{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-26_5_StR_545_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-26","aktenzeichen":"5 StR 545/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 545/56\n\n2198 004\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Otto PB EEE , ohne Wohnung,\ngeboren am MEEEEEED 1908 in Dammuum-S mm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwcgen Diebstahls im Rückfallc u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.September 1956\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 25.September 1956 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat dig Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründeszs\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfalle in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Betruges\nim Rückfalle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Zuchthaus, auf die vier Monate Untersuchungshaft angerechnet worden sind, und zu einer Geldstrafe verurteilt, Es hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt.\n\nDie Revision rügt Verletzung der §§ 244, 261, 267 StPO\nund des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1.) Soweit die Rüge, das Landgericht habe seine\nAufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO vernachlässigt,\nnicht die Beweismittel angibt, die der Tatrichter nach der\nAnsicht des Beschwerdeführers noch hätte benutzen sollen,\nist sie nicht ordnungsmäßig erhoben (BGHSt 2,168).\n\nIn dem folgenden Punkte ist die Rüge zwar vorschriftsmäßig angebracht, aber unbegründet.\n\nEs mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen, die\ngeschiedene Ehefrau des Angeklagten,deren Vernehmung er\nnicht beantragt hatte, als Zeugin über seine Einlassung zu\nhören, daß er eine schwere Schädelverletzung erlitten habe,\nAußer der von der Revision erwähnten Äußerung des Gefängnisarztes vom 7.Juli 1956 (Bl. 105 der Akten), nach der die\nRöntgenuntersuchung keine Anhaltspunkte einer solchen\nVerletzung ergeben hatte, lag def Landgericht in den Beiakten 51 Ls 18/52 ein Gutachten des Medizinalrats Dr VuuiiiB\nvom 24.Mai 1952 vor. Es enthält folgendes über den Körperbefund des Angeklagten: \"Am Kopf oberhalb des rechten Ohres\n\n- 3 -\n\nHautnarbe, dis Nicht verwachsen ist, Der darunter liegen.\nde Knochen zeist keine Veränderungen (Bl 53 Rücks der\ngenannten Beiukten), Dieses Gutachten verwertet auch\nAngaben der Ehefrau und lehnt die Annahme eines\nanatomischen Hirnschadens ab (Bl 54,55 der Beiakten),\n\nDie Strafkaımer brauchte sich daher von einer Vernehmung\nder Ehefrau Ges Angeklagten keinen Erfolg zu versprechen\nund diesen Beweis nicht von Auts wegen zu erheben.\n\n2.) Die Revision fährt aus, dis Behauptung des An-.\nBeklagten über Scire Schääelverletzung sei Hin der\nHauptverhandlung ohne Gutachter, nur nach röntgenologischer Untersuchung (B1 195 der Akten), die noch nicht\neinmal zım Gegenstand der Verhandlung gemacht worden\nist, nicht zu widerlegent gewesen. Aus der Sitzungsaisderschrift ergebe sich \"mit keinem Wort etwas von\neinen Gutachten oder einer Untersuchung\",\n\n.. 06 diese beiläufigen Bemerkungen, die in der Begründung der Aufklärungsrüge Stehen, eine selbständige\nVerfaehrensyeschwerde enthalten, ist zweifelhaft, Sie\narinzt Jedenfalls nicht durch.\n\na) Das Schreiben des Gefängnisarztes über das Ergehnis der Röntgenuntersuchv: ‚ auf das die Strafkamner\nim Urteil ej.ne Feststellung stützt, kann nit dem Angcklagten erörtert und auf diese Tormlose Weise in die\nVerhandlung eingeführt worden sein, Diese Möglichkeit\nwird nicht daderch ausgeschlossen, daß die Niederschrift\nkeinen solchen Vorgang erwähnt, Er brauchte nicht beurkundet eu werden, Die Behauptung der Revision, das\nSchriftstück se} nicht \"zum Gegenstand der Verhandlung\ngemacht worden\", ist daher nicht erwiesen. Eine Verletzung des.§ 261 STPO, nach dem das Gericht seine\nÜberzeugung nur aus dem Inbegriff der Verhandlung\nschöpfen derf!, scheidet also aus,\n\nb) Das in Urteil als Beweismittel verwertete\n\nSchreib,n ist allcräings nicht nach den §§ 249, 256\n\n-4-\n\n9%\nAbs 1 StPO zum 7Twecka des Beweises förmlich verlesen v\nworden. Ob darin ein Verstoß gegen diese Bestimmungen\n\nliegt, hat der Senat nicht zu prüfen. Denn in dieser\n\nRichtung bewegt sich Jie Rüge der Revision nicht. Indem\n\nsie sagv. das Schriftstück sel \"nicht zum Gegenstand der\nVerhandlung gemacht worden'', geht sie davon aus, daß dies\ngenügt hätte. Sie macht also gerade nicht geltend, das\nSchreiben sei nicht nur formlos in die Verhandlung einzuführen, sondern förmlich als Beweismittel zu verlesen\ngewesen.\n\n3.) Entgegen der Auffassung der Revision ist § 267\nAbs 3 Satz 1 S+PO nicht verletzt. Das Urteil nennt in ausreichender Weise die Gründe, die für die Zumessung der\nStrafe bestirmend gewesen sind.\n\n4.) Die Angriffe, mit denen der Beschwerdeführer einen\nVerstoß gegen § 251 StPO dartun will, richten sich in unzulässiger \\Jeise gegen die rechtlich einwanifrei getroffenen Feststellungen, deren Richtigkeit das Revisionsgericht\nnicht nachzuprüfen hat (§ 337 StPO).\n\nII.\n\nDie Ausführungen, auf die sich die Sachbeschwerde\nstützt, gehan Tehl.\n\n1.) Zum größten Teil wenden sie sich nur gegen die\nBeweiswürdigung des Tatrichters oder gegen die Ausübung\nseines FErmessens bei der Strafzumessung, sind also unzulässig (§ 337 StPO).\n\n2.) Einen Notdiebstahl nach § 248a StGB hat das Landgericht ohne rechtlichen Irrtum verneint. Diese Entscheidung\nwird durch die FTeststeliung getragen, daß der Angeklagte\n\"ausreichende Einnahmen durch die Sozialunterstützung und\ndurch seine Schwarzarbeit\" hatte. Die von der Revision vermißten zusätzlichen Angaben \"konkreter tatsächlicher Art\nhinsichtiich der Einkünfte des Angeklagten!\" waren im vorliegenden Falle nicht erforderlich. Daß die Strafkammer\n\n- 5 -\n\n- 5.\n\nbei der Bemessung der Geldstrafe die \"schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten\" berücksichtigt, widerspricht nicht ihrer Annahme, daß er\nnicht in einer Notlage war.\n\n3.) Die Revision bemängelt schließlich erfolglos,\ndaß die Strafkammer dem Angeklagten nur etwa die Hälfte\nder Untersuchungshaft auf die Strafe anrechnet. Der Tatfichter darf im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens\nberücksichtigen, daß die Untersuchungshsf+ im Vollzuge\nwesentlich milder ist als die Zuchthausstrafe,.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-26/5-str-545-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-26/5-str-545-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.163278+00:00"}}