{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-05_5_StR_529_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-05","aktenzeichen":"5 StR 529/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 529/56\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nsogen 2198 002\n\nden Maurer Albert IL WB aus zw,\ngeboren am EB 15907 in von (in\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Februar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr .(ue\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 28. Juli 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2._\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr ı StGB)\nin Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde\n(§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision erhebt Verfahrensbeschwerden und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer macht mit Recht eine Verletzung\ndes § 140 Abs 2 StPO geltend, nach dem in gewissen Fällen\nvon Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen ist.\n\nAnklageschrift und Eröffnungsbeschluß gehen davon\naus, daß der Angeklagte vom Frühjahr 1954 bis zum 30.Juni\n1956, also über zwei Jahre lang, \"laufend den entblößten\nGeschlechtsteil seiner am 25.April 1941 geborenen Stieftochter Hannelore SW anfaste una küßte, ferner\nHannelore in unzüchtigen Stellungen aufnahm und vor ihren\nAugen mehrfach onanierte\"; darin wird ein fortgesetztes\nVerbrechen nach § 174 Nr ı StGB gesehen, das bis zum\n24.April 1955 in Tateinheit mit einem Verbrechen nach\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB stand.\n\nDiese Anschuldigung wog so schwer und ließ eine so\nhohe Strafe erwarten, daß sich der Vorsitzende fragen\nmußte, ob dem Angeklagten von Amts wegen ein Verteidiger\nnach § 140 Abs 2 StPO beizuordnen war. Von den Voraussetzungen, die diese Bestimmung aufstellt, kam hier in\nBetracht, daß \"wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung\neines Verteidigers geboten\" erscheinen konnte. Da dies\nsich aufdrängte, die Akten aber nicht erkennen lassen, daß\nder Vorsitzende es erwogen hat, geht das Revisionsgericht\ndavon aus, daß er diese Frage nidht geprüft hat, sich also\nseiner Pflicht, eine Ermessensentscheidung nach § 140\nAbs 2 StPO zu treffen, nicht bewußt geworden ist.\n\nAuf diesem ver?\n\nahrensrechtlichen Fehler\nUrteil beruhen. Es 1\n\nkann das\niegt sehr nahe, daß der Vorsitzende\ndie Voraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO bejaht nätte,\n\nwenn er sie geprüft und dabei rechtlich richtige Maßstäbe\n(vgl Beast 5,199) angewendet hätte. Ob und wie der Angeklagte verurteilt worden\nverhandlung ein Verteidiger zur Sei\nläßt sich nicht absehen.\n\nSchon aus diesem Grunde muß\nUmfan;\n\nse aufgehoben werden.\ndem Antrage des Oberbundesa\n\ndas Urteil im vollen\n\nDie Entscheidung entspricht\nnwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-05/5-str-529-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-05/5-str-529-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.800905+00:00"}}