{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-05_5_StR_499_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-05","aktenzeichen":"5 StR 499/56","doktyp":null,"leitsatz":"Liegen die Voraussetzungen des Eidesnotstands\nvor, so darf die Eidesfähigkeit auch dann\n\nnicht aberkannt werden, wenn das Gericht die\nStrafe nicht mildert.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nMT ILL LL \n\nGesetz; StGB 88 157, 161\n\nRechtssatz; Liegen die Voraussetzungen des Eidesnotstands\nvor, so darf die Eidesfähigkeit auch dann\n\nnicht aberkannt werden, wenn das Gericht die\nStrafe nicht mildert.\n\nAktenzeichen; 5 StR 499/56\nUrteil des BGH vom 5.Februar 1957 LG Stade\n\n“\n\n5 stR_499/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Goldschmied und Handelsvertreter Heinrich 5 Eu»\n\naus CE»,\ngeboren am EEE 1904 ir ci.\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr gs»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 8.0ktober 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Verden an der Aller zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte verkaufie \"Pgg\"-Kaffeenaschinen als\nProvisionsvertreter der ZXommanditgesellscha?t Pe in\n«ED En Diese löste das Vertragsverhältnis am\n23.Mai 1952 mit sofortiger Wirkung, weil der Angeklagte\ntrotz Verbots seit März 1952 für ein anderes, gleichartiges Unternehmen, die FEEES-T EB Kcmnanditgesellschaft in CB, tätig geworden war, deren\n\"Komplementär er kurze Zeit war. Die Firma Ps forderte\nihn auf, alle Unterlagen an ihren Generalvertreter stein\nzurückzugeben und jede weitere Tätigkeit einzustellen.\nTrotzdem vermittelte der Angeklagte bis etwa September 1952\nweiterhin Verkäufe von \"Pe\" -Kaffeemaschinen. Die Firma\nDEE bestätigte ihm die Bestellungen, führte sie aus\nund schickte ihm Provisionssbrechnungen.\n\nAm 4, August 1952 bot der Angeklagte der Gastwirtsehefrau Re ir iD PB sine \"TB\" -Xaffeemaschine\nzum Kauf an und führte ihr das Gerät vor, indem er probeweise Kaffee kochte. Frau RB entschloß sich, eine Kaffeemaschine dieser Marke zu kaufen, wünschte abeı eine größere\nMaschine, mit der nicht 14, sondern 20 Tassen Kaffee gleichzeitig hergestellt werden konnten. Der Bestellschein, den\nihr der Angeklagte vorlegte und den sie unterschrieb,\nlautete jedoch auf eine \"IdW'-Kaffeemaschine für\n20 Tassen. Diese wurde von der Firma EiMD-ı dB xt\nin CB geliefert. Nachdem die Eheleute REED Henerkt\nhatten, daß es nicht die gewünschte \"Pe\" -Kaffeemaschine\n‚war, verweigerte der Ehemann die Zahlung. Die E@iB-IM KG verklagte ihn beim Amtsgericht Cuxhaven. Dieses\n\nerließ am 4.November 1954 einen Beweisbeschluß. Danach\nsollten mehrere vom Beklagten RB benannte Zeugen,\ndarunter der Angeklagte, darüber vernommen werden, ob\ndieser als Vertreter der \"Firma PB\" aufgetreten sei,\neine \"PgW'-Keffeemaschine angeboten und vorgeführt habe,\nob Frau RB zum Ausdruck gebrach* habe, nur eine solche\n\n- 3 -\n\nKaffeemaschine kaufen zu wollen, und ob sie den Bestellschein, ohne auf die darin angegebene Lieferfirma zu\nachten, in der Annahme unterschrieben habe, damit eine\n\"PO\" -Karfeemaschine zu bestellen.\n\nBei seiner Vernehmung am 4.Januar 1955 vor den\nProzeßgericht erklärte der Angeklagte als Zeuge einleitend, er sei im August 1952 schon Vertreter der\nSEE - 1 x gewesen, habe aber noch Unterlagen und\neine Kaffeemaschine der \"Firma Pi\" im Besitz gehabt\nund daher für diese noch gelegentlich eine Maschine verkaufen können. Dazu sei er Hauch berechtigt\" gewesen.