{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-26_5_StR_493_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-26","aktenzeichen":"5 StR 493/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 str 493/56\n\nIm Namen des Volke\n\n2\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Wolodynyr R ds\n\naus dem Lager HB Kreis Hg:\n\ngeboren am WB 1919 in DEE TOD (damals Ostpolen,\nheute West-Ukraine),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Februar 1957, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 4.Juli 1956 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die, Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse\nauferlegt.\n\nu u\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 4.Juli\n1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\n\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.\n\nGegen dia2se Verurteilung haben der Angeklagte und die\nStaatsanwaltschaft Revisionen eingelegt. Beide Rechtsmittel\nbleiben erfolglos.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt \"Verletzung formellen und materiellen Rechts\".\n\nDie Verfahrensbeanstandung ist nicht näher ausgeführt\nworden und deshalb unzulässig. Unzulässig sind auch alle\nEinzelausführungen zur Sachrüge. Denn sie greifen ausschließlich die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung als solche an. Damit kann der Beschwerdeführer\nvor dem Revisionsgericht nicht gehört werden. Das gilt\nauch, soweit die Revision Verstöße gegen die Denkgesetze\nbemängelt; sie übersieht dabei, daß jede derkgesetzlich\nmögliche Folgerung des Tatrichters in diesem Rechtszuge\nunangreifbar ist.\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge läßt keine\nRechtsmängel erkennen. Die Revision des Angeklagten war\ndeshalb in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nII.\n\nZu diesem Ergebnis führt auch die Prüfung der Revision\nder Staatsanwaltschaft, die nur sachlichrechtliche Angriffe\nvorbringt und sich im einzelnen ausschließlich gegen den\nStrafausspruch wendet. Wie aus dem unbeschränkt gestellten\nAntrage und aus der Einfügung des Wortes \"insbesondere\"\nhervorgeht, sollen die einzelnen Darlegungen lediglich\neine Ergänzung und keine Einschränkung der allgemeinen\nSachrüge sein.\n\n- 4\n\n1.) Der Oberbundesanwalt begehrt Aufhebung des angelochtenen Urteils in vollem Umfange, weil seiner\nMeinung nach schon der Schuldspruch rechtliche Mängel\naufweist. Der Angriff gegen den Kopf des N\nsei \"unmittelbar von hinten\" mit dem Messer geführt\nworden. Sowohi das Opfer als auch seine Begleiter seien\neinem in Aieser Form geführten Angriff auf das Leben\nersichtlich arg- und wehrlos ausgesetzt gewesen,\n\nDiese Meinung trägt den Feststellungen des Urteils\nnicht genügend Rechnung. Danach waren der Angeklagte\nund sein Opfer seit fast zwei Jahren heftig miteinander\nverfeindet, Der Getötete wußte von dem Angeklagten, daß\ndieser bei Auseinandersetzungen rücksichtslos mit ge-\n\"fährlichen Werkzeugen (in einem. Falle Sogar mit einem\n\ndaß er ihm vor einem Jahr und fünf Monaten mit einem\ngefährlichen Werkzeug eine schwere Kopfverletzung beigebracht hatte, Nach diesen Feststellungen kennten beide\nFeinde einander also genügend, um zu wissen, daß jeder\nvon ihnen bereit war, den anderen auf gefährlichste\n\nWeise und nit Waffen anzugreifen, Diese Umstände sprechen\n\ntöteten, Soweit er sich im Bereich des Lagers befand,\n\n#6 kommt aber noch hinzu, daß MEERE - ungeachtet\nder