{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-03-05_5_StR_550_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-03-05","aktenzeichen":"5 StR 550/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 550/56 2198 015\n\nImnmNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bank- und Lxportkaufmann !lans : Eu zus DE\n‚eboren am HE 1599 ir „zum (GE >\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwe;en Beihilfe zur gemeinschaftlichen Verschleppung u.a.\n\nhut der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Juni 1956\n\n1.) dahin berichtigt, daß der Angeklagte\nwegen Beihilfe zur Verschleppung in\nTateinheit mit 3eihilfe zur schweren\nFreiheitsberaubung verurteilt ist,\n\n2.) aufgehoben, soweit das Landgericht es\nabgelehnt hat, die vor dem 9.November 1955\nvom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft\nauf die gegen ihn verhängte Strafe anzurechnen,\n\n-2-\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen,\n\nIII.Zur neuen Verhandlung und Entscheidung\ndarüber, ob auch die vor dem 9.November 1955\nerlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist,\nwird die Sache an das Jandgericht zurückverwiesen, das auch Über die Kosten des\nkechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nB\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freis,nrechung im übrigen \"wesen seihilfe zur gemeinschaftlichen Verschleppung, in Tateinheit mit gemeinschaftjicher schwerer Freiheitsberaubung” zu sechs Jahren\njuchthaus verurteilt. Es hat ihm weiter die bürgerlichen\n‚hrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt. Die\nerlittene Untersuchungshaft hat es ihm erst vom\n9,Kovember 1955 ab angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfange mit\nder Revision angefachten. är r.gt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Jas Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet. Ls hat nur insoweit Erfolg, als sich\nder Angeklagte dagegen wendet, daß ihm nicht die gesamte\nUntersuchungshaft angerechnet worden ist.\n\n1.) Die vom Senat auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Schuldspruches hat keine Rechts-\n?chler zum Nachteile des Angeklagten zutage gefördert.\nie Feststellungen der Strafkammer ergeben, daß der Angeklagte sich der Beihilfe zur gemeinschaftlichen Verschleppung in Tateinheit mit Beihilfe zur gemeinschaftlichen schweren Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat.\nDer Urteilsspruch des Landgerichts läßt jedoch nicht klar\nerkennen, daß der Angeklagte auch hinsichtlich der gemeinschaftlichen schweren Freiheitsberaubung nicht Mittäter,\nsondern Gehilfe ist. Es erschien daher angebracht, den\nSchuldspruch, wie geschehen, zu berichtigen.\n\nIm übrigen bedarf es keiner weiteren Ausführungen\nzum Schuldspruch. Auch die Revision hat insoweit keine\nkinzelangriffe erhoben.\n\n-4-\n\n2.) Die Revision wendet sich ausführlicher vielmehr\nnur gegen die Strafzumessun;. Ihre Angriffe sind unbegründet, soweit sie sich gegen die allgemeinen Straf.\nZumsSssungsgründe des Landgerichts wenden.\n\nDie Revision weist zunächst darauf hin, daß der\n“Tühere litangeklagts DO, dcr ebenfalls als Gehilfe\nan der abgeurteilten ?at teilgenommen bat, mit nur vier\nJatren Zuchthaus bestraft worden ist. Dabei sei so\nbehauptet sie _ das Verhalten des DEE nach scinem\nTatanteil als auch nach seiner Persönlichkeit strafwürdiger als das des Angeklagten. Das verstoße gegen den\nGrundsatz der Ebenmäßigkeit des Strafens,.