{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-19_5_StR_6_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-19","aktenzeichen":"5 StR 6/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 6/57 2198 012\n\nIn Namen de s_ Volkes\n\nIn der Strafsache\nsegen\n\nden Pförtner Rudolf R CE u: vo,\ngeboren am u 1393 in Ve EEE ,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nSundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ‚GER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangsstellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin von 24.August 1956 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einem Jahre Zuchthaus verurteilt und gegen ihn die in\n§ 161 Abs 1 StGB vorgesehenen Nebenstrafen verhängt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts in Berlin vom 14.November 1955 wegen Unterschlagung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDer Ostflüchtling Nm hatte ihm bei seiner Ankunft in\n“estberlin den mitgebrachten Barbetrag von 33.000 DM-Ost\n\nzur Aufbewahrung übergeben. Von diesem Gelde hat der Anseklagte ihm insgesamt 13.000 Di-Ost zurückgegeben, den\n\nRest hat er unterschlagen. über den unterschlagenen Restbetrag von umgerechnet 5.198 DM-West hat der Angeklagte\n\ndem Gläubiger auf dessen Drängen ein vollstreckbares\nnotarielles Schuldanerkenntnis ausgestellt. Nachden NED\nvergeblich versucht hatte, die restliche Schuld des Angeklagten zwangsweise beizutreiben, ließ er ihn zun\nOffenbarungseid laden. Am 8.Juli 1955 gab der Angeklagte\n\ndas Vermögensverzeichnis ab und erklärte auf Vorhalt des\nGerichts, er sei nicht in der Lage, im Termin sämtliche\nGläubiger aufzuführen, die er von dem Geld des Nm pefriedigt habe. Er versprach, eine genaue schriftliche Aufstellung dem Gericht binnen einer Woche nachzureichen. Im\nÜbrigen beschwor er seine Angaben im Termin vom 8.Juli 1955.\nMit diesem Eid gab sich N@enicht zufrieden. Er beantragte,\nden Offenbarungseid ergänzen zu lassen. Der Angeklagte wurde\nerneut auf den ı1.November 1955 geladen. Er beschwor nunmehr. daß er von dem erhaltenen Gelde 2 000 DM als Darlehen\n\n-3-\n\nweitergegeben und den Rest *ür sich verbraucht habe. Die\nStrafkammer ist der Überzeugung, daß der am 11.November\n1955 geschworene Eid falsch war, weil der Angeklagte\nüberhaupt kein Geld veriishen, sondsrn alles für sich\nverbraucht habs,\n\nIn den Urteilsgründen sinä - zun Teil umfangreiche\nwörtliche Auszüge aus der Niederschrift über die kriminalpolizeiliche Yernehmung des Angeklagten im Unterschlagungsverfahren vom ?4.Juni 1955, aus dem Urteil vom 14.November\n1955, aus den Offenbarungseidsprotokollen vom 8.Juli und\n11:November 1955 und dem Protokoll über die erste verantwortliche Vernehmung des Angeklasten wegen Meineids vor\n\nder Kriminalpolizei an 4.April 1956 enthalten.\n\nDie Revision »emängelt, daß die Strafkammer entgegen\n§§ 249 Satz 1, 261 StPO die in Urteil wörtlich aufgeführten\nUrkunden bei der Urteilsfindung verwendet habe, obwohl die\nSchriftstücke nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden\nseien. Da die Sitzungsniederschrift hierüber nichts enthält, ist gemäß § 274 Stpo davon auszugehen, daß die aufgeführten Urkunden nicht verlesen werden sind. Das deckt\nsich mit der dienstlichen „ußerung des Vorsitzenden. Hiernach sind, \"soweit das Urteil Zitate enthält, die darin\nenthaltenen Feststellungen den Angeklagien eus dem Urteil\nbezw den Beiakten vorgehalten worden\". Der Angeklagte habe\n- so heißt es in der dienstlichen Erklärung weiter - eingehend zu allem Stellung genounen.\n\n£s ist zwar richtig, daß der Inhalt einer Urkunde\nunter Umständen auch durch Vorhalt an den Angeklagten in\ndie Zauptverhandlung eingeführt werden kann. Jadurch wird\naber nicht das Schriftstück, sondern nur die Erklärung des\nAngeklagten zu einer verwertbaren Erkenntnisquelle. Dieses\nwesentlichen Unterschiedes ist sich das Landgericht erkennbar nicht bewußt geworden. Das ergibt sich hinsichtlidh\n\n- U -\n\ndes polizeilichen Protokolls von 4.April 1956, das\nübrigens gemäß § 250 StPO nicht verlesen werden durfte,\nschon aus den Urteilsgründen selbst. Dort wird näulich\ndie Einlassung des Angeklagten dahin wiedergegeben;\n\n\"Die Erklärurgen in den polizeilichen\nVernehmungen vom 4.April 1956 habe er\ngar nicht abgegeben\" (S 8 UA).\n\nDarüber hinaus hat der Senat in seinen Urteil\nvom 12.Januar 1954 (BGHSt 5,278) allgemein ausgesprochen,\ndaß ein längeres Schriftstück im Urteil nur dann wörtlich wiedergegeben werden darf, wenn es in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises förmlich verlesen\nworden ist. Denn aus der wörtlichen Wiedergabe ist zu\nschließen, daß die Urkunde ihrem Wortiaut nach in der\nHauptverhandlung festgestellt worden ist. Das kann\nverfahrensrechtlich einwandfrei nur durch Verlesung\ngeschehen (§ 249 Satz 1 StPO). Da die im Urteil aufgeführten Urkunden, wie schon ausgeführt worden ist,\nnicht verlesen worden sind, ist somit die von der\nRevision hinsichtlich aller Urkunden behauptete Verletzung des § 261 StPO erwiesen.\n\n2.) Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben\nwerden. Auf das übrige Vorbringen der Revisicn brauchte\ndaher nicht eingegangen zu werden.\n\n3.) Für den Fall einer erneuten Verurteilung\nwird darauf hingewiesen, daß dann geprüft werden muß,\n\n5.\n\nob gemäß § 79 StGB mit der im Urteil vom 14.November\n1955 verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden\nist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schnidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-19/5-str-6-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-19/5-str-6-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.616033+00:00"}}