{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-26_5_StR_487_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-26","aktenzeichen":"5 StR 487/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2198 006\n\nImNamen des Vo ikes3s\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näun Maschinenbaumeister Gerhard B GUEEEEEEEEB zu: Beim,\naort geboren an EB 1917,\n\nwegen fahrlässiger Brandstiftung\n\nhut der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundäsanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 3,August 1956 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat aie Kesten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründeszs\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe von acht\nMonaten verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe\n\"zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\nI.\n\nDer Angeklagte hatte im Jahre 1952 im Auftrage des\nSenators für Arbeit und Sozialwesen eine vollautomatische\nelektrische Holztrocknungsanlage für wartungsfreien Betrieb hergestellt. Die Anlage wurde in einem Keller eines\nGebäudes in Dee Tem aufgestellt, wo sie in einer\nLehrwerkstatt für Jugendliche gebraucht wurde. Die vom\nIngeklagten hergestellte Anlage war in hohem Maße feuergefährlich. Sie war nicht mit den bei einem wartungsfreien\nBetrieb gebräuchlichen und erforderlichen Sicherungseinrichtungen versehen. So konnte sich bei einem Versagen\nder automatischen Schaltanlagen oder einem anderen Fehler\ndie Temperatur im Trockenraum der Anlage auf mehrere\nhundert Grad Celsius erhöhen, Dadurch konnte sich das zu\ntrocknende Holz in der Trockenkanmer entzünden und in\nBrand geraten. Das war um so gefährlicher, als brennendes\nHolz erfahrungsgemäß Schwelgase bildet, die zur Explosion\nführen können.\n\nIn der Nacht vom 20. zum 21.April 1953 kam es, nachdem 1 cbm Kiefernholz zum Trocknen in der Trockenkamner\nder Anlage aufgestapelt worden und die Automatik seit\neinigen Stunden eingeschaltet war, zu einem Brand im\nTrockenraun der Anlage. Der Brand ist nach Überzeugung\n\n- 3.\n\ndr Strafkiumor allein dadurch entstanden, daß sich im\n\nInnern des Trockenraunmes eine hohe Übertemperatur ge-\n\nbildet hat, weil die Heizregister nicht von selbst &bö6Schältet wurden, nachdem die 3etriebstemperatur von\n\n70° Celsius erreicht war. Die genaue Ursache hat sich\n\nnicht feststellen lassen. Alle möglichen Ursachen können Jedor\nnur in einem Versagen des technischen und elektrischen\n\nTeiles der Holztrocknungsanlage gelegen haben.\n\nDer Brand führte zu einer Schwelgasexplosion mit\nschweren Folgen; Drei Feuerwehrbeamte wurden getötet,\n' echt Personen wurden — zum Teil schwer - verletzt; der\nSachschaden betrug 118 000 DM.\n\nDie Strafkamner begründet die Fahrlässigkeit des\n Ingeklagten wie folgt. Die Kenntnisse des Angeklagten\neuf dem hier in Betracht kommenden Fachgebiete seien\nmangelhaft gewesen, Wenn er dennoch eine feuergefährliche\nAnlage für wartungsfreien Betrieb hergestellt habe, dann\nheöbe er unter Außerachtlassung euch nur der geringsten\nSorgfalt gehandelt. Insbesondere sei es äußerst leicht-Zertig gewesen, nicht einen einzigen Fachmann zu Rate zu\nziehen. Der Angeklagte sei auch zu der Überlegung instunde gewesen, daß seine Fähigkeiten keinesfalls hinreichten, um die Gefährlichkeit der Anlage beurteilen zu\nkönnen, ebenso, welche Einrichtungen genügt hätten, um\nihr die Gefährlichkeit auch dann zu nehmen, wenn sie ohne\n“ufsicht und Wertung betrieben wurde. Schließlich sei es\nfür ihn auch voraussehbar gewesen, daß sein Verhalten zu\n'\" einer Katastrophe werde führen können. Es entspreche der\nürfahrung des täglichen Lebens, daß jemand, der mit unzurtichenden Kenntnissen eine feuergefährliche Anlage\nherstelle, eine so mangelhafte Arbeit leiste, daß das\nSchlimnste zu befürchten sei.\n\nII.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde.