{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-12_5_StR_500_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-12","aktenzeichen":"5 StR 500/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2216 098\n\n5 StR 500/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt und ehemaligen Obstgroßhändler\n\nPeter J EEE zu: He,\n\ndort geboren am EEE 1913,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Februar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Lanägerichts in Stade vom\n20.Juni 1956,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen\n\na) Betruges in den Fällen des Bankhauses\n& Co, der Obstbauern und zum\nNachtell des Bankhauses L@B in\nzweiten Falle (Aptretung nicht bestehender Forderungen),\n\nb) wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in den Fällen Diplomkaufmann\nIB und Bankhaus ID & Co\n\nverurteilt worden ist, in den Schuldund Strafaussprüchen-\n\n2.) im übrigen in den Strafaussprüchen mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nIl, Dis weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen - €\n\n3.\n\nGründege\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen je eines\nVergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO und nach § 48 des\nGesetzes über das Kreditwesen, wegen Betruges in drei\nFällen, wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen und\nwegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in drei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nund zu drei Geldstrafen von je 400 DM verurteilt und ihm\nauf drei Jahre untersagt, das Gewerbe eines Großhändlers\nauszuüben. Von einigen weiteren Anklagepunkten hat es ihn\nfreigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt in je einem Falle\nVerletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO,\ndes § 267 und des § 265 StPO. Sie bemängelt außerdem die\nAnwendung des sachlichen Rechts, greift jedoch in einigen\nFällen nur die Strafaussprüche an. Auf diese ist das\nRechtsmittel beschränkt, soweit der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO), wegen\nfortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter\nUnterschlagung im Falle des Barkhauses Te und wegen des\nersten Betruges zum Nachteil dieses Bankhauses verurteilt\nworden ist.\n\nDie Revision hat im wesentlichen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden werden bei den Fällen erörtert, auf die sie sich beziehen,\n\nIl.\n\nDie Sachbeschwerde gegen die Schuldsprüche dringt in\nfünf Fällen durch und bleibt in zwei Fällen erfolglos.\n\n1.) Was die Revision gegen die Verurteilung des An-\n\ngeklagten wegen Vergehens nach § 48 des Gesetzes über das\nKreditwesen vorträgt, geht fehl.\n\n- Lo\n\nEinen Betrug verneint das Landgericht mit der Begründung, die unrichtigen Angaben des Angeklagten seien\nfür das Verhalten der Vereinsban nicht bestimmene gewesen. Dieser tatsächlichen Beurteilung widerspricht es\nentgegen der Auffassung der Revision nicht, daß die\nStrafkammer den Angeklagten nach § 48 Kkwe verurteilt,\nZu diesem Vergehen gehört keine Täuschung der Bank;\nseinen Tatbestand erfüllt vielmehr schon, wer einem\nKreditinstitut vorsätzlich unwahre Vermögensübersichten\neinreicht oder ihn wissentlich falsche Erklärungen über\nseine wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt, um einen\nKreäit, die Erweiterung eines Kredites oder günstigere\nKreditbedingungen zu erlangen. Das hat der Angeklagte\nnach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des\nUrteils getan. a3 dies keinen Einfluß auf die Kreditgewährung hatte, schließt die Anwendung des § 48 ko\nnicht