{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-19_5_StR_17_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-19","aktenzeichen":"5 StR 17/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 17/57 2 198\n\nIm Namen des Volkes 077\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Günter N num zu: ou,\ndort geboren am ie 1332,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Februar 1957, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Kb gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n10.0ktober 1956 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründejgj3\n\nZusammen mit einem anderen Angeklagten hat der Beschwerdeführer KB in der Zeit von Ende Juni 1955\nbis 9.November 1955 insgesamt sechs- oder siebenmal Kupferund Messingabfälle, die auf einem umschlossenen Fabrikgrundstück lagerten, entwendet. Auf das Grundstück gelangten\ndie Angeklagten durch ein Tor, an dem sie \"so lange rüttelten, bis der innen angebrachte Riegel herabfiel\". Die Strafkammer sieht darin eine mit Gewalt bewirkte Öffnung des\nTores und führt hierzu auss \"Die Angeklagten lassen sich\nzwar dahingehend ein, der Riegel des Tores sei schadhaft\ngewesen, und es sei sonst schon vorgekommen, daß ein Windstoß das Tor geöffnet habe. Diese Einlassung kann jedoch\nzu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine Verletzung oder Beschädigung der Substanz erfordert § 243 Abs 1\nziff 2 StGB ebensowenig wie einen übermäßigen Kraftaufwand.\nVielmehr genügt eine dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung (vgl. Dalcke 36.Aufl S 247; OLG Hamm in JR 1952,\n287). Als solche ist das Aufrütteln des Tores anzusehen.\"\nWegen dieses schweren Diebstahls hat das Landgericht eine\nEinzelstrafe von acht Monaten Gefängnis verhängt und aus\ndieser sowie aus weiteren vier Einzelstrafen wegen Diebstahls\nund wegen versuchten Diebstahls eine Gesamtstrafe von einem\nJahr Gefängnis gebildet.\n\nDie Revision des Angeklagten KB greift nur die\nVerurteilung wegen schweren Diebstahls an und meint, der\nAngeklagte könne hier lediglich wegen einfachen Diebstahls\nverurteilt werden. Nach den Feststellungen sei der Riegel\ndes Tores derart schadhaft gewesen, daß bereits bei anderer\nGelegenheit ein Windstoß die Öffnung des Tores herbeigeführt\nhabe. Wenn aber das Urteil zu einer solchen Feststellung\ngelange, dann könne davon ausgegangen werden, daß die anzuwendende Kraftanstrengung so gering gewesen sei, daß\nPraktisch keine körperliche Kraft habe aufgewendet werden\nmüssen.\n\n- 3.\n\nDie Einwendungen der Revision dringen nicht durch,\n\nSchon das Reichsgericht hat wiederholt entschieden,\ndaß die beim Einbruch oder beim Erbrechen von Behältnissen angewendete Gewalt \"nicht ein bestimmtes Maß erhöhter Kraftanwendung\" erfordert; es genügt vielmehr\n\"ein solches Maß von körperlichen Kraftaufwande, durch\nwelches die Widerstandskraft des Hindernisses im\nkonkreten Falle überwunden werden könne! (vgl die vom\nBeschwerdeführer selbst angeführte Entscheidung RGSt\n13,206).\n\nDem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen.\nSo hat z.B. der 1.Strafsenat entschieden, daß schwerer\nDiebstahl auch dann vorliegt, wenn ein nicht verriegeltes, jedoch geschlossenes Lüftungsfenster einer Kraftwagentür aufgedrückt und durch die so entstandene Öffnung\nvon innen die versperrte Wagentür aufgeklinkt wird (vgl\n1 StR 494/55 vom 15.12.1955 = NJW 1956,389). In der Entscheidung wird u.a. ausgeführt; \"Das Merkmal des Einbruchs im Sinne des § 243 Nr 2 StGB erfordert kein bestimmtes Maß erhöhten Kraftaufwandes; vielmehr genügt\neine körperliche Anstrengung nicht unerheblicher Art,\ndurch welche die Widerstandskraft des Hindernisses im\ngegebenen Einzelfall überwunden wird.\" Dem hat sich der\nerkennende Senat u.a. in der Entscheidung 5 StR 220/56\nvom 6.7.1956 angeschlossen und dabei hervorgehoben;\n\"Zwar ist zum Erbrechen eine gewisse Gewaltanwendung\nerforderlich. Diese kann jedoch verhältnismäßig gering\nsein.\" Die Auffassung des angefochtenen Urteils, insbesondere die angeführte Meinung des Oberlandesgerichts\nHamm, stimmen also mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein.\n\nDie Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung\nauch alle festgestellten tatsächlichen Umstände ausreichend berücksichtigt. Daß nach den angeführten Rechtserundsätzen das Rütteln an einen verschlossenen Tore\neine Gewaltanwendung im Sinne des § 243 Nr 2 StGB ist,\n\n- 4 -\n\nbedarf keiner näheren Darlegungen. Die Beschädigung des\nRiegels steht einer solchen Beurteilung deshalb nicht entgegen, weil der Verschluß immer noch ausreichte, um einem\nEindringen durch einfaches Aufklinken des Tores genügend\nWiderstand entgegenzusetzen. Dem widerspricht auch nicht\ndie Feststellung, \"es sei sonst schon vorgekommen, daß ein\nWindstoß das Tor geöffnet habe\". Danach ist das Tor also\nnicht regelmäßig und bei jedem Windstoß von selbst aufgesprungen, sondern nur gelegentlich. Hieraus muß sich deshalb nicht notwendig ergeben, daß das Fabriktor ohne jede\nGewaltanwendung geöffnet werden konnte. Denn die Kraft eines\nWindes kann mitunter sehr erheblich sein.\n\nDa auch sonst keine Rechtsmängel zu erkennen waren,\ndurch die der Angeklagte Kb beschwert wäre, mußte\nseine Revision entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts verworfen werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-19/5-str-17-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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