{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-26_5_StR_270_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-26","aktenzeichen":"5 StR 270/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 270/57 I\n\nImNanen ce vVelkes\n\nqn\n\nIn der Strafsachs\ngegen\n\nden Bundesbahnbetriebsarbeiter Friedrich 7 ED\n\naus U,\ngeboren om ED 1299 ir DD (Os:preußen),\n\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.0Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt: en\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 26.Februar 1957\n\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das\n\nauch über die Kosten der Revision zu befinden haben\nwird.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGräinde\n\nnl 2\nwu re ee untere\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von den Vorwurf\ndes versuchten Mordes freigesprochen, weil er zur Tatzeit\ninfolge hochgradiger Erregung en einer Bewußtseinsstörung\ngelitten habe und dsshalb unzurechnungsfähig gewesen sei\n(§ 51 Abs.1 StGB).\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft. Sie beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensbeschwerde,\nmit der eine Verletzung des § 244 Abs.4 StPO behauptet wird,\nhat Erfolg.\n\nDie Beschwerdeführerin hatte in der Hauptverhandlung\nhilfsweise beantragt, den Angeklagten für sechs Wochen in\nein Landeskrankenhaus zur Vorbereitung eines Obergutachtens\neinzuweisen.\n\nDieser Antrag ist in den schriftlielen Urteilsgründen\nwie folgt beschieden worden:\n\n\"Dem Angeklagten läßt sich nicht widerlegen,\ndaß die Bewußtseinsstörung bei ihn bei Begehung der Tat an der Frau BB vollständig war,\nund daß er deshalb im Sinne des 8 51 Abs.ı1 StGB\nzur Tatzeit voll unzurechnungsfähig war\n(BGHSt 3,194,198/199). Im Hinblick auf diese\nFeststellung bedarf es des sowohl von der\nStaatsanwaltschaft wie von der Verteidigung\nbeantragten Obergutachters nicht mehr. Das\nGericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nbei Tatbegehung mindestens erheblich vermindert\nzurechnungsfähig, möglicherweise aber voll unzurechnungsfähig gewesen ist. Demit ist das\nGegenteil der etwa zu beweisenden Tatsache\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bereits\nerwiesen (§ 244 Abs.4 StP9).\"\n\n- 3 -\n\nDieser Bescheid enthält einen Denkfehlor und wirg daher\nmit Recht von der Revision angegriffen. Die Herbeiführung\neines Obergutachtens ist nömlich ersichtlich deshalb\nbeantragt worden, weil der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Zwsifel des Sachverständigen über die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht geteilt hatte\nund mit Hilfe des Obergutachtens beweisen wollte, daß der\nAngeklagte zur Tatzeit zurechrungsfähig gewesen sei. Das\nGegenteil dieser Beweistatsache ist aber nicht dadurch\nbereits erwiesen, daß sich das Schwurgericht auf die Zweifel\nberuft, die durch das Obergutachten behoben werden sollten.\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kenn, daß die angefochtene\nEntscheidung auf diesen Mangel beruht, konnte sie nicht\nbestehenbleiben,\n\nAuf die Frage, ob dem bisherigen Sachverständigen,\nDr.Rohlfing, die erforderliche Sachkunde abgeht, kam es\nsomit nicht mehr an. Für die neue Verhandlung sei Jedoch\nvorsorglich darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs bei Fragen dieser Art sachkundige\nÄrzte als Gutachter herbeizuziehen sind. Zwar wird es nicht\nimmer darauf ankommen, daß es sich um \"Fachärzte!\" für\nPsychiatrie und Nervenkrankheiten handelt, jedoch ist dies\nhäufig ein bedeutsames Anzeichen für das Vorhandensein der\n\n-4-\n\nerforderlichen Sachkunde. Soweit Nichtfachärzte mit der\nErstattung von Gutachten beauftragt werden, hat sich der\nTatrichter besonders sorgfältig davon zu überzeugen, daß\nder Sachverständige über dic erforderlichen Kenntnisse\n\nund Erfahrungen auf dem in Betracht kommenden Spezialgcbiet\nder Medizin verfügt. Bei dem hier gehörten Gutachter\nkönnten sich schon wegen dcr dem schriftlichen Gutachten\nzum Teil widersprechenden mündlichen Äußerungen Bedenken\n\nin Bezug auf die Sachkunde ergeben (vgl. u.a. S.18 des\nschriftlichen Gutachtens und S.13 UA).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Bundesrichterin Dr,Koffka Schmidt\nist dienstlich ortsabwesend\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSarstedt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-26/5-str-270-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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