{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-07_5_StR_602_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-24","aktenzeichen":"5 StR 602/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AR\nIv\n\n5 StR 602/66 „i14 0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hauptmann der Schutzpolizei a.D.\n\nau DEE => CE Kreis Ca,\ngeboren an ED 1895 in ED (Schlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter . Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundeszerichtchor My\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr RD\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEEED =: ME\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Lüneburg vom 24.Mai 1966\nwird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden dem.\nBeschwerdeführer auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin 25 Fällen, fünf davon gemeinschaftlich mit einen\nanderen begangen, wegen zweier Morde an je: 20 Menschen\nund wegen eines weiteren Mordes an sechs Menschen zu\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\nI.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht\ndurch.\n\n1. Die Rüge, das Urteil hätte außer dem Verteidiger\nauch dem Angeklagten zugeleitet werden müssen, kann schon\ndeshalb keinen Erfolg haben, weil auf der Unterlassung\ndas Urteil nicht beruhen kann. § 145a Abs.4 StPO ist eine\nbloße Ordnungsvorschrift.\n\n2. Die Rüge, einige Zeugen seien zu Unrecht vereidigt\nworden, ist unzulässig, weil die Revision die Zeugen nicht\nmit Namen nennt. Das gleiche gilt sinngemäß für den\nEinwand, daß Angehörige des: jüdischen Ordnungsdienstes\nzu Unrecht als Zeugen vereidigt worden seien.\n\n3, Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 55\nAhs.2 StPO kann die Revision nicht stützen (vgl.BGHSt 11,213).\n\n-4-\n\n4. Der Zeuge DE var als Leiter von Arbeitsbetrieben\nin Tschenstochau noch nicht der Teilnahme an den Taten des\nAngeklagten verdächtig. Auf Grund der Aussagen jüdischer\nZeugen stellt das Schwurgericht im Gegenteil fest, daß\nIB alles getan hat, was in seinen Kräften stand, um das\nLeben von Juden zu erleichtern und zu erhalten, so z.B.,\ndaß er 20 jüdische Kinder vor dem Tode gerettet hat\n(UA S.34,217).\n\n5.. Ohne Erfolg müssen auch die von der Revision in\nden Ausführungen zur Sachrüge an verschiedenen Stellen\nerhobenen Aufklärungsrügen (§ 244 Abs.2 StPO) bleiben.\n\nDas Schwurgericht braucht sich nicht gedrängt zu\nsehen, einen Psychiater darüber zu hören, ob der Angeklagte\nsadistisch veranlagt ist oder bei Begehung der Taten in\nAffekt (\"in Kurzschlußreaktionen\") handelte.\n\nIm übrigen sind die Aufklärungsrügen unzulässig, weil\ndie Revision keine Beweismittel bezeichnet,. derer sich\ndas Gericht hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168).\n\nII.\n\nDie umfangreichen Ausführungen der Sachrüge\nrichten sich im wesentlichen gegen die Feststellungen des\nTatrichters und die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese\nunterliegt keinen rechtlichen Bedenken; sie verstößt weder\ngegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze, Daß die von dem Tatrichter gezogenen Schlüsse\nzwingend sind, ist nicht zu fordern; es genügt, daß sie\nmöglich sind (vgl. BGH MDR 1951,117). Auch gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat das Gericht nicht verstoßen.\n\nNäherer Ausführungen bedarf es nur zu folgenden Punkten:\n\n1. Die Annahme niedriger Beweggründe unterliegt keinen\nrechtlichen Bedenken. Es genügt zur Anwendung des § 211 StGB,\ndaß ein wesentlicher Beweggründ, und das war die rassische\nUnduldsamkeit des Angeklagten, niedrig war. Daß der Angeklagte\nsich jeweils auch wegen eines Verstoßes des Opfers gegen die\nOrdnung erregte, hat das Schwurgericht nicht verkannt. Solche\ngeringfügigen Verstöße schlossen nicht aus, daß der Angeklagte\ndie Opfer wegen ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse\ntötete,\n\n2: Im’Fall 21 (VA S.160 ff) ist die Annahme gemeinschaftlichen Mordes in 5 selbständigen Fällen rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n3. Daß der Urteilsfasserin der zusammenfässenden\nAufzählung der einzelnen Taten die Fälle 21 und 18\nuntereinander verwechselt hat (UA 5.221), vermag den Bestand\ndes Urteils nicht zu gefährden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts,.\n\nSarstedt ‚Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/5-str-602-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/5-str-602-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.004499+00:00"}}