{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-26_5_StR_471_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-26","aktenzeichen":"5 StR 471/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\n2198 007\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf H EB sen. aus HB\ngeboren am Em 1897 in rein.\n\nwegen Vergehens gegen § 8la I 1 GmbHG u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Februar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Rudolf HB sen.\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n5.Juni 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, s0-\nweit es diesen Beschwerdeführer wegen\n\n1.) Vergehens gegen § 84 Abs 1 GmbHG,\n\n2.) fahrlässigen Falscheides\nverurteilt hat,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- 2.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung\ndie Kosten des Rechtsmittels -\nzurückverwiesen,\n\n- auch über\nan das Landgericht\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 530.\n\nGründe.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wie folgt verurteiltz\n\n1.) wegen Vergekens gegen § 8la des Gesetzes betr.\nGie Gesellschaften mit beschränkter Haftung\n(CmbH$) an Stelle einer an sich verwirkten\nGefängnisetrafe von einem Monat zu einer\nGeldstraf&® von 300 IM und einer Geldstrafe\nvon 50 W;\n\n2.) wesen Vergshens gegen § 83 GmbHG in Verbıudung mit 3 240 Abs 1 Nr 3 KO zu fünf Monaten\nGefängnis;\n\n3.) wegen Vergehens gegen § 84 Abs 1 GmbHG zu\neiner Gelästrafe von 100 iM;\n\n4.) wegen fahrlässigen Falscheides (Vergehens\ngegen § 163 StGB) an Stelle einer an sich\nverwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat\nzu einer Gelästrafe von 300 DM.\n\nDie Gefänugnisstrafe von fünf Monaten ist zur Bewährung\nausgesetzt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\n§ 267 StPO und des sachlichen Strafrecıtes. Beide Rügen\ndecken sich. Sie brauchen daher nicht gesondert erörtert\nzu werden.\n\nI. Die Verurteilung wegen Vergehens\ngegen § 81a GmbHG,\n\nDer Angeklagte war Mitbegründer und Geschäftsführer\nücr \"> Ve bi\". Er hat als\nsolcher Lagerbestände, die der GmbH gehörten, für Rechnung\nseiner eigenen Firma FEB & Co ab August 1953 fortlaufend\nverkauft, ohne daß dur GmbH entsprechende Gutschriften erteilt worden sind (VA S 11).\n\n- A -\n\na) Die Revision ist der Auffassung, schon der\näußere Tatbestand dos § 8la GmbHG sei nicht erfüllt,\nweil der Angeklagte alleiniger Inhaber aller Geschäfts.\nanteile gewesen sci, nachdem die beiden Mitgesellschafter\nausgeschieden waren. Auf den Angeklagten als Geschäfts.\nführer und allcinigen Gesellschafter einer sogenannten\n\"Einmann\"-Gesellschaft sei § 8la GmbHG nicht anwendbar,\n\nDie Revision gcht bei diesen Ausführungen schon in\ntatsächlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus.\nDie Mitgcsellschafter sind erst zum 31. Dezember 1953\nausgeschieden (UA 5 7). Die strafbaren Handlungen des\nAngeklagten begannen aber jedenfalls im August des\n&leichen Jahres (va 5 16). Die dem Urteil zugrunde gelegten Taten können auch nicht über den 31, Dezember 1953\nhinaus begangen worden sein. Ende November war im wesentlichen der Verkauf für die GmbH eingestellt worden (UA\n5 7). Außerdem folgert die Strafkammer die Tatsache, daß\nder Angeklagte Waren der GmbH für seine eigene Firma\nverkauft hat, aus der zum 51.Dezember 1953 aufgestellten\nZllanz (UA S 16/17).\n\nWenn das Urteil bei der Erörterung des Vergehens\ngegen § 8la GmbHG daher (vA S ı7) feststellt, in den\nHänden des Angeklagten hätten sich 19/20 der Stammanteile der Gmb befunden, so steht das nicht im Widerspruch zu den Feststellungen über das Ausscheiden der\nbeiden Mitgesellschafter,\n\nDaß die Rechtswidrigkeit des Handelns des Angeklagten nicht etwa dadurch berührt wird, daß er selbst Gesellschafter der benachteiligten GmbH war und die\nMehrheit ihrer Geschäftsamteile besaß, hat die Strafkammer unter Bezugnahme auf BEHSt 3,32/397 zutreffend\nausgeführt,\n\nIm übrigen wäre der Angeklagte auch als Geschäftsfäihrer und Alleiniger Gesellschafter der GmbH nicht zu\neiner Benachteiligung des Gesellschaftsvermögens befugt\n\n-5.