aus,\n\n2.) Das Bankhaus Rucolf IB in Ho Hatte dem\nAngeklagten einen Kredit von noch etwa 80 000 DM mit\nsofortiger Wirkung gekündigt. Er verpflichtete sich am\n3.Mai 1952, innerhalb kurzer Zeit 50 000 DM zurück--\nzuzahlen, und trat der Bank zur Sicherung diesss Ver-Sprechens drei Forderungen aus Obstverkäufen ab (UA\nS 32). Jedenfalls zwei dieser Ansprüche bestanden nicht\n(UA S 33). In diesen Verhalten des Angeklagten findet\ndas Landgericht einen Betrug (UA S 44),\n\nDie Revision will den Schuldspruch nur insoweit\nangreifen, zls es sich um die eine der beiden abgetretenen Forderungen handelt. Diese Beschränkung ist unwirksam, weil der Schuldspruch unteilbar ist,\n\nAuf die Rüge der Revision, das Landgericht habe\nseine Aufklärungspflicht vernachlässigt, kcmmt es nicht\nan. Ob auf diese Weise die Feststellungen des Urteils\nerschüttert verden könnten, ist unerheblich, weil sie\ndie Verurteilung wegen Betruges ohnehin nicht vragen,\ndiese also nich; bestehenblciben kann.\n\nDie Strafkamner legt das Merknal deu Vermögensschadens\nnur mit den Wor4sa dar, die Bank sei durch die Abvretungen\nbewogen worden, den Rückgriff auf die Sicherheiten hinauszuschieben; dadurch seien ihre Aussichten, den Verlust zu\ndecken, vermindert worden (UA S 44).\n\nDiese Begründung genügt nicht. Durch die Täuschungs-\n\nhandiung des Angeklagten trat nur eine kurze Verzögerung\nein. Schon als die Bank die Abtretung den angeblichen\nSchuldneran des Angeklagicn mitteilte, antworteten diese,\n\nsie schuldeten ihn nichts (UA S 32). Daraufhin wen@ete sich\ndie Bank bereits im Juni 1952 an die Rürgen (UA S 34). Diese\nund der Angeklagte zaklt:n bis zur üröffnung des Konkursverfahreus (13.Februar 1953) zusammen zurd 40 000 Ti (UA\n\n5 35). Den Urteilsgründen lassen sich keine tatsächlichen\nAnhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Forderung der Dank\ngegen den Angeklagten gerade durch den Zeitverlust von etwa\neinem Monat wirtschaftlich an Wert verloren habe. Nur dann\nhätte die Täuschung über den Bestand der abgetretenen Ansprüche einen Vermögensschaden verursacht (BGHSt 1.262/2647).\n\n3.) Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil des\nFinanzmaklers Ip in ve verurteilt, stellt sie den\nVorsatz nicht rechtlich ausreichend fest.\n\nDer Angeklagte veräußerte einige Tiere, die er dem\nIB zur Sicherheit übsreignet hatte, an den Rechtsanwalt\nvon der De. Er hat: sich unter anderem damit verteidigt,\ner habe die Darlehensforderung Igges vorher zu einem großen\nTeile durch Aufrechnung getilgt. Aus diesen Grunde habe er\ngeglaubt, über einen entsprechenden Teil der Tiere schon\nfrei verfügen zu können. Er habe dabei die Nr VII aes Vertrages übersehen, nach der ihm das Eigentum erst dann zurückzuübertragen war, wenn er seins Verpflichtungen gegenüber\nIggs voll erfüllt hatte (VA S 50,51,48).\nWie das Landzericht hierzu ausführıw, \"konnie der An-\n\ngeklagte nicht otwa davon ausgehen. daß er mit der freien\n\nON\ni\n\nVeräußerung von sicherungsübereigneten Tieren in dem\nMaße beginnen durfte, als nach seiner Ansicht die\nDarlehensforderung bereiis erloschen war. Der Vertrag\nbesagt eindeutig, daß das Eigentum erst dann zurückübertragen werden sollte, wenn alle Ausprüche erfüllt\nseien. Im übrigen konnte der Angeklagte zwar allenfalls\nIB als Schuldner des Wechselkredits für die Firma\nIL &: IM anschen, Genn insoweit bestanden recht\nunklare Verhältnisse; er konnte aber nicht im Zweifel\ndarüber sein, daß IB den Kredit von 30 000 IM nur\n\naus fremden Mitteln beschafft hatte. Das schloß eine\neinfache Aufrechnung mit der Forderung von 22 000 DM\naus, So daß IE (Ger Angeklagte) davon ausgehen\nmußte, noch das volle Darlehen zu schulden\" (UVA S 52,53).