{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-12_5_StR_552_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-12","aktenzeichen":"5 StR 552/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 552/56\n\n2216 096\n\nImNamen des Volke S\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Max TE ie aus Hm,\ndort geboren am ww 1903,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Februar 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\n'Bundesanwalt Dr um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte mu\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 28.August 1956 samt\nden Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges\nin 16 Fällen, versuchten Rückfallbetruges in zwei Fällen\nund wegen Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon vier Jahren und zu 18 Geldstrafen verurteilt worden,\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Strafrechts.\n\nGegen die Versäumung der Revisionsrechtfertigungsfrist hat der Senat den Angeklagten durch Beschluß wieder\nin den vorigen Stand eingesetzt.\n\n1.) Ohne Erfolg behauptet der Angeklagte, er sei\nnicht in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen und\nsich ordnungsgemäß zu verteidigen, weil die Hauptverhandlung\nbis gegen 18 Uhr gedauert und er an diesen Tage nur morgens\ngegen 7 Uhr zwei Scheiben trockenes Brot und einen Viertelliter Milch zu sich genommen habe. Beide Umstände lassen\nhier keine ernsthaften Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit\ndes Beschwerdeführers aufkommen, zumal dieser keinen Antrag\nauf Unterbrechung der Hauptverhandlung bei dem Landgericht\ngestellt hatte.\n\n2.) Mit seinem neuen tatsächlichen Vorbringen kann\nder Angeklagte in diesem Rechtszuge nicht mehr gehört\nwerden.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine\nSachrüge läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen.\n\n3.) Dagegen wird die Annahme des Landgerichts, der\nAngeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, durch\ndie bisherigen Feststellungen nicht ausreichend gestützt,\n\nDer Tatrichter spricht nicht aus, sondern deutet nur\nan, daß er offenbar sowohl den Absatz 1 als auch den Absatz 2\n\n- 3 -\n\n‘\n\ndes § 20a StGB anwenden will. Dabei fenlt es alıı einer\n\n3\n\ngenügenden Gesamtwürdigung der Taten, wie sie das Gesetz\nverlangt. Das angefochtene Urteil führt kierzu leäizlich\nfolgendes aus;\n\n\"Die Gesamtwürdigung der Straftaten fes Angeklagten\nzeigt, daft seine sich in kurzen Abständen wiederholenden Rechtsbrüche ihre Ursachen haben in\nseiner Charakteranlage., Nicht äußere wirtschaftliche\nNot verführte ihn zu den strafbaren Handlungen.\n\nZum wiederholten Male hatte der Angeklagte ganz\nkurz nach Verbüßung einer längeren Freiheiisstrafe\ndas Glück, eine seinen Fähigkeiten en;snrechende\nund auch so bezahlte Steliung zu erhalten, Gleichwohl vermochte er dem inneren Hang nicht zu wider-Stehen, sich durch betrügerische Handlungen weitere\nwirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, Die zah;-\nreichen früheren und jetzigen Straftaten des Angeklagten, aus denen sich die Hartnäckigkeit und\nStärke des verbrecherischen Willens ergibt, machen\nes wahrscheinlich, daß er euch in Zukunft den\nRechtsfrieden erheblich stören wird. Obwohl sich\nder angerichtete Schaden in den einzelnen Fällen\n\nin niedrigen Grenzen aält, ergeben die mit den\nzahlreichen Straftaten bewiesene Stärke des verbrocherischen Willens und der hohe Schuld- und\nUnrechtsgehalt der Straftaten die Gefährlichkeit Ges\nAngeklagten.\"\n\nDiese sehr aligemeinen Darlegungen entziehen sich in\nverschiedenen Punkten der Nachprüfung des Revisionsgerichts.\nDas gilt insbesondere für \"die zahlreichen früheren Straftaten, aus denen sich Hartnäckigkeit und Stärke des\nverbrecherischen Willens\" ergeben sollen. Über diese\nfrüheren Straftaten teilt das angefochtene Urteil im\nwesentlichen nur mit, wann, wie hoch und weswegen der\nZeschwerdeführer früher verurteilt wordea ist. In Bezug\n\n-4-\n\nauf die Verurteilung aus dem Jahre 1946 wird zwar in den\nEntscheidungsgründen darüber hinaus noch gesagt. daß der\nAngeklagte Motorräder auf Grund falscher Papiere beschlagnahmt hätte. Ob es sich dabei um ein für die erste\nNachkriegszeit typisches Vergehen handelt, ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Die anderen\nVorstrafen werden - mit einer Ausnahme - nur listenmäßig\naufgezählt. Das genügt aber schon sanz allgemein nicht,\nwie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat. In vorliegenden Falle konnte von einer vollständigen Darlegung\nder Einzelheiten der früheren Taten (nicht nur der Strafen)\num so weniger abgeschen werden, als der Angeklagte jetzt\n- genau wie im Jahre 1950 - vor allem wegen kleinerer\nZechprellereien verurteilt worden ist und ihm auch sonst\nkeine erheblichen Schadenszufügungen zur Last fallen. Es\nmag sein, daß hier gleichwohl die einschneidenden und\nharten Rechtsfolgen des § 20a StGB angebracht sind; wie\nerwähnt, bedarf es dann Jedoch genauerer tatsächlicher\nDarlegungen und einer eingehenderen Würdigung der Taten\nund der Persönlichkeit des Angeklagten (vgl hierzu\n\nBGEHSt 1,99 ff),\n\nGe\n\n-5-\n\nÜber die Anwendung des § 20a StGB und über die Höhe\nder Strafen wird das Landgericht deshalb nochmals verhandeln\nund entscheiden müssen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-12/5-str-552-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-12/5-str-552-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.259214+00:00"}}