\n\ngewescn (3 st2 951/52 von 13.3.1954 in GmkHRisch 19545\n75 = U3spr III (380) 28a, auch bei Herlen woltäärch 1954,\n308; RGSt 42.283; 71.353/555/; RG HRR 1940,1225).\n\nzuar trägt dio Revision zutreffend vor, daß dır\nalletntae | Gcscllschafter cincr GmbH unter Umständen für\ndie Cesellsch»fisschulden mithaftet. Hieraus 1ä5t sich\naber nichts gegen die strafrechtliche Verantwortung des\nen der GmbH den Glänbigorn haitenden Gesellschafters\n\nserichts un? des Bunrdesgerichishofs geht ausdziicklich davon\naus, daß nach § 13 Abs 2 CmbiG für die Verbindlichkeiten\neiner GubH nrr das Gesellschaftsvermögen haftet. Auch die\nGläubiger einer Binmanu-GmbH können sich grundsätzlich nur\nan das Gesellschaftsrermögen und nicht an den alleinigen\nGesellschafter halten. Auch wenn sich alle Geschäftsamteile durch Abtretung in einer Hand vereinigen, bleibt\ndie GmbE cine juristische Person und ist nicht mit ihrem\nalleinigen Gssellschafter identisch (BGH NJW 1957,181).\nDiese juristi.schu Person wird durch ihren Geschäftsführer\ngeschäcligt. wenn ihre Pflichten gegenüber ihren Gläubigern\nvereitelt und gefährdet werden.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision sind auch die\nAusführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand des\n§ 8lx Imbild nicht zu beanstanden, Dazu gekürt, daß der\nAngeklagte durch bewußt pflichtwidriges Handeln vorsätzlich das Vernögen der GmbH geschädigt hat (so 5 StR 102/54\nvom 23.4.1954 im Anschiuß an BGH IM Nr i zu § 30 GmbHG).\nDas hat die Straikemmer ausreichend dargelegt. Sie stellt\nfest, daß dem Angeklagten die eigene Rechtspersönlichkeit\nder GmbH bekannt war und daß er wußte, daß ihr durch seine\nEntnahmen Nachteile zugefügt wurden. Das hat er gewollt\nund gebillist (JA S 18).\n\nU}\nDice Rovision meint, dazu stehe es in unlösbarem Wider-\n\nBe daß die Strafkamıer dem Angeklagten geglaubt habe,\n‘ habe nicht die Absicht gehabt, die mbH zu schädigen,\n\nje)\nH\n\n-6 -\n\nweil er sich \"mit ihr identifiziert haben möge\", Der\nRevision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen auf den\nersten Blick gegen die Annahme der bewußten Schädigung\nund damit auch Pflichtwidrigkeit sprechen. Wie die\nweiteren Darlegungen der Strafkamer jedoch zeigen,\nsoll hiermit nicht ausgedrückt werden, der Angeklagte\nhabe die GmbH Überhaupt nicht schädigen wollen, sondern\ner habe es nicht auf eine dauernde Schädigung der GmbH\nabgesehen. Dies ergibt sich aus folgendems Er, der Angeklagte, habe nicht gewartet, bis er auf gesetzlichen\nWoge wieder die Verfügung über seine Stammeinlagen oder\neinen Teil davon erhalten habe, sondern habe eben im\nInteresse seiner eigenen Firma KER & Co schon vorher\nsich die Werte der GmbH nutzbar gemacht und die GmbH\nsusgchöhlt (UA S 18 unten). Wenn dem Angeklagten übrigens\nbewußt war, daß die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit war, so mußte er notwendig das Bewußtsein und den\nWillen haben, die GmbH zu schädigen und damit pflichtwidrig zu handeln. Denn die Zuwendungen an seine Firma\nKoch & Co waren unentgeltlich.\n\nII, Die Verurteilung des Angeklagten\nnach §§ 83 GmbHG, 240 Abs 1 Nr 3_ KO,\n\nSoweit der Angeklagte wegen einfachen Bankrotts\nnach §§ 853 GmbHG, 240 Abs 1 Nr 3 KO verurteilt worden\nist, hat die Revision keine Einzelausführungen zum\nSchuldspruch gemacht. Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat insoweit\nkeinerlei Rechtsfehler zutage gefördert. Das Rechtsmittel kann aber auch insoweit keinen Erfolg haben, als\nder Beschwerdeführer sich im einzelnen gegen die Strafzumessung wendet.