{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-22_5_StR_211_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-22","aktenzeichen":"5 StR 211/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 211/57 2 187 035\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Gastwirtin Herta B WB geborene SB aus SE,\ndort geboren am ED 1919,\n\nwegen Schuldnerbegünstigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juli. 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 22.Februar 1957 aufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Schuldnerbegünstigung im Sinne von § 242 Abs 1 Nr 1 KO zu einer\nGeldstrafe von 500 DM-West, ersatzweise 20 Tagen Gefängnis\nverurteilt.\n\nIhre Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\nI.\n\nDie Angeklagte war Prokuristin einer ihrem Ehemann\ngehörigen Likörfabrik.\n\nIhr Ehemann war nach dem Kriege vermißt; zu seinem\nAbwesenheitspfleger wurde Rechtsanwalt Fe bestellt.\n\nErst im Jahre 1956 erfuhr die Angeklagte, daß ihr\nEhemann schon im Jahre 1951 in einem russischen Lazarett\nverstorben ist.\n\nAm 16.Juni 1955 stellte die Angeklagte Antrag auf\n\nEröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ihres\n'Ehemannes; am 5.Juli 1955 wurde der Konkurs \"über das\n\nVermögen des Fabrikanten Theodor BB, Inhabers der Firma\nTheodor C.B@B - Spirituosenfabrik und Weingroßhandlung -,\nzur Zeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch seinen\nAbwesenheitspfleger\", eröffnet.\n\nZu dem Vermögen des Ehemannes der Angeklagten gehörte\nein Hengst \"Rhythmus\", der bei dem Pferdezüchter On\nuntergestellt war. Um die erheblichen Schulden abzudecken,\ndie bei OWEEW für Futterkosten entstanden waren, übereignete die Angeklagte am 15.Juni 1955, einen Tag vor\nStellung des Konkursamtrages, dem OB den Hengst \"Rhythmus\",\ndessen Wert die Forderung des Quast nicht überstieg.\n\nII.\n\nDie Strafkammer führt aus, die Angeklagte sei nicht\nselbst Gemeinschuldnerin im Sinne des § 239 KO gewesen.\n\n- 3.\n\n- 53.\n\nIhr Ehemann habe zwar während der Zeit, in der sie das\nGeschäft geführt habe, nicht mehr gelebt. Sie habe\n\naber das Geschäft nicht als eigenes betrieben, weil\n\nsie bis zum Jahre 1956 keine hinreichende Bestätigung\nüber den Tod ihres Ehemannes gehabt habe. Bis zu diesem\nZeitpunkt habe sie das Geschäft für ihren Ehemann als\nden rechtmäßigen Geschäftsinhaber geführt. Gemeinschuldner sei daher der Ehemann der Angeklagten gewesen, _\ngegen den auch das Konkursverfahren eröffnet worden\nsei, .:\n\n\"Die: Angeklagte habe aber das dem Gemeinschuldner\ngehörende Pferd \"Rhythmus\", nachdem dieser die ‚Zahlungen\neingestellt habe, an den Zeugen Oi übereignet nd\ndadurch beiseite ‚geschafft. Das. Pferd sei ein Vermögensstück. gewesen. Ein solches wäre es nur dann nicht gewesen, wenn ED >in Absonderungsrecht daran gehabt u\nhätte, da es dann keinen wirtschaftlichen Wert mehr\nrepräsentiert hätte. Quast habe jedoch ein solches\nAbsonderungsrecht hicht gehabt, weil die Voraussetzungen\n‚des § 49 Abs 1 Nr 3 KO nicht vorgelegen hätten. Denn\ndlese Bestimmung gebe ein Recht auf Absonderung nur in\nHöhe des Mehrwerts, den die Sache selbst infolge: der\nVerwendung habe. Durch die Fütterung habe das Pferd\naber keine Wertsteigerung erfahren, die Fütterung sei.\nvielmehr als dle typische werterhaltende Verwendung. anzusehen.\n\nDie Angeklagte habe das Pferd auch im Interesse\ndes Schuldners beiseite geschafft, da dieser hierdurch\nvon der Forderung des Op befreit worden sei. Schließlich habe die Angeklagte auch im Bewußtsein gehandelt,\nihrem Ehemann durch die Tilgung der Forderung des Oi»\neinen Vermögensvorteil zuzuwenden, Sie sei sich auch\nklar darüber gewesen, daß das Pferd noch einen erheblichen Wert besessen habe und daß sie diesen \\Wert der\nGläubigerschaft des Gemeinschuldners entzogen habe.\n\n-4-\n\n-4-\n\nIII.\n\nDie Revision wendet sich gegen die Ausführungen des\nUrteils, wonach Quast kein Absonderungsrecht an dem Pferd\ngehabt habe. Sie meint, zwischen O8 und dem Gemeinschuldner habe ein Werkvertrag hinsichtlich der Fütterung\ndes Pferdes bestanden, und deshalb hätte OMEP nach\n§ 647 BGB ein Pfandrecht gehabt, das nach § 47 Nr 2 KO\nebenfalls zur Absonderung berechtige.\n\nIV.\n\nMit Recht hat die Strafkammer die Sachlage so erörtert, wie sie sich der Angeklagten darstellte, die vom\nTod ihres Ehemannes noch nichts wußte.\n\nDer Senat braucht auf die Ausführungen der Revision\nnicht einzugehen, da das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen werden muß.\n\nDie Strafkammer hat nämlich zu Unrecht angenommen,\ndaß die Angeklagte im Interesse des Gemeinschuldners\ndas Pferd beiseite gebracht habe.\n\nDaß durch die Überlassung des Pferdes an Qi der\nGemeinschuldner von seiner Schuld gegenüber lbbefreit wurde, war für ihn kein Vermögensvorteil, weil,\nwenn die Angeklagte dem Oi das Pferd nicht übereignet\nhätte, sein Wert zur Befriedigung der übrigen Gläubiger\nverwendet worden wäre, die Schuldenlast gegenüber diesen\nalso um den gleichen Betrag geringer geworden wäre, wie\nes so gegenüber QM geschah. Die Handlung der Angeklagten diente deshalb nur dem Vermögensinteresse des OB;\nnicht dem ihres Ehemannes, mag sie auch davon ausgegangen\nsein, daß es für diesen angenehmer sein würde, wenn ein\neinzelner Gläubiger voll befriedigt würde und nicht viele\nGläubiger je zu einem kleinen Teil.\n\nDer Dritte, der nur einen einzelnen Gläubiger vor\nden anderen begünstigt, fällt ebensowenig unter § 242 KO,\n\n-5-\n\n- 5\nwie der Schuldner, der dies tut, unter § 259 KO fällt\n\n(vgl hierzu BGHSt 8,55/56 f/).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-22/5-str-211-57","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 647","ref_norm":"647","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-22/5-str-211-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.007949+00:00"}}