\n\"Ich hatte\", so sagte er wörtlich, \"meine Vertretertätigkeit bei der Firma PB lediglich aufgegeben wegen\nmeiner Teilhaberschaft bei der Klägerin\",\n\nzur Sache selbst bekundete er. im wesentlichen, er\nhabe Frau RE nicht nur eine \"PP\" -, sondern auch\neine \"EI -Karreenaschine gezeigt, die Namen\nbeider Maschinen genannt und Werbedrucksachen beider .\nFirmen vorgelegt. Kaffee habe er allerdings möglicherweise nur mit der \"Di\" -Naschine gekocht. Frau Re»\nhabe sich für die 5 4 % entschieden, weil diese\nbilliger und zur gleichzeitigen Herstellung von 20 Tassen\nKaffee geeignet gewesen sei.\n\nAm 9.August 1955 beschwor er diese Aussage. Er hatte\nsie an diesem Tage vorher dahin ergänzt, er habe wahrscheinlich nur mit den \"PoB\"-Cerät den Probekaffee ge-\n\n‚ kocht, die \"En- Ti -Naschine sei wohl nicht vorführbereit gewesen. Er habe sie aber vorgezeigt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einem Jahre Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und\nihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\n0)\n\n-4A-\n\n1.) Tas die Revisionsbegründung im einzelnen gegen\nden Schuldspruch vorträgt, richtet sich allerdings nur\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Ob diese [rei\nvon tatsächlichen Bedenken ist, darf das Revisionsgericht\nnicht prüfen (§ 337 StPO). Rechtliche Fehler läßt sie\nnicht erkennen. Der Senat ist daher an den festgestellten\nSachverhalt gebunden.\n\n2.) Dieser rechtfertigt es jedoch nicht, den § 154 StGB\nin dem Umfange anzuwenden, in dem die Strafkammer es tut.\n\nSie findet den Meineid des Angeklagten ausdrücklich\nauch in seinen einleitenden Erklärungen über sein Verhältnis zu der Pe «t, die er in seiner Zeugenaussage mit\ndem Ausdruck \"Firma Pi\" gemeint hat. Das Landgericht\nführt aus, es treffe nicht zu, daß er seine Vertretertätigkeit für diese Firma aufgegeben habe, weil er Teilhaber der \"Em -1dB\" KG zewesen sei. Vielmehr habe\ndie Pi Kc ihm wegen der Verletzung des vertraglichen\nWettbewerbsverbots fristlos gekündigt, das Verhältnis also\ngegen seinen Willen gelöst. Er sei ferner im August 1952\nnicht mehr \"berechtigt\" gewesen, für die PB Kt aufzutreten und ihre \"Pg\"-Kaffeemaschinen zu verkaufen.\nSie habe zwar die Aufträge, die er ihr nach der Aufhebung\ndes Vertragsverhältnisses übermittelte, ausgeführt, habe\n\"dies aber tun müssen, um nicht die Kunden zu verärgern, bei\ndenen sich der Angeklagte im Besitz der erforderlichen\nUnterlagen als ihr Vertreter aufgespielt hatte. Da sie\nseine Aufträge angenommen habe, habe sie ihm auch Provisionsabrechnungen schicken müssen. Sie habe aber ihren Generalvertreter Staudt wiederholt aufgefordert, den Angeklagten\nzur Rückgabe der Arbeitsunterlagen zu veranlassen. Mit der\nweiteren Tätigkeit des Angeklagten sei sie also nicht einverstanden gewesen.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\nin diesen Punkten des Meineides schuldig gemacht, hält\nder sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n-5.\n\na) Die Feststellungen des Urteils lassen offen, ob\nsich der Angeklagte dessen bewußt war, daß seine Erklärungen, um die es hier geht, den Gegenstand der Vernehmung betrafen und daher unter seinen Zeugeneid fielen.