\n\nDiese Ausführungen räumen die Einlassung des Angeklagten nicht in rechtlich ausreichender Weise aus.\nSie lassen nicht erkennen, ob die Strafkamer die Behauptung des Angeklagten, er habe die Nr VII des Vertrages übersehen, für widerlegt hält. Das ergibt sich\nnicht aus der Bemerkung des Landgerichts, der Vertrag\nsei in diesem Punkte \"eindeutig\". Auch solche Bestimmungen können übersehen werden. Geschieht das, so mag es\nden Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen. Auf ihn\ndeutet der Ausdruck des Urteils hin, daß der Angeklagte\nnicht annehmen \"konnte\", einen Teii der Tiere veräußern\nzu dürfen. Das schließt nicht aus, daß der Angeklagte\nes trotzdem geglaubt hat. Zu dieser entscheidenden tatsächlichen Frage nimmt das Landgericht nicht deutlich\nStellung. Auch seine Hilfserwägungen leiden an einem\nähnlichen Mangel. Es kommt, da der Vorsatz des Angeklagten dargetan werden soll, nicht darauf an, worüber er\nnicht im Zweifel sein \"konnte! und wovon er ausgehen\n\"mußte\". Wesentlich ist vielmehr, was er geglaubt hat\nund wovon er ausgegangen ist, Eierüber ist auch dem Zusammenhange der Urteilsgründe nichts zu entnehmen. Das\nist un so weniger möglich, als das Landgericht die\n\n- 7 -\n\n0)\n\n7.\n\nfesersart des Angeklagten\" nicht ungünsiig beurteilt.\n\nEs traut ihm nicht onne weiteres zu, daß er von vornherein\nentschlossen gewesen sei, ige un das Darlehen zu prellen\n(VA S 53).\n\nSchon aus diesen Gründen ist die Verurteilung wegen\nUntreue in Tateinheit mit Unterschlagung aufzuheben. Es\nbraucht nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden,\nob die Auffassunz des Lanägerichts, die Forderungen seien\nnicht aufrechenbar gewesen, zutrifft. Ebensowenig braucht\nder Senat zu entscheiden, ob das Landgericht mit Recht\nein Treuverhältnis im Sinne des § 266 StGB angenommen hat.\nBei Sicherungsübereignungen ist das nur unter besonderen\nVoraussetzungen möglich (vgi BGESt 5,61/637).\n\n4.) Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Bankhauses Ce & Co in\nTO vs: urtei1t,; geht es davon aus, daß der\nAngeklagte den Kredit nicht, wie er rersprcchen hatte,\nbis Ende November 1952 zurückzahlen konnte.\n\nDer Angeklagte hat sich damit verteidigt, er habe\nvon vornherein mit einer Verlängerung des Kredites gerechnet, weil dieser im Zusammenhange mit langfristigen\nGeldern stand, die der Finanzmakler KM dien Bankhaus\nCO : Co zugeführt hatte und nach seinen Erklärungen\nin noch größeren Umfange verschaffen wollte. Das Landgericht hält es für \"nicht ausgeschlossen, daß Km in\nseiner offenbar sehr geschickten und suggestiven Art\"\nHoffnungen dieser Art in dem Angeklagten erweckt habe;\ndenn anders seien \"die Vorstellungen kaum zu erklären, die\nICH (der Angeklagte) allen Ernstes mit der Hereinnahne von weiteren Festgeldern durch Ce verbunden\nhaben will\" (UA S 64). Die Strafkammer sieht also nicht\nals widerlegt an, daß der Anzeklagte solche Erwartungen\nernsthaft hegte. Sie schließen zwar nicht ohne weiteres\naus, daß der Angeklagte es möglicherweise bewußt auf die\nGefahr ankommen ließ, den Kredit doch schon Ende November\n1952 zurückzahlen zu müssen und dann dazu nicht imstande\n\n- 83 -\n\n-8\n\nzu sein. Ein solcher bedingter Vorsatz läge aber nicht\nvor, wenn sich der Angeklagte. wenn auch leichtfertig,\ndarauf verlassen haben sollte, er werde nicht in diese\nLage kommen, weil Kg dem Bankhaus Ce & Co\nweitere \"Festzelder\" vermitteln und dieses ihm daraufhin den Kredit erhöhen und verlängern werde.