{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-05_5_StR_526_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-05","aktenzeichen":"5 StR 526/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\n2\nFür die Amtliche Sammlung! 200 092\n\nGesetzs StGB § 243 Abs 1 Nr 2\n\nRechtssatzs Zum Begriff des Einsteigens.\n\nAktenzeichen; 5 StR 526/55\nUrteil des BGH vom 5.Februar 1957 LG Verden a.d.Aller\n\n5 StR 526/56\n\n(alts 5 StR 86/56)\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Gerhard \\ uuD\n\nzus NEED Kreis gm\n\ngeboren am EEE 1924 in ce Kreis rn\n(EEE,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Februar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr . >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom\n19.September 1956\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte statt wegen schweren Diebstahls\nnur wegen Diebstahls «verurteilt wird,\n\n-2..\n\nb) im gesamten Strafausspruch sowie hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\noe\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten zunächst wegen\nräuberischen Diebstahls nach den §§ 252, 249, 250 Abs 1\nNr 53 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei\nMonaten verurteilt. Außerdem hatte sie ihm unter Einziehung seines Führerscheines die Fahrerlaubnis entzogen\nund angeordnet, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine\nneue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Auf die Revision\ndes Angeklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben.\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen schweren\nDiebstahls (Einsteigediebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB)\nund wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sieben\nMonaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie ihn unter\nEinziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen.\nDie Sperrfrist hat sie auf ein Jahr bemessen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen\nStrafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen. Sie hat\nnur teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung läßt keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\nDie Verurteilung wegen Einsteigediebstahls nach § 243\nAbs 1 Nr 2 StGB hat dagegen keinen Bestand.\n\nNach den Feststellungen des neuen Urteils, das insoweit von dem früheren Urteil abweicht, entwendete der Angeklagte aus einem Schuppen, dessen Lüftungsklappen zugenagelt waren, fünf bis sechs Bohlen, indem er durch ein\ngrößeres Loch, das sich etwa in Brusthöhe in einer Wand\ndes Schuppens befand, seinen Oberkörper in den Schuppen\nhineinbog und mit beiden Armen die Bohlen an das Loch heranund schräg durch diesss herauszog. Dieser Sachverhalt ver-\n\nmag die Anwendung des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB nicht zu\nrechtfertigen.\n\nHierbei kann uneröriert bleiben, ob der Begriff des\nEinsteigens im Sinne des § 243 Abs 1Xr 2 StGB, soweit\ndie Vorschrift kier in Betracht kommt, eine steigende\n(auf- oder absteigende) Körperbewegung des Täters sowie\nein Eintreten in das Gebäude, ü.h. ein Eindringen des\nTäters mit seinen ganzen Körper voraussetzt (so RGSt\n4,175; 3573/3547; 6.186/1907; a.A. RGSt 13,257; RG Golta\nArch 53,443; BGH NIW 1953,9921°), Auch wenn man der Auffassung ist, daß aus einen Gebäude mittels Einsteigens\nstehlen kann, wer ohne eine Steigende Körperbewegung\nund mit nur einem Teil seines Körpers in dieses eindringt,\nliegen hier die Voraussetzungen des Einsteigediebstahls\nnicht vor.\n\nDas Gese‘z bedroht die in § 243 Abs 1 Nr 2 StcB\naufgeführten Begehungsformen des Diebstahls (Diebstahl\naus einen Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen)\nnicht schor. deskelb mit erhöhter Sırafe, weil der Täter\naus einem Gebäude oder umschlossenen Raume stiehlt.\nGesetzgeberischer Grund für die schwerere Bestrafung ist\nneben dem erköhten Rechtsfrieden des Verwahrungsortes\ndie \"schware besondere Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit des Diebees\" (RGSt 53,262/2637), d.h. die besondere\nStärke und Zähigkeit seines verbrecherischen Willens.\nSie zeigt sich beim Einsteigediebstahl darin, daß der\nTäter, um den Diebstahl zu begehen, in ein Gebäude oder\neinen umschlossenen Raum unter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten eindringt, die sich aus der\nEigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlosscnen Raumos ergeben. Gerade das Eindringen in\nsie unter Überwindung solcher den Zugang erschwerender\nHindernisse ist für den Begriff des Einsteigens wesentlich (RGSt 6,350; 13,257/3587; 53,174,1757; BGH NIW\n1953,992”°),. An dieser Voraussetzung fehlt os aber hier.\n\nAmen ine zen nn engen nen\n\nA\n\nWer, um aus einem Schuppen Bohlen zu stehlen, nicht\nmehr tut, als daß er durch ein in Brusthöhe befindliches\ngrößeres Loch in der Wand des Schuppens seinen Oberkörper\nin diesen hineinbiegt und alsdann mit den Armen die Bohlen\nan das Loch heran- und schräg durch dieses herauszieht,\ndringt nicht unter Überwindung von Hindernissen oder\nSchwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes\nergeben, in dieses ein. Daß der Angeklagte die Bohlen\n\"schräg\" durch das Loch herausgezogen, insoweit also\nmöglicherweise Schwierigkeiten überwunden hat, ist in\ndiesem Zusammenhange unerheblich. Das Eindringen in das\nGebäude muß unter Überwindung von Hindernissen oder\nSchwierigkeiten erfolgen. Daß der Täter beim Herausschaffen des Diebesgutes aus dem Gebäude Schwierigkeiten\nzu überwinden hat und überwindet, genügt nicht, um die\nAnnahme eines Einsteigediebstahls zu rechtfertigen.\n\nDer Angeklagte hat sich demnach nicht des schweren,\nsondern nur des einfachen Diebstahls schuldig gemacht.\n\nDa der Sachverhalt feststeht, kann der Senat den\nMangel, soweit er die Schuldfrage betrifft, durch entsprechende Änderung des Urteilsspruches beheben.\n\nDer Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden.\nDas gilt insbesondere auch für die Einzelstrafe von\nsechs Wochen Gefängnis, die die Strafkamer für die\nNötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängt hat. Daß sie durch die rechtsirrige\nVerurteilung wegen schweren Diebstahls zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt sein kann, läßt sich nicht ausschließen. In den Urteilsgründen heißt es zur Begründung\ndieser Strafe, daß \"im Hinblick auf den erheblichen\nUnrechtsgehalt dieser in zeitlichen - wenn auch nicht\nrechtlichem - Zusammenhang mit einem schweren Diebstahl\n\n-6-\n\nauf nächtlicher Straße begangenen Tat\" der Strafzweck\nnicht mit einer Geldstrafe erreicht werden könne.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-05/5-str-526-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-05/5-str-526-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.761881+00:00"}}