{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-26_5_StR_465_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-26","aktenzeichen":"5 StR 465/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 465/5\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Postassistentin Erika 3 EEE»\naus EEE,\n\ngeboren am EB 1925 in zug,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Serviererin Valentine DB EEEEEED aus 1,\n\ngeboren an EEE 1925 in rei,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 26.Februar 1957, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Rn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Erika Dein\nund Valentine DD gegen das Urteil des Schwur-\n\ngerichts in Lübeck vom 27.Juni 1956 werden verworfen. '\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil dahin geändert, daß die Anrechnung der\n\n- Do\n\nUntersuchungshaft auf die Strafe der Angeklagten\nErika DEE esfälıt.\n\nJede Angeklagte hat die Kosten ihres 'Rechtsmittels, die Angeklagte Erika DB auch die\nKosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nzu tragen.\n\nDer Angeklagten Valentine DEE wirä die\nnach dem 27.dJuni 1956 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n. angerechnet,\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 5 ..\n\nDie beiden angeklagten Schwestern haben in der Nacht\nvom 22. zum 23.Novenber 1947 ihre Mutter, die schlafend\nim Bett lag, dadurch getötet, daß sie sie mit Kopfkissen\nund Federbett erstickten. Der Tod trat nach einem heftigen\nAbwehrkampf von mindestens 10 Ninuten Dauer ein. Das Schwurgericht sieht diese Tötung als heimtückisch an und hat\ndeshalb veide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes\nverurteilt, Erika DB zu lcebenslangem Zuchthaus,\nValentine DW zu sechs Jahren Jugendstrafe. Es hat\nbeiden Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revisionen der Angeklagten fechten das Urteil\nin vollem Unfange an. Sie rügen Verletzung des sachlichen\nRechts, Erika DB auch Verletzung des Verfahrensrechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie beschränkt sich auf\ndie Anrechnung der von Erika BED erlittenen Untersuchungshaft auf die lebenslange Zuchthausstrafe.\n\nDie Rechtsmittel der beiden Angeklagten sind unbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge der Angeklagten Erika Dim\nist unzulässig, weil keine Tatsachen angegeben werden, in\ndenen der Verfahrensverstoß liegen soll (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerde, zu deren Begründung nur die Revision der Angeklagten Erika PB nähere Ausführungen\nmacht, ist unbegründet. Mit Recht sieht das Schwurgericht\ndie Begehungsweise dieser Tötung als heimtückisch an. Daß\nzwischen der Mutter und ihren Töchtern schwerste, ausschließlich von der Mutter verschuldete Spannungen bestanden, ändert daran nichts. Die Mutter, die ihren\nTöchtern sonst oft in recht übler Weise entgegengetreten\nwar, hatte sich ihnen gegenüber gerade an Vorabend der\n\n- 4=-\n\n4 -\n\nTat verhältnismäßig freundlich gezeigt, Sie hatte ihnen\nentgegen ihrer sonstigen Gewohnheit, gute Lebensmittel\nallein zu enSen, gerade an diesem Abend von den Keksen\ngegeben, die sie gebacken hatte. Auch wurde gerade an\ndiesem Abend nicht gestritten, Die Mutter konnte sich,\nals sie zu Bott ging, für die bevorstehende Nacht keines\nAngriffs auf ihr ieben versehen. Die Angeklagten warteten\nab, bis sie tief und fest schlief, um sie dann in Ausführung des an Nachmittag verabredeten Planes zu töten.\nSie nutzten also die Arg- und Wehrlosigkeit der Mutter\naus und handelten damit heimtückisch,\n\nAn dieser Beurteilung ändern auch die Beweggründe\nnichts, von denen das Schwurgericht in eingehender\nWürdigung ausführt, daß sie nicht niedrig gewesen seien.\nBei der Frage, ob eine Tötung als heimtückisch anzusehen\nist, kommt es in der Regel auf die Beweggründe nicht an.\n\nie Tötung eines arg- und wehrlosen Opfers kann nur\ndann als nicht heimtückisch angesehen werden, wenn es\ndem Täter an der feindseligen Willensrichtung fehlt,\ndie im Begriff der Heimtücke enthalten ist (BGH NW 1957,\n70). Die beiden Angeklagten handelten jedoch in ausssprochen feindlicher Haltung gegenüber ihrer Mutter;\n°s kann keine Rede davon sein, daß sie etwa gemeint\nhätten, zu deren Besten zu handeln. Daß die Feindschaft\nzwischen der Mutter und ihren Töchtern ausschließlich\nvon der Mutter selbst verschuldet war, ändert nichts\ndaran, daß diese Begehungsweise als heimtückisch angesehen werden m.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, ist begründet. Aus dem Wesen\nder lebenslangen Freiheitsstrafe folgt, daß auf sie\nkeine Untersuchungshaft angerechnet werden kann. Das\nSchwurgericht hat die Anrechnung gleichwohl\n\n\"für zulässig und geboten erachtet, damit im\nFallo eines Gnadenverfahrens für die angeklagte, bei dem die Frage des Umfenges der Strar-\n\n- 5.\n\n- 5\n\nverbüßung von wesentlicher Bedeutung ist, auf\nGrund der Entscheidung des erkennenden Gerichts\nklargestellt ist, daß die erlittene Untersuchungshaft als Strafverbüßung zu gelten hat\".\n\nAuch diese Begri'ndung vermag aber die Anrechnung der\nUntersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Untersuchungshaft\nkann nach § 60 StGB nur auf die Strafe angerechnet werden,\nzu der das Gericht den Angeklagten verurteilt. Auch eine\nspätere Begnadigung, für dic das Schwurgericht nicht zuständig wäre, würde nichts daran ändern, daß die Angeklagte\nzu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt ist. Eine\netwaige Umwandlung der lebenslangen Zuchthausstrafe in\neine zeitige Freiheitsstrafe könnte niensls zu einer\n\"Anrechnung\" von Untersuchungshaft führen. Es läge vielmehr in einem solchen Falle im Ermessen der Gnadenbehörde,\nob und in welcher Weise sie bei. ihrer Entscheidung berücksichtigt, daß die Angeklagte in Untersuchungshaft gewesen\nist.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSienxer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-26/5-str-465-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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