{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-19_5_StR_559_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-19","aktenzeichen":"5 StR 559/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 str 559/56 22 16 093\n\nIm Namen des Volkes\n\nIm Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Pastor Curt B m aus Hgg bei On.\ngeboren an EEE 1904 in zeug,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Februar 1957, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n6.September 1956 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nmm\n\nDer Beschuldigte war bis zum Jahre 1954 katholischer\nPfarrer in Igm (Kreis L@WWw. Zr schlief im Sommer\n1954 einmal mit dem 17jährigen Lehrling Werner GB una\nzweimal mit dem noch nicht ganz l4jährigen Winfried Bin\nallein in einem Zelt, das er im Garten seines Pfarrhauses\naufgestellt hatte. Er faßte in der Nacht einmal an den\nGeschlechtsteil des Werner CB. Dieser bemerkte es und\nwendete sich ab. Dasselbe ereignete sich mis Winfried\nSO zweimal in Zelt und ein drittes Mal im Pfarrhause, als der Junge dort mit dem Beschuldigten in demselben Bette schlief. In der zweiten Nacht im Zelt hatte\nder Beschuldigte außerdem die Hand Winfried DEEEEEB> an\nseinen eigenen Geschlechtsteil geführt. Der Junge hatte\nsie jedoch sofort wieder zurückgezogen.\n\nBis zum Frühjahr 1954 übernachtete der Beschuldigte\nmindeste:sis fünfnal in der elterlichen Wohnung des\n15jährigen Lshrlings Josef Te. Beide lagen dabei in\ndemselben Bett und befriedigten sich jedesmal gegenseitig\nbis zum Samenerguß.\n\nDer Beschuldigte leidet an einer organischen Hirnerkrankung, die sein Hemmungsvermögen ausschließt.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, im wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt. Es müsse zwar mit Sicherheit damit\ngerechnet werden, daß der Beschuldigte auch in Zukunft\nunzüchtige Handlungen mit Jugendlichen vornehmen würde,\nwenn er wieder in der allgemeinen Seelsorge als Gemeindepfarrer verwendet würde oder in anderer Weise Gelegenheit\nhätte, mit Jugendlichen in Berührung zu kommen, insbesondere mit ihnen Wanderungen zu machen oder zu zelten.\nSoiche Möglichkeiten seien dem Beschuldigten jedoch\nkünftig vollständig verschlossen. \"Der Beschuldigte ist\n\n3.\n\nnach der Aussage des Pastors SchgB, des Ortspfarrers\nder Gemeinde Hgg, zur Zeit im Krankenhaus in Hg\nuntergebracht. Seine Tätigkeit beschränkt sich darauf,\nim Krankenhaus Ändachten zu halten, die llesse zu feiern\nund hin und wieder Vortragsabende für die Krankenschwestern zu veranstalten. In einer ähnlichen Umgebung\nwie jetzt wird aber der Beschuldigte nach den Ausführungen des Generalvikariatsrats Dr .LB auch\nin Zukunft gehalten werden. Dieser Zeuge, der zur Zeit\nvertretungsweise der kirchliche Vorgesetzte des Beschuldigten ist, hat es als ausgeschlossen bezeichnet,\ndaß der Beschuldigte in Zukunft wieder seine frühere\nTätigkeit als Gemeindepastor aufnehmen oder in einer\nStellung eingesetzt werden könnte, in der er die Möglichkeit hätte, mit Jugendlichen in gefährdende Berührung zu kommen, Vorgesehen ist, den Aufenthalt und\ndie Tätigkeit des Beschuldigten auf kirchliche Anstalten\nund Heime zu beschränken, in denen er nur mit Erwachsenen in Berührung kommt und unmittelbar beaufsichtigt wird\" (UA S 5,6). Da zu erwarten sei, daß der\nlenkbare und gefügige Beschuldigte den Anordnungen\n‘seiner Kirchenbehörde folgen werde, erfordere die\nöffentliche Sicherheit nicht seine Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt. |\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertritt,\nhat keinen Erfolg. u\n\n1.) Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nicht anzuordnen, wenn die Öffentlichkeit\näurch andere, weniger einschneidende Mittel genügend\ngeschützt werden kann. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß im vorliegenden Falle Sicherungs- und\nÜberwachungsmaßnahmen der Kirchenbehörde in Betracht\nkonmen. Sie können im Einzelfalle ebenso geeignet sein\n\n-4-\n\n4.\n\nwie di. ZyWwr.omng durch Versandte, auf die die Rechtuprechung\n\n_\nwiederholt hingewissen hat (KGSt 69,12; Ba NW 1951,450).\n\nTab die VWirvksankeit der kirchlichen Sicherheitsvorkehrungen von dei freiwilligen Unterordnung des Beschuldigten abhängt, ist cntzegen der Auffassung der Revision kein grundsätzlicher Hindernis. Nas Reichsgericht\nhat zwar in seiner Entscheidung RGSt 76,134 keinen Rechtsirrtum in der Annahme des damaligen Tatrichters gefunden,\n\"da5 ein freiwilliger Eintritt in eine leil- oder Pflegeanstalt nicht ausreiche, weil bei der ganzen Persönlichkeit\ndes Beschuldizten zu crwarten sei, daß es ihn gelingen würde,\nsich eigcmmächtig Ger erforderlichen Aufsicht zu entziehent.\nOb diese Gefahr im Einzelfalls besticht, ist aber, wie auch\ndas Reichsgericht gleich darauf zu erkennen gibt, eine Tatfrage. Das Tandgericht verneint sie auf Grund der vom Sachverständigen geschilderten Persönlichkeit des Beschulcigten.\n\nTiese tatsächliche Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Das gilt auch insoweit, als die Strafkammer unterstützend berücksichtigt; der Beschuidigte werde mit Rücksicht auf die Versorgung seiner Schwestern besonders geneigt sein, sich den Anordnungen der Kirchenbehörde über\nseinen Aufenthalt und seine Tätigkeit zu fügen. Dieser Erwägung des Landgerichts steht nicht, wie der Oberbundesanyalt ausführt, \"die Testgustellte Geisteskrankheit des\nBeschuldigten\" enigegen. Sie nimmt ihm zwar die nötigen\nHemmungen gegen unzüchtige Handlungen mit männlichen Jugendlichen, wenn sich ihm dazu die Galegenheit bietet. Das\nschließt aber nicht aus, daß er in der Frage, wo er sich\ndienstlich una außerdienstlich aufzuhalten hat, der kirchiichen Autorität auch mit Rückeicht auf seine Angehörigen\nSehorcht.\n\n2.) Können also Vorkehrungen der Kircheabehörde im\nvorliegenden Falle grundsätzlich \"geeignet scin, die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nentbehrlich zu nachen, so Jäßt das Urt_il auch erkennen, daß\n\ndie Strafkammer auf Grund der Zeugenaussagen des Ortspfarrers der Gemeinde HB und des derzeitigen kirchlichen Vorgesetzten des Beschuldigten zu der Überzeugung\ngekommen ist, daß die Vorkehrungen, die die Kirche jetzt\nergriffen hat und für die Zukunft beabsichtigt, zur Beseitigung der Gefahr ausreichen,\n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDas Urteil ergibt, daß der Beschuldigte im Krankenhaus in Hgg keine Aufgaben hat, die ihn mit Kindern\noder Jugendlichen zusammenführen können, daß ihm auch\nkünftig keine Amtstätigkeit dieser Art übertragen wird,\nund daß auch im übrigen die Lebensführung des Beschuldigten von der Kirche streng überwacht wird und auch in\nZukunft überwacht werden soll.\n\nDie Erwägung der Strafkammer, der Beschuldigte werde\n\"langsam immer ungefährlicher, weil er sich bereits\nJetzt in einem Zustande abnehmender Vitalität und zunehmender Senilität\" befinde, ist eine offensichtliche\nHilfserwägung, so daß es nicht darauf ankommt, ob sie\nrechtliche fehler enthält.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-19/5-str-559-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-19/5-str-559-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.594292+00:00"}}