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein solcher\nGrundsatz allgemein anzuerkennen ist, Jedenfalls erkennt\nauch die Revision, daß hinsichtlich der beiden Angeklagten\nVerschiedenheiten sowohl nach der Tatbeteiligung als auch\nnach ihrer Persönlichkeit vorhanden sind. Wieweit sich\naus diesen Abweichungen eine verschiedene Strafwürdigkeit\nergibt, ist rundsätzlich Sachs des. tatrichterlichen Ernessens, Der Tatrichter muß die Strafe für jeden An-Zeklagten nach den Strafzwecken, der Tatschwere und nach\nder Persönlichkeit der Angeklagten auf Grund seiner eige- no\nnen Überzeugung bestimmen. Welchen der hiernach beacht-\n\"lichen Umstände der Tatrichter in den Vordergrunä stellt,\nmuß ihm selbst überlassen bleiben. Der. Revisionsrichter\nkann insoweit nicht eingreifen, wenn der Tatrichter alle\nhiernach zu beachtenden Umstände gewürdigt hat. So liegt\nw8 hier. Die Strafkammer hat in erster Linie auf die\nPersönlichkeit der Angeklagten abgestellt und zugunsten\ndes früheren Nitangekiagten SE üessen Jugend in\nRechnung gestellt. Das ist aus nechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\n-5-\n\nDer Revision kann auch nicht zugugeben werden, daß\nsich aus der Höhe der Strafe selbst Bedenken ergeben. Die\nStrafe ist nicht, wie die Revision meint, übermäßig hoch.\n\n3,) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß die Anrechnung nur eines Teiles der Untersuchungshaft nicht frei\nvon rechtlichen Bedenken ist. Div Strafkammer führt insoweit aus (S 43 UA):\n\n\"Es entsprach dır Billigkeit,den Angeklagten\ndiv erlittene Untersuchungshaft anzurechnen\nmit der Ausnahme, daß dem Angekla;ten EEE\nerst die Untersuchungshaft angerechnet worden\nist, die er seiv dem Tags seines Geständnisses,\ndas er erst etwa 4/2 “Monate nach seiner ersten\nErgreifung abgelegt hat, angerechnet wird.\nur hat sich daher einen Teil der erlittenen\nUntersuchungshaft selbst zuzuschreiben und\ndas Verfahren verzögert.\"\n\nHiernach hätte nach Auffassung der Strafkammer dem\nAngeklagten die volle Untersuchungshaft nur dann anscrechnet werden Können, wenn er sogleich ein Geständnis\nabgu.egt hätte. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Anrechnung\nder Untersuchungshaft ist kein Enadenerweis für den Geständigen, ihre Versagung darf keine zusätzliche Strafe\nfür den Leugnenden sein (BGH NJW 1956,879 Nr 19). Kein\nAngeklagter ist gehalten, dem Gericht den Schuldbeweis\nzu erleichtern (BGHSt 5,238/239/; ferner Urteil des\nSenats vom 29.1.1953 - 5 Stii 850/52 - mitgeteilt bei\nYallinger MDR 1953,272).\n\nAllein die Tatsache, daß der Angeklagte durch sein\nLeu,nen das Verfahren hinausgezösgert habe, ist daher nicht\nsweignet, die Anrechnung eines Teiles der erlittenen Untersuchungshaft abzulehnen. Anders wäre es nur, wenn die Straf-\n:anner das Prozeßverhalten des Angeklagten nicht um seiner\n\n- 6 -\n\nsölbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt,\n‚sondern daraus Schlüsse darauf 8ezogen hätte, wie der An.\nScklagte innerlich zu seiner Tat steht (vgl BeHst 1,105),\nus dem Urteil ist aber nicht ersichtlich, daß der An-Zuklagte seine Tatbeteiligung aus mangelnder Reue oder\naus Einsichtslosigkeit in Abrede Sestellt hätte, Vielmehr\nwar der Grund hierfür, daß er fürchtete, bei Offenbarung\nSeiner Tätigkeit im Falle u scine Anstellung bei\nden smerikanern zu verlieren (UL gs 16/17).\n\nrechtsfehlerhaft von der Strafkammer hehandelt worden ist,\nhatte das Revisionsgericht die Sache/Zur Nachholung dieser\nntscheidung Zurückzuverweisen, 3esondere Umstände, die\nSusnahmsweise zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches\nzwingen könnten, sind nicht vorhanden (vgl BGH 7,214).\n\nDie entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\nSarstedt Dr.Xoffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-05/5-str-550-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-05/5-str-550-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.491405+00:00"}}