{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-03-05_5_StR_514_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-03-05","aktenzeichen":"5 StR 514/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 514/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmergesellen Wolfgang T ED\naus KU vei 11.0,\ngeboren am um 1954 ir Ku (GEHE) ,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.März 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in\nOldenburg vom 4.September 1956 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasge zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründejg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Näherer Ausführungen bedarf es nur zur Revision\nder Staatsanwaltschaft.\n\nI,\n\nAm 15.April 1956 kurz nach 1 Uhr nachts lauerte der\nAngeklagte der mit dem Fahrrad von einem Tanzvergnügen\nkommenden Inge Kg an Straßenrand auf. Er stieß sie vom\nFahrrad, hielt ihr den Mund zu, schob ihr das Kopftuch über\ndie Augen, damit sie ihn nicht erkennen sollte, und sagte\nihr, er werde sie umbringen, wenn sie mit ihm nicht geschlechtlich verkehre.\n\nEs kam dann zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr,\nnachdem Inge auf Auffordern des Angeklagten ihre Trainingshose und ihren Schlüpfer ausgezogen und sich auf den Boden\ngelegt hatte,\n\nDie Strafkammer verurteilt den Angeklagten nur wegen\nversuchter Notzucht und führt dazu auss\n\n\"Es konnte ... nicht mit Sicherheit festgestellt\nwerden, daß die Zeugin KB unter dem Eindruck der Drohungen und der Gewaltanwendung\nmit dem Angeklagten nachher den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Es bestehen vielmehr\nhinreichende Gründe für die Annahme, daß die\nZeugin zwar zunächst unter der Einwirkung der\nDrohungen und Gewaltanwendung handelte, jedoch\nden Geschlechtsverkehr später freiwillig vollzog. Einmal hat die Zeugin KB dem Angeklag-\n\n-3; .\n\nten, obwohl sie ihn von Tanzfestlichkeiten\nkannte. keinen ernstlichen Widerstand geleistet, Bei einem wirklich ernstlichen\nAbwehrwillen hätte sich die Zeugin Km\nbereits in dem Augenblick, als der Angeklagte ihr Fahrrad an den Baua stellsa\nund sie dabei lediglich am Handgelenk festhielt, losreißen können. Eins weitere Gelegenheit zur Flucht und duzu, Passamten\ndurch Hilferufe aufmerksam zu machen, bot\nsich, als sie sich ohne nennenswerten\nWiderstand in cen Graben zerren lIeß und\nunmittelbar darauf die beiden Motcerradfahrer, deren Herannahen sie sckon von\nweitem wahrgenommen hatte, vorbeifuhren.,\nAuch nach dem Verkehr, ais der Angeklagte\nsie zu ihren Fahrra@ gebracht hatte und\nsich noch einmai entfernte, um ihre Tasche\nzu Suchen, traf sie keinerlei Anstalten,\nmöglichst schnell Gavonzufahren. Sie ist,\nwie die Zeugen SE. Be na 1\nbekunden, nicht 80 ganz unerfahren im Umgang mit Männern. Die bereits hiernach be-Stehenden Bedeuken werden noch durch das\nweitere Verhalten der Zeugin zu Hause vererößert. Nach der Aussage der Mutter hat\nsie zwar ihre Tochter in derselben Nacht,\nals sie heimkam, im Schlafzimmer aufgesucht, ihr den Vorfall jedoch verschwiegen\nund sich in keiner Weise. auffällig verhalten,\ndaß die Mutter daraus auf den Vorfall eines\nungewöhnlichen Erlebnisses hätte schließen\nkönnen. Auch die Stellvertretende Amtsärztin Frau Dr. Pi führte in i rem\nmündlich vorgetragenen Gachverständigen-Sutachten aus, deß das Gesamtverhalten der\n\nUK\n\nzeugin Ki: insbesondere aber der Umstand,\nda3 sie sich selbst ausgezogen und der Mutter\nunmittelbar nach der Tat nichts gesagt habe,\neine äußerst ungewöhnliche Reaktion bei dem\nersten Geschlechtsverkehr sei. Dem Hilfsamtrag des Verteidigers, den Jugendpsychologen\nDr. Dam 2.5 Sachverständigen darüber zu\nvernchmen, daß die Zeugin Kg sich nicht\nernstlich bedroht gefühlt habe, als sie dem\nVerlangen des Angeklagten nachgab, brauchte\ndeswegen nicht entsprochen zu werden, weil\ndas Gericht zu dieser Überzeugung ohnehin\ngekommen ist.