\n\nDie Strafkammer hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erkannt und daher keine ausreichenden Feststellungen über die Willensrichtung des Angeklagten getroffen. Aus diesem Grunde muß seine Verurteilung auch\nin diesem Punkte aufgehoben werden.\n\n5.) Der Angeklagte kaufte von August bis Dezember\n1952 die Ernten mehrerer Obstbauern auf und machte bestimmte Zahlungsversprechen. Diese konnte er nicht einhalten. Er zehlte zwar im Herbst 1952 im ganzen noch\netwa 63 000 IM. Weitere Forderungen von insgesamt\n103 000 DI für geliefertas Obst blieben aber unerfüllt.\nAußerdem lieferten mehrere Obstbauern verkauftes Obst\nnicht mehr an den Angeklagten ab (UA S 66-73).\n\nIn dem Abschluß dicser Verträge findet das Landgericht einen fortgesetzten betrug.\n\nÜber den Schädigungsvorsatz des Angeklagten sagt\nes folgendess \"Es ist zwar richtig, wenn er einwendet,\ndaß er die Schädigung der Obstlieferanten nicht gewollt\nhabe, sondern gewillt gewesen sei, das Obst aus neuen\nKrediten zu bezahlen. Da er aber keinerlei feste Zusage\nfür solche Kredite hatte und aus eigenen Mitteln nicht\nzahlen konnte, hat er es jeweils in Kauf genommen und\ngebilligt, daß die Obstbauern leer ausgingen, wenn seine\nvagen Hoffnungen sich nicht erfüllten. Somit hat er mit\nbedingten Vorsatz gehandelt\" (UA S 75).\n\nDiese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDaß der Angeklagte den Schaden für den Fall seines\nEirtritts gebilligt habe, folsert die Strafkammer\n\n-9-\n\n“9\n\nilein daraus, dad er dieses Möslichkeit en habe\n(\"Da er ...\";. Die Kenutnis der röglichen Folgen eine\n\nHandlunssweise und die Billigung dieser Fclgen sind aber\nzweeiiselbständige Werknele des bedingten Vorsatzes. Das zweite darf nicht ausschließlich aus dem ersten\nhergeleitet werden. Sonst verlöre as seine Baczuzung. Es\n\nst also rechtsirrig, devon auszugehen, daß ein Täter im\nRechtssinne einen Erfoig schon dann wu „le, wenn er ihn\nzur als möglich voraussehe (BGHSt 7.365/363,3597). Es muß\nvielmehr hinzukormen, Gaß er nit ihm für den Fall sinverstanden ist, daß er sein Ziel anders nicht erreichen\nkann,\n\nDiese selbständige Bedeutung des Merkmals des Einverständnisses oder der Billigung hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Diese Besorgnis wird durch die\nwiedergegebene Fassung suiner Begründung bkervorgerufen\nund durch folgendes verstärkt. Wie schon zum vorigen Falle\ndargelegt worden ist, sieht die Strafkamoer =s als nicht\nwiderlagi an, daß der Finanzmakler Kb \"in seiner offenbar sehr geschickten und suggestiver Art\" im Anscklagten\ndie Vorstellungen erweckt hat, die dieser \"allen Ernstes\nmit der Hereinnahme von weiteren Festgeldern durch Ci\nverbunden haben will\" (UA S 64). Das berücksichtigt das\nLandgericht auch an dieser Stelle nicht erkennbar. Wenn\nsich der Angeklagte, sei es auch in leichtsinniger Weise,\ndarauf verlassen haben sollte, daß das Zankhaus Sp\nseinen Kredit erhöhen urd er das aufgekaufte Obst daher\nwerde bezanlen können, hätte er nicht nit bedingtem Vorsatz gehandelt.\n\nDas schließt allerdings nicht aus, daß er die Bauern\noder einige von ihnen jedenfalls später bei der Abnahme\ndes Obstes über seinen Willen und seine Fähickeit, es\nalsbald zu bezahlen, getäuscht und dadurch bewußt geschädigt haben mag. Darauf deutet »,B. sein ferkalten\ngegenüber Poul Te in Januar 1953 (TA Ss 6%) unä\nHugo Tom (UA S 75) hin. Ausreichende Feststellungen\n\nhierüber sind aber mindestens nicht in allen neun Fällen,\ndie die fortgesetzte Handlung bilden sollen, getroffen\nworden.\n\n6.