\n\nEs ist allerdings richtig, daß die Strafkamner\nbei der Erörterung, welche Strafe für das Vergehen des\neinfachen Bankrotts angemessen sei, nur folgendes aus-\n\n- 7 -\n\nID\n\n- 1 -\n\ngeführt hatı \"Dieses Vergehen enthält nach Überzeugung\ndes Gerichts den stärksten Unrechtsgehalt, es war erheblich schwerer zu beurteilen als die anderen Delikte.\n\nFünf Monate Gefängnis erschienen notwendig, um den Angeklagten künftig von der Begehung ähnlicher Straftaten\nabzuhalten\" (UA S 29). Diese Strafzumessungsgründe können\njedoch nicht mit der Revision losgelöst von den eingangs\nder Strafzumessungsgründe allgemein getroffenen Feststellungen betrachtet werden. Außerdem waren gerade bei\ndieser Straftat auch die schon bei den Ausführungen zum\nSchuldspruch getroffenen Feststellungen zu berücksichtigen.\nDas Landgericht brauchte sie nicht noch einmal in den\nStrafzumessungsgründen ausdrücklich zu wiederholen. Nimmt\nman insbesondere hinzu, was hier zur inneren Einstellung\ndes Angeklagten zur GmbH und zu seiner Stellung als\nGeschäftsführer gesagt worden ist (UA S 19), so sind die\ndas Strafmaß bestimmenden Umstände im Urteil hinlänglich\nangegeben worden. Es liegt daher weder ein Verstoß gegen\n§ 267 Abs 3 StPO, noch ein Verstoß gegen das sachliche\nStrafrecht vor.\n\nIII. Die Verurtcilung des Angeklagten\nwegen Vergehens nach N 84 Abs 1 GmbHG.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nach § 84 Abs 1\nGmbHG bestraft, weil er nicht innerhalb von drei Wochen\nnach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH als deren\nGeschäftsführer den Antrag auf Konkurseröffnung gestellt\nhat. Die Revision hat zu dieser Verurteilung keine besonderen Ausführungen gemacht, Auf die allgemeine Sachrüge\nwar jedoch zu berücksichtigen;\n\nDer Angeklagte hatte sich damit verteidigt, \"er habe\ndie Vorschriften des GmbH-Gesetzes nicht gekannt\" (UA 5 24).\nDie Strafkammer kann ihm dies nicht widerlegen, meint jedoch, das stände seiner Strafbarkeit nicht entgegen. Es\nhandele sich dabei um einen \"unbeachtlichen Strafrechts-\n\n-8-\n\n- 83.\n\nirrtum\". Dor Angeklagte habe die Zahlungsunfähigkeit der\nGmbH gekannt und auch gewußt, daß er als Geschäftsführer\nfür die GmbH handeln mußte; er habe also vorsätzlich gehandelt.\n\nDiese Ausführungen des Urteils berücksichtigen\nnicht, daß die Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach\nder ein sogenannter Strafrechtsirrtum unbeachtlich wer,\nseit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom\n18.März 1952 (BGHSt 2,194 ff) aufgegeben worden ist.\nNach der mit dem angeführten Beschluß einsetzenden\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt auch der\nentsohuläbare Verbotsirrtum (Strafrechtsirrtun) die\n. ‚Schuld: des Täters aus; der verschuldete gestattet eine\nStrafmilderung nach § 44 StGB, Es bedarf daher zu diesem\nPunkte. noch der Feststellung, ob der Angeklagte auch\ndas.zu:sciner Verurteilung erforderliche Unreohtsbewußt-\n. sein. gehabt hat oder haben konnte. _ en —\n\"Wieder Senat bereits in seinen Urteil: vom 4,September 1952 (5 StR 208/52 bei Herlan GoltdArch 1953,23)\nausgeführt hat, sind Ausführungen in dieser Richtung\nzwar.in der Regel bei allgemein bekannten Straftatbestäiiden entbehrlich. Dies \"gilt aber nicht bei\nVorschriften. wie der vorliegenden, deren Kenntnis nicht\n. bei jedermann vorausgesetzt werden kann,\n\nIv. Die Verurteilung des Angeklagten \\\nwegen fahrlässigen Falscheides, u\n\nDer Angeklagte leistete am 27. Januar 1954 als\nGeschäftsführer der GmbH vor dem Autsgericht in Hamburg\nden Offenbarungseid. Dieser Eid war nach Auffassung der\nStrafkammer objektiv falsch. zunächst hatte der Anseklagte der Wahrheit zuwider angegeben, die..GmbH