Warnung seiner Frau - den Angeklagten in unmittelbarer Nähe von dessen Wohnung beschinpfte, wobei er sich\nder Nähe der Wohnung des Angeklagten bewußt war (\"n,,, der\nhier in der Baracke wohne ...'),\n\nSelbst wenn an aber der Meinung sein wollte, die\n\nFertstellungen ergäben nicht genligend, daß N\neinen &efährlichen, Überraschenden Angriff seines\n\nm\n\nbawuaßt ausgenutzt. Deun nach den Feststeilungen hatte er\ndie SBeschimpiung:n seines Opters als vewußts Herausforderung zum Karpfe empfunden und deshalb vor den Gebrauch des Messers sinngemäß mit den Worten reagierti\nfier bin ich-\" Schon aus diesen Gründen fällt dem Angeklagten kein bewusste Ausnutzung der Arglesigkeit seines\nOpfers zur Last; eine heimtückische Begehungsart scheidet\nalso aus. Insoweit kennt es zuf die im Urteil angeführten\nrechtlich:n Erwägungen daher nicht mehr en.\n\n2,) Auch die Auwendung des § 213 StGB ist mit Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\na) Die Reschwerdeführerin macht hierzu geltend, das\nkäbe den Begriff der \"schweren Beleidigung\"\nverkannt; die Beschimpfungen seien nicht fortlaufends,\nsondern stets gleichbleibende Kränkungen gewesen. Der Angeklagte habe außeräem den Fluch \"Hure ist deinz Mutter\"\nnur irrtümlich auf sich oder seine Ehefrau bezogen; der\n\nSchwurgericht\n\nStrafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn komme jedoch\ndem Totschläger nicht zugute, der aus Irrtum die tatsächlichen Voraussetzungen einer schweren Beleidigung annehme\n(BGHSt 1,203 ff). Ob aber in dem Irrtum iiber den Gegenstand des #luches \"andere mildernde Umstände\" im Sinne\ndes § 213 StGB erblickt werden könnten, habe das Schwurgericht bisher nicht geprüft.\n\naa) Wie die eingehenden Ausführungen des Urteils\n\n(vgl UA 3 28,29) zeigen, ist dem Tatrichter bewußt gewesen,\ndaß der Begriff der \"schweren Beleidigung\" im Sinne des\n\n§ 213 StGB über den Begriff ler einfachen Beleidigung des\n\n§ 1§ 5 StGB hinausgeht, und eine erhebliche Kränkung erfordert. Unter Zugrundelegung dieser zutreffenden rechtlichen Erwägung hat das Landgericht die besonäeren Umstände\ndes vorliegenden Fallss berücksichtigt und insbesondere\nMilieu und Persönlichkeit der einzelnen Beteiligten in\nBetracht gezogen. Dabei ist es in rechtlich unanfechtbarer\nWeise zu der Feststellung gekommen, daß diesen Angeklagten\n\n6.\n\ngegenüber schon der einmalige Gebrauch des Jortes \"Rabein\neine besonders schwere Beschimpfung darstellte, wie\njeder Lagerinsasse _- auch der Getötete - wußte. Gerade\n\nwollte.\n\nJeden Zweifel über die Erheblichkeit der Beschimpfung und der hierdurch verursachten Kränkung\nräumen aber die Darlegungen des Urteils aus, mit denen\nauf die ständige Wiederholung der Beleidigungen hingewiesen wird. Wie der erkennende Senat im Anschluß an\ndie Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits entschieden hat, kann eine Beleidigung auch dann zu einer\n\"schweren werden, wenn sie sich aus einer Vielzahl\nvon Kränkungen zusammensetzt, von denen jede einzelne\nnoch keine schwere Unbill bedeuten muß. Bei einem ehr-\n\njede einzelne Beleidigung für sich allein, sondern es\nmuß das Gesamtverhaltien daraufhin geprüft werden, ob\nes als Ganzes eine schwere Kränkung des Totschlägers\ndarstellte (vgl u.a. RG ERR 1932,1176; BCH 5 StR 50/54\nvom 26.3.1954), Nicht erforderlich ist, daß sich der\nGrad der einzelnen Beleidigungen verschärft und hierdurch die Kränkungen als Gesamtheit gesteigert