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Bankhauses IB & Co\nin HE (VA Ss 80-82, 84-86) 1äßt keinen Rechtsirrtum\nerkennen.\n\nDie Einwendungen der Revision gehen fehl.\n\n§ 267 StPO ist nicht verletzt. Den Urteilsgründen\nsind die Tatsachen zu entnehmen, die das Landgericht\nfür erwiesen erachtet und in denen es die gesetzlichen\nMerkuale des Betruges findet. Das gilt insbesondere für\nden Vermögensschaden, dessen Feststellung die Revision\nvermißt. Ihn sieht das Landgericht erkennbar darin, daß\ndie Bank für das hingegebene Geld keine oder keine ausreichende dingliche Sicherung erhielt, so daß ihr\nRückzahlungsanspruch erheblich gefährdet und wirtschaftlich minderwertig war.\n\nDiese Beurteilung ist auch aus sachlichrechtlichen\nGründen nicht zu beanstanden. Die Hoffnung des Angeklagten, weitere Kredite von dem Bankhaus CB & Co zu\nerhalten, änderte nichts daran, daß die Bank Zum & Co\ndinglich nicht genügend gesichert war, wie er wußte. Ihr\nVermögensschade wird nicht, wie die Revision meint, da-AQurch ausgeschlossen, daß es ihr gelang, sich aus\nWechseln, die sie später von dem Kaufmann SB erhielt, \"mit Hilfe eines Giranten zu befriedigen\" (UA\nS 83). Dadurch wurde ihr Schade nur nachträglich wieder\nbeseitigt.\n\n7.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\nin Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil des Bankhauses Lg & Co (UA S 82,86,87) kann nicht bestehenbleiben.\n\n- 11 -\n\nu ne\n\nm,\n\n- 1) -\n\nDie Verfahrensbeschwerde, § 265 StPO sei verletzt,\n\nist allerdings unbegründet. Der Hinweis des Gerichts, den\ndie Revisionsbegründung auf Grund der Sitzungsniederschrift\nrichtig wiedergibt, ließ deutlich genug erkennen, zu wessen\nNachteil der Angeklagte die Unterschlagung und die Untreue\nbegangen haben sollte. Hier kam nur das Bankhaus IB & Co\nin Betracht. Der Hinweis unfaßte im vorliegenden Falle erkennbar beide Tatbestände des § 266 StGB.\n\nDer allgemeinen Sachrüge, die auch diesen Fall betrifft, hält der Schuldspruch jedoch aus folgenden Gründen\nnicht stand.\n\nDer Angeklagte schloß über das Obst, das in Stade\nlagerte und schon dem Bankhaus Im & Co gehörte, einen\nSicherungsübereignungsvertrag mit der BaEm- una Aungenossenschaft eGmbH Bun ab. Wie den Urteilsgründen zu\nentnehmen ist, übergab er ihr die Ware nicht, sondern vereinbarte mit ihr ein mittelbares Besitzverhältnis 68 930 BGB).\nDadurch eignete er sich das Obst nur dann zu, wenn er\nglaubte, der Genossenschaft das Eigentum zu verschaffen,\nes also der Bank zu entziehen (BEHSt 1,262/264,2657). Ob\ner dies annahm, geht aus dem Urteil nicht hervor. Es ist\ndaher rechtlich nicht einwandfrei dargetan, daß er sich der\nUnterschlagung nach § 246 StGB schuldig gemacht habe. Die\nVerurteilung wegen Untreue muß schon deshalb nit aufgehoben\nwerden, weil der Schuldspruch unteilbar ist.\n\nIII.\n\nAuf die Angriffe, die die Revision gegen die Strafaussprüche richtet, braucht der Senat nicht einzugehen.\nDiese müssen, soweit die Schuldsprüche bestehenbleiben,\nohnehin aufgehoben werden. Denn das Landgericht kann sie\nhöher bemessen haben, weil es den Angeklagten auch in den\nFällen verurteilt hat, in denen der Senat die Schuldsprüche\naufhebt.\n\n- 12 -\n\nBa rre\n\n- 12 -\n\nDamit wird auch das Berufsverbot hinfällig, dessen\nBegründung übrigens nicht in allen Punkten den rechtlichen Anforderungen genügt (RGSt 74,54/557; BCH\nGoltdArch 1953,154; 1955,149).\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-12/5-str-500-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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