\n\na) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, darüber Beweis zu erheben, daß der Ventilatorflügel, der nach der Bekundung eines Zeugen abgebrochen\nvorgefunden wurde, die eigentliche Brandursache gewesen\nsei.\n\nDie Strafkammer hat diesen Beweisamtrag zusammen mit\nweiteren, noch zu erörternden Beweisamträgen mit folgender\nBegründung abgelehnt:\n\n\"Der Sachverständige Dr.S@iB ist Sachverständiger\nfür alle Brand- und Explosiconsfragen. Er hat\nsich über die in den Beweisamträgen aufgeführten\nFragen ausführlich mündlich geäußert. Der Anhörung eines weiteren Sachverständigen bedarf\nes nicht. An der Sachkunde des Sachverständigen\nDr.Selle, der als Oberregierungsrat bei der\nBundesanstalt für Materialprüfung tätig ist\nund auf dem Gebiet der ?hermochsemie über langjährige praktische &ürfahrungen verfügt, besteht\nkein Zweifel. Ein weiserer Sachverständiger\nwürde auch über keine besseren Forschungsmittel\nverfügen als der Sachverständige Dr, S@@B.\n\nDas Gutachten dieses Sachverständigen geht im\nübrigen, was seitens der Verteidigung auch\nnicht behauptet worden ist, weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus,\nnoch weist es Widersprüche auf.\"\n\nDie Revision ist der Auffassung, diese Begründung\nentspreche nicht dem § 244 Abs 4 Satz 2 StPO. Hiernach\nkomme es nicht darauf an, ob sich ein Sachverständiger\nbereits umfassend zu dem Beweisthema geäußert habe. Vielüchr müsse das Gegenteil ler behaupteten Tatsachen durch\n\n- 5 _\n\ndas bisherige Gutachten bereits erwiesen sein.\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nZwar entspricht der Wortlaut des «blehnungsbeschlusge,\nnicht der Voraussetzung dee § 244 kbs 4 Saız 2 St?PN nach\nder die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch\nabseiehnt werden kann, wenn durch das frühere Gutachten\ndas Gezenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen\nist. Das ist aber nicht der einzize Grund, aus dem ein\n\nRe sr Fand\n\nkarn Anträgen auf Vernehmung weiterer Sachverständiger\n\nin der hegei entgegenhalten, da3 ihm die bisher vernommenen\nSachverständigen (hier sind vier Sachverständige vernommen\nworden) eine genügende Aufklärung verschafft haben (vgl\nAlSber;-Nüse; Der Seweisamtrag im Strafprozeg S 257). Daß\nes hier so liegt, hat die Strafkamnuer ersichtlich danit\n\nzun Ausdruck gebracht, daß sie darauf hinweist, der Sachverständige Tr. ge habe Sich zu dem Beweisthema bereits\numfassend geäußert,\n\nsnders wäre es allerdings, wenn einer der in § 244\nAbs 4 Satz 2, 2.Halbsatz StPO angeführten Fälle vorläge.\nDas hat die Strafkammen in dem aufgeführten Beschluß aber }i\nzutreffend verneint. Ob die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter\nzu beurteilen, \"Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob\ndabei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Ein solcher ist\nnicht ersichtlich. Auch die Revision vermag das nicht\ndarzulegen,\n\nb) Die gleichen Erwägungen gelten, soweit das Verlangen der Verteidigung zu Punkt 1 des Beweisamtrages\nvom 30.Juli 1956 abgelehnt worden ist. Insoweit war beantragt,. (ebehfalls durch Vernehmung eines Sachverständigen)\n\naußerhalb der Trocknungsanlage gelegen habe und daß von\n@ieser ursprünglichen Branistellc durch die Ansaugöffnung\nFlammen und Funkunflug in die Anlage hineingezogen worden\nseien, wodurch das darin befindliche Holz in Brand gesetzt worden sei. Wie die Revision selbst vorträgt, hatte\nsich der Sachverständige Dr.3@B pereits zu diesem\n3eweisthema geäußert.\n\nZu Unrecht meint die Revision, der Sachverständige\nDr.S@B sei insofern von falschen \"Erwägungen!\" auszegangen. Die Revision kann sich hierbei insbesondere\nnicht auf ein nach der Hauptverhandlung von dem Sachverständigen Dr.Dropmann angefertigtes Gutachten berufen.\nsin derartiges neues Vorbringen kann im Revisionsrechtszuge nicht verwertet werden.