werden,\n\nEinzelfalle der Tatrichter beurteilen. Rechtlich unanfechtbar hat er hier in dem ständigen Gebrauch des\nSchimpfwortes \"Rabei\" eine solche schwere Kränkung des\nAngeklagten Zescenen,\n\nbb) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin\nund des Oberbuniesanwalts ist die Würdigung des Schwurserichts dabei ersichtlich nicht durch den Umstand be-\n\n- 7 -\n\n- 1-\n\neinflußt worden, daß der Angeklagte auch den Fluch \"Hure\nist deine Mutter” irrtümlich auf sich oder seine Ehefrau\nbezogen hatte. Die zusätzliche Rinwirkung dieses Irrtums\nauf den Zustand des Angeklagten wird zwar am Schlusse der\nAusführungen zu § 213 StGB (bei der Zusammenfassung) im\nUrteile erwähnt. Wie die eingehenden Darlegungen zu der Bedeutung des Wortee \"Rabei\" zeigen, hat das Schwurgericht\njedoch hierin die entscheidende Ursache für die Reizung des\nAngeklagten zum Zorn gefunden, Ganz offensichtlich ist\ngerade der ständige beschimpfende Hinweis auf seine körperliche Entstellung von dem Angeklagten als besonders kränkend\nempfunden worden. Wäre der Tatrichter anderer Meinung gewesen und hätte er entsprechend dem Vorbringen der Revision\nangenommen, der Angeklagte wäre ohne den Fluch nicht so\naußer sich gewesen, um zu töten, so hätte es — wie erwähnt -\nnicht der eingehenden Überlegungen im Urteil über die Bedeutung und Wirkung des Schimpfwortes \"Rabei\" bedurft. Denn\nes liegt auf der Hand, deß die zusätzliche Beschimpfung mit\ndem Fluche ''Hure ist deine Mutter\" in jedem Falle den Begriff der \"schweren Beleidigung\" im Sinne des § 213 StGB\nerfüllt haben würde.\n\nb) Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nläßt keine Rechtsmängel bei Anwendung des § 215 StGB erkennen.\n\nInsbesondere ergeben sich keine Bedenken daraus, daß\nder Angeklagte ohne vernünftigen Grund die gefährliche Lage\nselbst herbeigeführt hatte. Von der durch § 213 StGB\nzwingend vorgeschriebenen Strafmilderung schließt eigene\nSchuld den Totschläger nämlich nur dann aus, wenn sie sich\ngerade auf die ihm von dem Opfer zugefügte Kränkung bezieht;\ndiese muß er verschuldet, d.h. in dem gegebenen Augenblick\ndurch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer genügenden Anlaß zu der krönkenden Erwiderung bot (vgl u.\nBGH 1 StR 238/55 von 30.7.1956; OGHSt 2,340; RG JW 1950,919;\nHRR 1936,1390). Das bloße Nacheilen des Angeklagten erfüllt\ndiese Voraussetzungen nicht. Er hat sich damit zwar in die\nLage versetzt, die ihn kränkenden Worte des VE 2 ©.\n\nI. -8-\n\n- 8.\n\nhören, nicht aber hat er dadurch die Kränkung als solche\nverschuldet, Fr hat sie nicht einmal herbeigeführt; denn\nder Getöteie hatto das Schimpfwort bereits gebraucht,\nbevor er wußte, wo sich der Angeklagte befand. Deshalb\nkommt es auch auf das Fehlen einer positiven Feststellung\ndarüber, aus welchen Grunde der Angeklagte seinem Feinde\ngefolgt war, nicht an, Jedenfalls konnte nicht festgestellt werden, daß er es tat, weil er Ne ax -\n\ngreifen oder töten wollte.\n\nNach elldem mußte die Revision der Staatsanwalt-Schaft ebenfalls ohne Erfolg bleiben,\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision\n. des Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der\nStastsanwaltschaft Gas angefochtene Urteil in vollem\n- Umfange aufzuheben. j\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-26/5-str-493-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-26/5-str-493-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.141946+00:00"}}