\"\n\nLLe\n\n1.) Die Staatsanwaltschaft meint, die Urteilsfeststellungen ließen nicht erkennen, ob das Gericht von einem\nechten Einverständnis der Zeugin Kggp nit dem späteren\nGeschlechtsverkehr ausgegangen sei oder nicht. Die Annahme\nvollendeter Notzucht setze weder ein bestimmtes Maß von\nGewalt voraus, noch brauche die Gewalteinwirkung bis zur\nBeendigung der Handlung fortzudauern, insbesondere sei die\nAufgabe zweckloser Gegenwehr kein Einverständnis. Dazu sei\nstets ein Wandel der inneren Einstellung der zuvor genötigten Frau erforderlich. Die Strafkammer hätte zum\nmindesten darlegen müssen, worauf der plötzliche Gesinnungswandel der Zeugin, den sie annehme, habe beruhen können.\n\nDiesen Ausführungen vermag der Senat im Ergebnis nicht\nzu folgen. Allerdings ist es richtig, daß die Gewalteinwirkung nicht bis zur ‚Beendigung der Notzuchtshandlung\nfortzudauern braucht, und daß insbesondere die Aufgabe\nzweckloser Gegenwehr kein Einverständnis ist. Die Urteilsausführungen ergeben aber mit Deutlichkeit, daß die Strafkammer nicht hat feststellen können, daß die Zeugin Kayser\nden Geschlechtsverkehr noch unter dem Eindruck der Drohungen\nund der Gewaltanwerdung vollzogen hat. Vielmehr hält die\n\n-5-\n\n-5_\n\nStrafkammer es für möglich, daß die Zeugin Kup völlig\nfreiwillig sich dem Angeklagten hingegeben hat. Das ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkamer\nbrauchte nicht darzulegen, worauf der Gesinnungswandel\nder Zeugin beruhte,\n\n2.) Auch die Angriffe des Rechtsmittels gegen die\nStrafzumessungsgründe der Strafkammer und die Zubilligung der Strafaussetzung zur Bewährung können nicht\n. Qurchdringen,\n\nDas Urteil führt hierzu ausı Das Gericht habe berücksichtigt, daß der Angeklagte eine schwere Jugend\n\nAufsicht auf sich allein gestellt Sewesen, er habe sich\nbislang straffrei geführt. Er bereue seine Tat offensichtlich. Deshalb hätten ihm mildernde Umstände zugebilligt werden können. Das bisherige Verhalten und die\nPersönlichkeit des Angeklagten ließen auch erwarten, daß\ner ohne die Vollstreckung der Reststrafe in Zukunft ein\ngesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, zumal\ner jetzt bei seiner Mutter in ME wohne. Auch der\n\na) Die Revision meint, die Strafkamner habe einseitig die zugunsten des Angeklagten Sprechenden Umstände\nberücksichtigt, die Schwere der Tat hingegen und die sich\ndaraus ergebenden Belange der Öffentlichkeit und der Verletzten außer acht gelassen.\n\nauf das Verhalten der Verletzten, Das ist aus Rechts.\ngründen nicht zu beanstanden.\n\n-6_\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision steht die\nFeststellung der Strafkammer, der Angeklagte bereue seine\nTat, nicht im Tiderspruch zu der im Urteil wiedergegebenen\nEinlassung des Angeklagten. Dieser hatte den Vorfall nicht\nschlechthin geleugnet, sondern nur in Einzelheiten anders\ndargestellt, Auch wenn man von seiner Einlassung ausging,\nwar sein Verhalten mindestens sittlich anstößig, konnte\nalso Reue bei ihm auslösen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte auf die Revision der\nStaatsanwaitschaft Aufhebung im Strafausspruch beantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-05/5-str-514-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-05/5-str-514-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.455262+00:00"}}