\nEin Irrtum hierüber spielt zwar hauptsächlich dann eine\nRolle, wenn ein Zeuge über eine Beweisfrage keine oder\nnur unvollständige Angaben gemacht hat, so daß die Frage\nentsteht, ob er bewußt etwas verschwiegen hat (vgl RG\n\n. HRR 1936,1198). Aber auch ein Zeuge, der über einen be-\n\nstimmten Punkt etwas Unrichtiges sagt, kann glauben,\n\ndieser Teil seiner Aussage gehöre nicht zum Gegenstande\n\n_ Beiner Vernehmung “nd werde daher von seinem Eide nicht\n\nerfaßt (BGHSt 1,148). Dann hat er nicht den Vorsatz des\n\nMeineides. Ob ein solcher Irrtum vorlag, ist besonders\ndann sorgfältig zu prüfen, wenn es sich um nebensächliche\nDinge handelt, die in der Aussage beiläufig erwähnt\nwurden, auf die sich aber der Beweisbeschluß, der dem\nZeugen mitgeteilt worden war, nicht oder jedenfalls nicht\neindeutig erstreckte, Ein. Zeuge kann zwar auch an anderen\nAnzeichen erkannt haben, daß sich. seine Aussage und sein\nZeugeneid auch auf einen solchen Nebenpunkt bezogen. Das\nkann sich für ihn 2.B. aus dem Gange seiner Vernehmung\n\nlichen Beweisfrage ergeben. Darüber muß der Tatrichter\n\naber Feststellungen treffen, wenn die Eigenart des Falles\n\ndazu Anlaß bietet. . a\n\n. So war e8 hier. Nach.dem Wortlaut-des Beweis-\"H:\n\nbeschlusges, den das angefochtene Urteil wiedergibt,\n\nWer es keineswegs selbstverständlich,. daß der Angeklagte\nR als Zeuge auch.über Seine Beziehungen zur Pam Ks\n‚Auskunft geben,. sich insbesondere darüber äußern söllte,\n\"von welcher Seite dieses Verhältnis gelöst worden und\n\nob er noch \"berechtigt\" gewesen war, \"Pe\" -Kaffee-\n\n\"maschinen für dir genannte Firma zu verkaufen. Ob er\n\nhiernach gefragt worden ist oder aus welchem sonstigen\nGrunde er hierüber Erklärungen abgegeben hat und weshalb\n\n-6 -\n\nTre er\n\nd)\n\n-6-\n\ndiese niedergeschrieben worden sind, obwohl sie für den\nRechtsstreit schwerlich von Bedeutung waren, geht aus dem\nangefochtenen Urteil nicht hervor.\n\nb) Soweit die Strafkammer eine objektiv falsche Zeugenaussage des Angeklagten in seiner Äußerung sieht, er sei\n\"berechtigt\" gewesen, den Verkauf von \"Po\" -Kaffeemaschinen zu vermitteln, ist ferner nicht ausreichend festgestellt, daß er sich der Unwahrheit bewußt gewesen sei.\nDamit befaßt sich das Landgericht zu diesem Teile der Aussage nicht näher. Es macht vielmehr Ausführungen über den\nVorsatz, die ins einzelne gehen, nur insoweit, als der Angeklagte über die eigentlichen Beweisfragen ausgesagt hat.\nEs heißt zwar am Schluß dieses Urteilsabschnitts, der Angeklagte habe \"zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt\",\ner habe \"zumindest mit der Möglichkeit einer falschen Aus-Sage in dem festgestellten Umfang gerechnet und diese unwahre Aussage gebilligt\". (UA S 18). Diese formelhafte Zusammenfassung ersetzt aber nicht die fehlenden Feststellungen darüber, ob er sich dessen bewußt war, im\nAugust 1952 nicht mehr \"berechtigt\" gewesen zu sein,\n\"P@EM\"-Kaffeemaschinen für die Firma Pe KG zu verkaufen. Das Landgericht hätte sich damit auseinandersetzen\nmüssen, welche Bedeutung er der Ausführung seiner Aufträge\ndurch die Firma Fee und ihren Provisionsabrechnungen\nbeilegte. Das Urteil läßt auch nicht erkennen, 'ob dem Angeklagten bekannt war, daß die Pe KG ihren Generalvertreter StB wiederholt aufgefordert hatte, ihn zur\nRückgabe der Arbeitsunterlagen zu veranlassen,\n\nDiese Mängel des Urteils betreffen den Umfang des\nMeineides und damit den Schuldspruch. Dieser ist daher\naufzuheben,\n\n3.) Mit dem Strafausspruch, den die Revision ebenfalls angreift, hat sich der Senat nur deshalb zu beschäftigen, weil die gleichen Rechtsfragen in der neuen\nHauptverhandlung wieder auftreten können.