habe\nkeine Forderungen .gegen die. Firma Kg & .Co. In Wirklichkeit waren wenigstens Forderungen in Höhe von\n312,50 IM vorhanden. Falsch war das von dem Angeklagten\n\n-9-\n\nabsegebene Vermögensvarzeichnis weiter deesnalb, weil\ndrei an die Schwesser des Angeklagten zur Sicherheit\nabgetreicne Forderungen VD: \"em ni :\nnicht aufgeführy waren. Die Straflkammer hat dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Ve er habe geglaubt, \"Näüle GubH hätte nicht mehr als die von ihm angegebenen Forderungsua\", Die Strafkammer sagt noch ausdrücklich, der Angeklagte habe insoweit nicht fahrlässig gehandelt (JA S 26 oben). Die Sirafkanmer ist\njedoch der Auffassung, der Augeklagte habe cs an der\nerforderlichen und ihm auch zumuibaren Screfalt bei\nder Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses fenlen\nlassen, als er die ausdrücklich vorgesehene Spalte\n\nfür \"Porderungen, die zur Üicherleit an andere abgetreten sind\", mit \"nein\" ausgefüllt hake. Das Landgericht ist überzeugt, daß hier kein Mi3verständnis\ndes Angeklagten vorliegt, sondern daß die falsche Ausfüllung eine Folge seinar Gleichzültigkeit gewesen\nist. Schon bei geringer Aufmerksamkeit - so sagt das\nLandgericht - hätte der Angekisgte erkennen können\nund nüssen, da er hier die an seine Schwester abgetretenen Forderungen der GmbY aufführen mußte.\n\nDieser Vorwurf erscheint unvereinbar mit der\nvorhergehunden Feststellung, es sei dem Angeklagten\nnicht zu widerlegen, cr habe geglaubt, die GmbH habe\nkeine weiteren Forderungen als die von ihm angegebenen.\nAngegeben hatte der Angeklagte nur Außenstände von\ninsgesamt sechs Kunden, zu denen die Schuldner der\nan seine Schwester abgetretenen Forderungen VD\n(= LE: ), Te und Se nicht gehörten\n(UA S 8,25). Slaubte der Angeklagte nun, daß der GmbH\ngegen die Genannten keine Forderungen zuständen, so\nkonnte ihm auch nicht vorg>worfen werden, er habe\nfahrlässig üle Angabe unterlassen, daß diese Fordcrungen an seine Schwester abgetreten waren. Donn auch\n\n- 10 -\n\ndie in der kLierfür vorgesehenen Spalte anzugebenden\n\"Forderungen, die zur Sicherung abgetreten sind\",\nmüssen wirklich bestehen. Sicherungsabtretungen\n(künftiger Forderungen), die mangels geeigneter\nForderungen nicht wirksam geworden sind, brauchen\nnicht ohne weiteres angegeben zu werden. Anders wäre\nes freilich, wenn der Angeklagte die drei in Betracht\nkommenden Forderungen eben deshalb nicht angegeben\nhätte, weil sie der GrıbH wegen der Abtretung an seine\nSchwester nicht mehr zustanden, oder sich fahrlässigerweise insoweit nicht genügend unterrichtet hätte,\nInsoweit bedarf der Sachverhalt noch der Aufklärung\ndurch den Tatrichter.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil zu diesem Punkte\naufgehoben werden, ohne daß auf die Einwendungen der\nRevision eingegangen zu werden braucht. Im übrigen\nfehlt es in dem Urteil an jeder Feststellung darüber,\nob sich der Angeklagte auch hinsichtlich des ersten\nTeiles, in dem der Eia objektiv falsch ist, der Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat,\n\nV. Zur Rüge der Verletzung des § 74 StGB, |\n\nDie Revision meint, weil der Angeklagte wegen\nmehrerer selbständiger Handlungen verurteilt worden 10\nsei, hätte nach § 74 stqB eine Gesamtstrafe gebildet\nwerden müssen. Das ist falsch. § 74 StGB gilt nur\n\n- 11 -\n\nEr;\n\n- 11 -\n\nfür zeitige Freiheitsstrafen, die wegen Verbrechen oder\nVergehen verwirkt sind. Hierzu gehören die nach § 27b StGB\nan sich verwirkten Freiheitsstrafen nicht (vgl RGSt 59,21).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Tr.Koffka Schmidt\n\nSiener Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-26/5-str-471-56","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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