{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-12_5_StR_544_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-12","aktenzeichen":"5 StR 544/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 544/56 2216 097\n\nu: .\n\nIm Namen des voı kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kriminaikomnissar z.Wv. Josef B ERBE\n\nsus Ho Kreis Hm.\ngeboren am we 1505 :: oT,\n\nwegen Körperverletzung im Ant u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nSundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwal: Dr me\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\neriündes\n\nDem Angeklagten wird zur Last gelegt, sich in Berlin\nin der Zeit zwischen den 17.Oktober und 4.Dezember 1944\nin seiner Eigenschaft als Kriminalkommissar beim Reichssicherheitshauptamt bei Vernehmungen des Kaufmanns Dr. Bee,\ndie teils vom Vorgesetzten des Angeklagten, dem SS-Sturmbannführer Om geleitet und teils von diesem, teils vom Angeklagten, teils von beiden gemeihschaftlich durchgeführt\nwurden, der Aussageerpressung in Tateinheit mit Förperverletzung im Amt schuldig gemacht zu haben.\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat Dr.Bauer in der\nHauptverhandlung ver der Strafkammer als Zeuge eidlich bekundet, der Angeklagte habe ihn bei seiner ersten Vernehmung, die durch den SS-Sturmbannführer. GWww erfolgt\nsei, zunächst ins Gesicht geschlagen. Dann habe der Angeklagte ihn, nachden er mit auf dem Rücken gefesselten\nHänden über einen Sessel gelegt worden sei, zusammen mit\neinem SS-Mann festgehalten, während ein weiterer SS-Mann\nihm mit einem Gummiknüppel insgesamt 40 Schläge (20, 10\nund 10) auf Rücken und Gesäß verabfolgt habe. Nach seiner\nletzten Vernehmung, die der Angeklagte durchgeführt habe,\nsei er in das Dienstzimmer des SS-Sturmbannführers Cm\ngeführt worden. Dort sei er von einem SS-Mann durch Schläge\n(20) mit einem Gummiknüppel auf Rücken und Gesäß mißhandelt\nworden. Diese Mißhandlung habe der Angeklagte veranlaßt.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten mangels Beweises\nfreigesprochen, Sie hat zwar, wie die Urteilsgründe ergeben,\nauf Grund der Aussage des Zeugen Dr. Bee die Überzeugung\ngewonnen, daß Dr. Beg bei den Vernehmungen durch Schläge\nins Gesicht und durch Schläge mit einem Gummiknüppel auf\nRücken und Gesäß mißhandelt worden ist. Es ist der Strafkammer aber zweifelhaft geblieben, ob sich die Mißhandlungen im einzelnen tatsächlich so abgespielt haben, wie\nDr.BgB \"sich heute noch zu erinnern glaube\", insbesondere\n\n- 3 -\n\nob der Angeklagte sich an den Mißhandlungen beteiligt\noder sie veranla3t hat.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rüg; Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Sirafrechts.\nSie hat Erfolg.\n\nDer Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob die\nStrafverfolgung verjährt ist. Die dem Angeklagten zur\nLast gelegte Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs 1 StcB)\nist ein Vergchen. Das gleiche gilt für die gefährliche\nKörperverletzung (§ 223a StGB), deren der Angeklagte\nsich tateirheitlich schuldig gemacht haben würde, falls\nder ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutrifft. Da die\nStrafverfolgung von Vergehen der in Rede stehenden Art (\nin 5 Jahren verjährt (§ 67 Abs 2 StGB) und die erste\nrichterliche Handlung, durch welche die Verjährung nach\n§ 68 StGB hätte unterbrochen werden können. ausweislich\nder Akten srst am 4.Oktober 1954 vorgenommen worden\nist (vgl Bl 3R der Strafakten), kann der Angeklagte\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Körperverletzung\nim Ant und der gefährlichen Körperverletzung nicht mehr\nverurteilt werden. Die dem Angeklagten zur Last gelegte tateinheitlich begangene Aussageerpressung\n(§ 343 StGB) ist dagegen ein Verbrechen, bei dem die\nStralverfolgunz nach § 67 Abs 1 StGB erst in 10 Jahren\nverjährt. Da die lOjährige Verjährungsfrist im Zeit- L)\npunkte der richterlichen Handlung vom 4.Oktober 1954\nnoch nich‘ verstrichen war, ist die Verjährung durch\nsie unterbrochen worden (§ 68 StGB); insoweit ist die\nStrafverfolgung daher noch nicht verjährt.\n\nZu Recht macht die Revision geitend, die Strafkammer habe ihre Wahrheitserforschungspflicht (§ 244\nAbs 2 StPO) verletzt, weil sie es unterlassen habe,\nPater Odilo als Zeugen darüber zu vernekmen, daß\nDr.3auer durch den Angeklagten mißhandelt worden sei.\n\nu\n-4-\n\nPater OEM hat bei seiner Vernehmung durch den\nUntersuckungsrichter am 2.Februar 1956 eidlich bekundet, Dr. BE habe ihm im Mai 1945 erzählt, daß\nder Angeklagte bei seinen Mißhandlungen die Regieführung gehabt habe (vgl Bl 234 der Strafakten).\n\nDas mußte der Strafkammer aus den Akten bekannt sein.\nAusweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer\nsich bei ihren Zweifeln an der objektiven Wahrheit\nder Aussagen des Dr. BED wesentlich durch die Erwägung bestimmen lassen, daß das Erinnerungsbild\n\ndes Zeugen von den Tatvorgängen, insbesondere von\nder Tatbeteiligung des Angeklagten, sich in den etwa\n12 Jahren, die seitdem verstrichen seien, verschoben haben könne. Die Tatsache, daß der Zeuge\n\nim Mai 1945, also bereits wenige Monate nach der\n\nTat, dem Pater Ode erzählt hat, der Angeklagte\nhabe bei den Mißhandlungen die Regieführung gehabt,\nist ein Umstand, der die erwähnten Zweifel der Strafkammer sehr wohl hätte beheben können. Auf sie mußte\ndaher die Beweisaufnahme erstreckt werden. Dadurch,\ndaß die Strafkammer es unterlassen hat, Pater Oi»\nals Zeugen hierüber zu vernehmen, ist die Vorschrift\ndes § 244 Abs 2 StPO verletzt worden.\n\nDaß das Urteil zuf dieser Gesetzesverletzung\nberuhen kann, liegt auf der Hand. Es muß schon aus\ndiesem Grunde aufgehoben werden.\n\nDie weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach\nkeiner Erörterung.\n\n- 5.\n\nDie Zurückverweisung an eine ande”’e Kamuer des\nLandgerichts beruht auf § 354 Abs 2 Satz 2 S+PO.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-12/5-str-544-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-12/5-str-544-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.238564+00:00"}}