\n\nDie Revision trägt in diesem Zusammenhange weiter\nvor: Der Sachverständige Dr DB sei jahrzehntelang\nSachverständiger der Deutschen Reichspost gewesen, er\nhabe dann in Berlin als. Gerichtschemiker im Institut des\nDr.Jeserich gearbeitet und sei zur Zeit Leiter des Technischen Landeskriminalamtes in Düsseldorf. Sie will hierwit enscheinend dartun, was sie an anderer Stelle nur als\nmöglich bezeichnet, nämlich daß Dr. Dip über Forschungsmittel verfüge, die denen der vernommenen Sachverständigen\nüberlegen seien. Unter Forschungsmitteln im Sinne des\n§ 244 Abs 4 Satz 2, Halbsatz 2 StPO sind jedoch lediglich\nHilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der\nSachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen\nbedient, nicht aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfabzungen (vgl 5 StR 476/56 vom 15.1.1957 im Anschluß an\n1 StR 462/55 vom 15.12.1955).\n\n%\nNach alledwmist, soweit es sich um die Ablehnung\n\nAus Beweisamtrages vom 30.Juli 1956 handelt, weder eine\nVerletzung des § 244 Abs 4 StPO noch eine Verletzung des\nS 244 abs 2 StPO (Verletzung der kufklärungspflicht)\n\nfı stzustell,. ”\n\nce) Die Revision beanstandet weiter \"dio Zurück.\nweisung des Beweisuntrases von 24.Juli 1956, der in\nWesentlichen das Verschulden der Feuerwehrleute zum\nGegenstand hat\".\n\nEs kann schon zweilulhaft Sein, ob diese Rüge orqa.\nAuUNngs scmäß erhoben worden ist, Sie sibt weder den genauen\nInhalt des Seweisamtragus noch des aäblehnenden Beschlusses\nwiecer, Jedenfells ist auch dieser Beweisamtrag aus den\nunter a) und b) erörtarten Gründen mit Recht abgelehnt\nworden.\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision in diesem falle\nWeiterhin auf den Inhait der schriftlichen Gutachten der\nvernomnenen Sachverständigen, Das Revisionsgericht kann\nsie nictt VerWerten. Ebensoweniz kann es feststellen, was\ndie Sachverständigen und Sachverständigen Zeugen wörtlich\nin der Hauptverhandlung Sesagt haben. Maßgebend sind nur\ndie im Urteil wiedergegebsnen mündlichen Gutachten der\nSachverständigen und die mit ihrer Hilfe gewonnene und im\nUrteil zum AUSdruck gekommene Überzeugung der Strafkamner.\nHiernach hat die Tätigkeit der Feuerwehr \"unter keinen\nUmständen die Explosion des Schwelgesgemisches herbeigeführt\" (a s 29). . )\n\n&) Entgegen der suffussung der Revision war das\nGericht auch nicht verpflichtet, die Gutachten der Sach-\n\nund sich nit jedım einzelnen Gutachten. auseinanderzusetzen.\nins Verletzung des § 267 StPO liegt daher nicht vor.\n\n€) Schon hieraus ergibt sich, daß die Revision\neuch nicht eine Verletzung des § 261 Stpo daraus herleiten karn, daß sich das Landgericht nicht zu allen\nPunkten der Sachverständigengutachten geäußert hat.\n\nSo\n\n-B..\n\nEntgegen der „uffassung der Revision läßt sich ein\nVerstoß auch nicht dem folgenden entnehmen. Das Gericht\nführt im Urteil im Anschluß an die Wiedergabe des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Om wörtlich\naus;\n\n\"Un die ständige iederholung der Formel,\n\ndaß die Kammer auf Grund der Ausführungen\ndcs Suchverständigen von der Richtigkeit\n\nder jeweils mitgcteilten Tatsachen und\nErfahrungssätze überzeugt ist, zu vermeiden,\nsei hier ein für alle Mal hervorgehoben, daß\nder Kammer die äntscheidung BGHSt 7,238\nbekannt ist und daß sie sich den Ausführungen\nder Sachverständigen nicht lediglich anseschlossen, sondern diese eingehend\ngewürdigt hat.\"\n\nDiese Ausführungen könnten höchstens für die Frage von\nBedeutung sein, ob das Gericht gegen § 261 StPO verstoßen\nhat, inden es etwas verwendet hat, was nicht seiner eigenen\nÜberzeugung entsprach. Das wäre dann der Fail, wenn die\nStrafkammer die Ansicht eines Sachverständigen einfach\nübernommen hätte, ohne sie auf ihre Überzeugungskraft zu\nprüfen. Ob das geschehen ist, mıß vom Revisionsgericht\n\nan Hand der gesamten Urteilsgründe untersucht werden. Der\nRevision ist insoweit zuzustimmen, daß aus einer \"General-Klausel\", wie sie das Landgericht verwendet hat, in dieser\nBeziehung ebensowenig hervorgeht, wie sich schon zus der\n\"ständigen Wiederholung der Formel\" ergeben körnte.