{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-19_5_StR_16_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-19","aktenzeichen":"5 StR 16/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 16/57\n\nIm Namen des Yolkes27\n98\n0\n\nIn der Strafsache 12\ngegen\n\nden Arbeiter Joachim W «EEE zus Be.\n\ndort geboren an EB 1931;\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kind u.a.\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Februar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender;\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 15.0ktober 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 15.0ktober 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem\nJungen unter 14 Jahren, wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht\nund wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüges\n\nAusweislich der Akten ist der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr.OgB, an 15.September 1956 durch\nZustellung zur Hauptverhandlung am 15.0ktober 1956 geladen\nworden. Die Verfügung vom 16.August 1956, durch die er dem\nAngeklagten als Verteidiger bestellt wurde, ist erst am\n6.0ktober 1956 an ihn abgesandt worden. Nach der Behauptung\nder Revision hat er sie am 9.Oktober 1956 erhalten.\n\nDie Revision beanstandet, daß die in den 88 218 Abs 1,\n217 Abs 1 StPO bestimmte Ladungsfrist nicht gewahrt sei.\nSie meint, die Ladung vom 15.September 1956 sei erst am\n9.Oktober 1956 wirksam geworden,\n\nDie Rüge greift nicht durch. Hierbei kann unerörtert\nbleiben, ob die Ladung eines bestellten Verteidigers, um\nwirksam zu sein, die Mitteilung seiner Bestellung voraussetzt. Selbst wenn man diese Frage bejahen wollte, könnte\ndie Rüge keinen Erfolg haben. Die Nichteinhaltung der in\nden §§ 218 Abs 1, 217 Abs 1 StPO bestimmten Ladungsfrist\ngibt dem Angeklagten und seinen Verteidiger das Recht, die\nAussetzung der Verhandlung zu beantragen (vgl §§ 218 Abs 1,\n217 Abs 2 StPO). Im voriiegenden Fall haben ausweislich der\nSitzungsniederschrift der Angeklagte und sein Verteidiger\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nan der Hauptverhandlung teilgenommen, ohne eine Aussetzung der Verhandlung zu beantragen. Das Urteil kann\naus diesem Grunde nicht auf der gerügten Gesetzesverletzung, sondern allenfalls darauf beruhen, daß der\nAngeklagte und sein Verteidiger es unterlassen haben,\ndas Recht auf Aussetzung der Hauptverhandlung geltend\nzu machen.\n\nII. Sachrügene\n\nDer Schuläspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe sind frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch\ndie Revision keine näher ausgeführten Einwendungen,\n\nBesonderer Erörterung bedarf nur die auf § 42b StGB\ngestützte Anordnung, daß der Angeklagte in einer Heiloder Pflegeanstalt untergebracht wird.\n\nDie Vorschrift des § 42b StB setzt, soweit sie\nhier in Betracht kommt, u.a. voraus, daß der Angeklagte\ndie Taten im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 stqB) begangen hat. Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, stellt das Urteil fest.\n\nZu Bedenken könnte allerdings Anlaß geben, daß es\nauf Seite 13/14 UA bei den Ausführungen zu § 51 Abs 2\nStGB heißt;\n\n\"Insoweit stimmt die Kammer unter Berücksichtigung des Vorstehenden mit den beiden\npsychiatrischen Sachverständigen darin\nüberein, daß eine Einschränkung seiner\nWillensfähigkeit nicht ausgeschlossen werden\nkann, die ihn in erheblichem Umfang hindert,\nnach seiner ersichtlich vorhandenen Einsicht\nin das Unerlaubte seiner Tat zu handeln.\"\n\nDas könnte den Eindruck erwecken, als habe die Strafkammer die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht festgestellt, sondern nur die Möglichkeit\n\n-4-\n\nN\n\nem A PR\n\nihres Vorhandenssins als nicht ausgeschlossen erachtet.\n\nDieses Bedenken greif jedoch nicht durch. Der Zusammenhang des Urteils ergibt klar, daß die Strafkammer\nüberzeugt gewesen ist. die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Ta*“zeit erheblich vermindert gewesen.\nHierfür spricht, daß es auf Seite 14 UA im Anschluß an den\noben wiedergegebenen Satz heißt;\n\n\"Geistiges Zurückbleiben und infantile Wiilensschwäche lassen seine Fähigkeit, den abartigen\nImpulsen seines gestörten Trieblebens zu\nwiderstehen, als so erheblich vermindert erscheinen, daß eine Strafmilderung nach den\nGrundsätzen der §§ 51 Abs 2, 43, 44 StGB angebracht ist.\"\n\nHierzu kommt, daß es in dem Teil der Urteilsgründe,\nder sich nit der Anwendung des § 42b StGB befaßt, auf\nSeite 15 UA heißt, der Angeklagte habe seine Taten im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme der Strafkammer, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert.\n\nZu Unrecht meint die Revision einen Rechtsfehler des\nUrteils daraus herleiten zu können, daß es ausdrücklich\nnichts darüber besagt, ob mildere Maßnahmen, insbesondere\neine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten\naußerhalb einer Anstalt oder die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers ausreichen würden.\n\nDie Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe\ndie Überzeugung davon gewonnen, daß in hohem Grade wahrscheinlich ssi, der Angeklagte werde nach Verbüßung der\nStrafe weitere Straftaten gleicher Art begehen, und daß\ndieser Gefahr nur durch eine strenge Beaufsichtigung\n\n-5 .-\n\nsowie eine Psychotherrapeutische Behandlung, die aussichtsreich sei. wirksam hegegnet werden könne. Nach\nden Feststellungen dus Urteils ist den Angeklagten,\nder in den Jahren 1950 bis 1954 viermal wegen zahlreicher Straftaten gleicher Art bestraft worden ist,\nbereits bei der vorletzten dieser Verurteilungen im\nJahre 1953 enpfohlen worden, sich psychctnerapeutisch\nbehandeln zu lassen. Diesen Rat hat er nicht befolgt.\nDas Urteil stellt weiterhin fest, daß die Mutter des\nAngeklagten in der Vergangenheit nicht fähig gewesen\nist, ihn einem geordneten Leben zuzuführen, und daß\nder Angeklagte menschliche Bindungen zu anderen Personen, die ihn beaufsichtigen oder ihm helfen könnten,\nnicht hat. 5 j\n\n. Daß eine psychotherapeutische Behandlung außerhalb einer Anstalt - sie würde voraussetzen, daß der\nAngeklagte eine entsprechende Empfehlung befolgen\nwürde - oder die Bestellung eines Vormundes oder\nPflegers keine geeigneten Nittel sind, um den Angeklagten von künftigen Straftaten gleicher Art abzuhalten,\nliegt. angesichts der erwähnten. Feststellungen auf der\nHand. Daß das Urteil dies nicht ausdrücklich erwähnt,\nergibt keinen Rechtsfehler, Die Strafkammer durfte\nauch, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, ohne\nAnhörung der Mutter des Angeklagten feststellen, daß\ndiese sich als unfähig erwiesen hat, den Angeklagten\neinem geordneten Leben zuzuführen,\n\n-6-\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sach-\n\nlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte\nbeschwert wäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-19/5-str-16-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-19/5-str-16-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.537792+00:00"}}