{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-05_5_StR_548_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-05","aktenzeichen":"5 StR 548/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 548/56 2198 002\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Viehkaufmann willi S ] aus IE»,\ngeboren am WEB 1595 in HE (Kreis Oi»\n\n2.) die Rentnerin Minna B EEEEm zer. aus LEE,\ngeboren am EEE 1905 in SEE (Kreis Sc) ,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Februar 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Sin\nund BB wird das Urteil des Landgerichts in\nLüneburg vom 30.Januar 1956, soweit es die Angeklagten\nverurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revisionen, an die Große Strafkammer beim Amtsgericht Celle zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sun»\n- unter Freisprechung im übrigen - wegen Meineides zu\neinem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat\nihm die bürgerlichen Ekhrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge\noder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die\nAngeklagte Bm ist wegen uneidlicher Falschaussage\nzu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, die zur\nBewährung ausgesetzt worden sind.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten beanstanden das\nVerfahren und rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nFolgende Verfahrensrüge greift durch:\n\nDie Verteidiger beider Angeklagten haben in der\nHauptverhandlung vor der Strafkanmer mehrere Beweisamträge auf Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen\nGestellt. Insbesondere haben beide beantragt, einen\nSachverständigen darüber zu vernehmen, daß der Zeuge\nKB eine Quittung vom 16.Februar 1954 nicht auf der\nfrei vor die Brust gehaltenen linken Hand über dem\nLenkrad seines alten Wagens bei laufendem Motor unterschrieben haben könne, daß die Unterschrift vielmehr\nauf einer ruhigen und festen Unterlage geschrieben sein\nmüsse. Die Strafkammer hat diesen und die anderen Beweisamträge \"als nicht zur Erforschung der Wahrheit notwendig\" abgelehnt. Wie die Revisionen mit Recht ausführen, ist das nach § 244 Abs 3 und 4 StPO kein Grund,\naus dem Beweisamträge abgelehnt werden dürfen. Die Möglichkeit, daß das angefochtene Urteil auf dem Verstoß\nberuht, läßt sich nicht ausschließen. Die Strafkammer hat\n\n-3-\n\n-3_\n\nauf Grund der 3ekundung des Zeugen zn festgestellt,\ndaß dieser die Unterschrift gerade in der Weise geleistet\nhabe, deren Möglichkeit äurch die beantragte Beweisurhebung widerlegt werden sollte. Kuich ist der Hauptbelastungszeuge. Wenn sich herausgestellt hätte, daß er\nin diesen, der Strafkammer wesentlich erscheinenden\nPunkte die Unwahrheit gesagt hätte, so wäre damit möglicherweise auch seine Glaubwürdigkeit im übrigen erschüttert worden.\n\nDa schon dieser Verfahrensverstoß dazu nötigt,\ndas Urteil in vollem Umfange aufzuheben, brauchte der\nSenat auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und auf\ndie Sachrüge nicht einzugehen. Es erschien angemessen,\n\n-4-\n\ndie Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an die benach-.\nbarte Strafkammer beim Amtsgericht in Celle zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-05/5-str-548-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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