{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-12_5_StR_482_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-12","aktenzeichen":"5 StR 482/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 482/56 2216 099\n\nn Namen des Volkes\n\nLa |\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Eico EEE zetoren: Leim\n\naus LE Kreis Grafschaft Den,\ndort geboren an MED 1915,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Februar 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom\n13.September 1956 nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgerichts in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Sivafkemmer hat die Angeklagte wegen schwerer\nBrandstiftrag zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ihre\nRevision, die die Sachrüge erhebt, ist begründet.\n\nI.\n\nAntgegen der Auffassung der Revision liegt allerdings kein Widerspruch Ges Urteils darin, daß zunächst\ngesagt wirc. Cie Angzıklagte habe gewollt, daß auch das\nen den Stall angrenzende, Test damit verbundene Wohnhaus in Flammen aufgeken solle, und an siner späteren\nStelle, der Angeklagten sei, als sie die Flammen gesehen habe, deutlich vor Augen geführt worden, was\nsie mit ihrem ausgeführten Entschluß angerichtet habe.\n\nDie Vorstellung der geplanten Tat ist für viele\nTäter etwas anderes als der Anblick der vollorachten.\n\nII.\n\nHingegen sind die Urteilsausführungen nicht frei\nvon Rechtsirrtun, in denen die Strafkammer die Möglichkeit ausschließt, daß die Angeklagte bei der Tat unzurechnungsfähig gewesen sei.\n\nZur Begründung dafür, deß die Angeklagte die volle\nEinsichtsfähigkei* und eine, wenn auch erheblich verminderte Hemnungsfähigkeit gehabt habe, heißt es in\nUrteil u.a.;\n\n\"ihr kiciner Sohn Horst soll sie noch ausdrücklich gewarnt haben: 'Mama, tue das\nnicht!'! (das Haus anzünden); jedenfalls\nhatte sie bei ihrer ersten Vernekmung noch\ndic Vorstellung, ihr Sohn habe sie gewarnt;\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nsie erklärte aber damals, sie habe sich\ndadurch nicht von ihrer - gewollten -\nTat abhalten lassen. !\"\n\nDie Strafkamner stellt also nicht fest, daß der\nSohn der Angeklagten diese gewarnt habe, hält dies\nvielmehr nur für möglich. Trotzdem zieht sie offensichtlich aus dieser Bemerkung Schlüsse zu Ungunsten\nder Angeklagten. Das ist ein Rechtsfehler. Nur festgestellte Tatsachen dürfen zu Ungunsten eines Angeklagten verwandt werden.\n\nDaß etwa die Strafkammer hätte sagen wollen, die\nbloße Vorstellung der Angeklagten, ihr Sohn habe sie\ngewarnt, spreche schon für ihr Unrechtsbewußtsein,\nauch wenn diese Warnung in Wahrheit nicht ausgesprochen worden sei. vermag der Senat dem Urteil\num so weniger zu entnehmen, als eine solche unrichtige Vorstellung viel eher dafür sprechen könnte,\ndaß die Angeklagte die Tat unbewußt ausgeführt und\ndeshalb bei der Tat Worte gehört hat, die in Wahrheit nicht ausgesprochen worden sind.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben\nwerden. Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch ge-\n\nDK\n\n-4-\n\nmacht, die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an\nein benachbartes Gericht zurückzuverweisen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-12/5-str-482-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-12/5-str-482-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.190872+00:00"}}