\n\n- 7-\n\na) Die Strafkamner »ejaht die Voraussetzungen des\nEidesuotstandes nach § 157 StG3, lehnt es aber ab, die\nStrafe zu mildern. Denn der Angeklagte sei \"ein unverbesserlicher. Rechtsbrecher\". Das ergebe sich \"aus\nseinen zahlreichen Vorstrafen und der daraus folgenden\nungünstigen Beurteilung seiner Persönlichkeit\" (UA S 19).\nOb die früheren Bestrafungen des Angeklagten, die das\nUrteil an anderer Stelle mitteilt, es rechtfertigen,\nihn als unverbesserlich zu bezeichnen, ohne die \"ungünstige Beurteilung seiner Persönlichkeit\" näher zu\nbegründen, erscheint zweifelhaft, kann jedoch unentschieden bleiben.\n\nb) Die Revision will einen \"zusätzlichen Strafmilderungsgrund\" daraus herleiten, ‚daß der Angeklagte\nvor seiner Zeugenvernehmung nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 384 Nr 2 ZPO) belehrt worden sei.\nSie verweist auf BGH KW 1955,1933,. Dort war ein Angeklagter vor seiner Vernehnung als Zeuge nicht, wie\n§ 55 Abs 2 StPO es verlangt, auf sein Recht, die Auskunft zu verweigern, hingewiesen worden. Eine solche\n_ Belehrung ist für den Fall des § 384 Nr 2 ZPO gesetzlich nicht vorgeschrieben. Gleichwohl kann ihr Unter-\n. bleiben’ dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugute\ngehalten werden. Darüber entscheidet das pflichtgemäße\nErmessen des Tatrichters.\n\nc) Liegen die Voraussetzungen des Eidesnotstandes\n..6§ 157 StGB) ..vor, so darf dem Angeklagten nach § 161\nAbs 1’ StGB die Eidesfähigkeit auch dann nicht aberkannt\nwerden, wenn das Gericht die Strafe nicht mildert. Das\nhat.der Senat bereits in seinem insoweit unveröffentlichten Urteil vom.13. November 1952 - 5.$tR 418/52 -\nzwar nicht als Aufhebungsgrund, aber als Hinweis an\n\nden damaligen Tatrichter ausgesprochen. Der 1,Strafsenat\nist dieser Auffassung, obwohl das Reichsgericht einmal\n\nv)\n\n8 =-\n\nanders entschieden hat (Rast 77,219/2237), in einen\nunveröffentlichten Urteil vom 24. Novenber 1953 - 1 StR\n563/53 - beigetreten. An ihr wird festgehalten.\n\nDas Landgericht beruft sich für seine gegenteilige\nRechtsansicht zu Unrecht auf die Entscheidungen BGHSt\n6,373 und BGH NJW 1955,997. Nach ihnen und BGHSt 8,268\nhängt die Aberkennung der Eidesfähigkeit bein versuchten\nMeineide und bei der Beihilfe zum Meineide davon ab, ob\ndie Strafe nach den Grundsätzen des § 44 StGB gemildert\nwird. Geschieht dies, so ist § 45 StGB anzuwenden. Er\nsieht die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht vor.\nDiese Gesichtspunkte spielen im Falle des § 157 StGB\nkeine Rolle. Er läßt eine Milderung der Strafe \"nach\npflichtgemäßem Ermessen! zu, bringt sie also nicht nit\nden §§ 44, 45 StGB in Zusammenhang.\n\nDas erwähnte Urteil des Reichsgerichts stützt\nsich auf die Überlegung, wenn der Tatrichter keinen\nGrund finde, die Strafe nach § 157 StGB zu mildern,\nkönne \"auch bei der Nebenstrafe und der Nebenfolge\nkeine 'Milderung' eintreten\". Aber § 161 Abs 1 StGB\nnimmt ganz allgemein die \"Fälle in § 157 StGB\" aus und\nläßt nicht erkennen, daß diese Ausnahme dann nicht\ngelten solle, wenn zwar ein solcher Fall vorliegt, der\nRichter die Strafe aber nicht mildert.\n\n4.) Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch,\ndie Sache nach § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein anderes\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\n-9-\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, den Ausspruch\nüber die Eidesunfähigkeit zu streichen und die Revision\nim übrigen zu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-05/5-str-499-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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