\n\nDie Urteilssründe lassen jedoch keinen Verstoß gegen\n§ 261 StPO erkennen. Die Jtrafkammer sagt nämlich auch noch\nnach der \"Generalklausel\" klar, daß sie sich ihre eigene\nÜberzeugung gebildet und sich dabei in Übereinstimmung mit\nder insicht aller vier Sachverständigen befunden hat. Da es\n\nPa:\n\n- 9\n\n- 6.\n\nsich in übrigen iu vorliegsnden falle uno die Beantwortung\nSchwieriger Fachfragen handelts, war us kein Rechtsfehler,\nwenn das Landgericht seine Überzeugung in erster Linie auf\nlie Autorität der Sachverständigen gründete, nachdem es\nsich von deren Zuverlässigkeit und Vertrauenswärdigkeit\nüberzeugt hatte (vgl hierzu Helmut Mayer, Festschrift für\nHezzer S 476),\n\nLuf die Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts heat der Snat das Urteil seinen gesamten Inhalte\nnoch überprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zu Un-Sunsten des Angskiagten zutage getreten.\n\na) Das gilt zunächst für ler Schuldspruch. Gegen\nihn kann nicht Seitend gemacht werden, die Ausführungen\nder Sachverständigen seien tatsächlich unrichtig, Auch\nsonst kann die Revision nur darauf gestützt werden, die\nSirafkammer habe das Recht nicht richtig auf den fest.\nZustellten Sachverhalt angewendet. Soweit die Revision\ndie Feststellungen der Strafkaumer nicht gelten lassen\nwill, ist sie als Sachrüge unzulässig.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision enthält das\nUrteil auch keine Denkfehler, Allerdings war der Angeklagte ’\nnach Luffassung der Strafkamner wegen seiner geringen\nKerntnisse von der Wärmetechnik ler Meinung, die Anlage\nsei überhaupt nicht feuergefährlich (ui Ss 23/24), er war\nJer Aufgabe, eine Solche Anlage wartungsfrei betriebssicher zu konstruieren, unter keinen Umständen gewachsen\n(0. 5 22). Tierzu steht es aber nicht im Gegensatz, wenn\nos Sodann an anderer Stelle heißt, für den Angeklagten\nSei sowohl der Brand als auch die Schwelgasexplosion\n\"unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten\nbei ihn zuZzumutender sorgfältiger Überlegung\" voraus-\n\nSehbär gewesen (Us 8.33,34).\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nb) In Bezug auf die Strafzumessung reint die\nRevision, das Landgericht habe nicht berücksichtigt,\ndeß ein Mitverschulden der abnehmenden Behörde vorgelegen habe.\n\nEs ist richtig, daß die Strafkammer auf diesen\nPunkt in den Strafzumessungsgründen nicht eingegangen\nist. An anderer Stelle wird in den Urteilsgründen je-Goch ausgeführt, daß Starkstromanlagen von der Art\ndes von dem Angeklagten gebauten Trockenofens nicht\nals Feuerstellen gelten, daher weder von der Baupolizei noch von einer anderen Behörde auf ihre\nBetriebssicherheit geprüft zu werden brauchen (UA S 11).\n„userdem wird noch hinsichtlich der an der Abnahme beteiligten Zeugen SED, Em und Sc ei\ngesagt, sie seien eines fahrlässigen Verhaltens nicht\nverdächtig (UA S 28), obwohl sie von der Holztrocknung\nnoch weniger verstanden als der Angeklagte (UA S 31).\nDennoch bleibt offen, ob nicht hinsichtlich irgend-\n\nwelcher Senatsstellen ein Mitverschulden vorliegt.\n\nDas mußte die Strafkammer aber nicht strafuildernd berücksichtigen. Sie konnte ohne Rechtsirrtum der Meinung sein, daß ein etwaiges derartiges\nVerschulden für die Strafzumessung nicht ins Gewicht\nfalle. Anders wäre es, wenn ein Mitverschulden gerade\nder Verletzten, also hier in erster Linie der Feuer-\n\n- 11\n\nI\n\n- 11 -\n\nwehrbeamten, vorläge (vgl hierzu BGHSt 3,218/2207).\nEierauf beruft sich die 2evision Jedoch zu Unrecht.\n\nWie bereits dargelegt worden ist, hat die Strafkamner ein\nderartiges Mitverschulden gerade verneint.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\n. Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiener Börker\n\nPr Er 2.225","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-26/5-str-487-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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