{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-02-05_5_StR_488_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-02-05","aktenzeichen":"5 StR 488/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Vorkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Eeinz L EB au: EB:\ndort geboren am NEEEEEES 193:\n\nzur Zeit in Untersuchungshafit,\n\nwegen versuchter Listversckleppung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Februar 1957, aı. der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgericktsra; Dr (m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsheamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 24. August 1956\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur viegen versuchter Verschleppung\nverurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch samt den Feststellungen\nhierzu au?gehcben,\n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber die Strafe sowie über die Kosten des\nRechtsmiitels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n»\n\nGründe:\n\nDie Strafkemmer hat den Angeklagten wegen versuchter\nListverschleppung und wegen Aufforderung zu einom Verbrechen zu einer Gesamtstr.:fe von einem Jahr und sieben\nMonaten Gefängnis verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Gegen den Strafausspruch erhebt sie\naußerdem ZEinwendungen verfahrensrechtlicher Art. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Listverschleppung\n(§ 2 Abs 1 und 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der\npersönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951, § 43 StGB) ist,\nsoweit es sich um den Schuldspruch handelt, im Ergebnis\nohne Rechtsirrtum.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hatte der in\nWestberlin wohnende Angeklagte den 16 Jahre alten\nSowjetzonenflüchtling Dieter FB bei sich aufgenommen,\n\nUm FW 1os:uwerden, entschloß er sich, ihn unter dem\nVorwand, ein Kino mit ihm besuchen zu wollen, in den\nSowjetsektor Berlins zu locken und ihn dort von der Volkspolizei festnehmen zu lassen. Diesem Entschluß entsprechend\nforderte er Feige zu einem gemeinschaftlichen Kinobesuch\n\nim Sowjetsektor auf. Dieser lehnte die Aufforderung jedoch\nentschieden ab.\n\nDie vom Angcklagten geplante Tat würde, wenn sie zur\nDurchführung gelangt wäre, die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 1 und 2 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14.Juni 1951 erfüllt haben. Nach Abs 1\ndieser Vorschrift ist u.a. strafbar, wer einen anderen\ndurch List veranlaßt, sich in ein Gebiet außerhalb des Bereiches der in Berlin (Westberlin) geltenden Gerichtsverfassung zu begeben, und ihn dadurch der Gefahr aussetzt,\nverfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechts-\n\n-4-\n\nstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Yillkürmaßnahmen Schäden bestimmter Art zu erleiden. Das wollte\nder Angeklagte mit der geplanten Tat bewirken.\n\nZu Unrecht meint die Revision, es fehle am Tatbestandsmerkmal der List, weil der Angeklagte seinem\nOpfer offen gesagt habe, daß er mit ihm ein Kino besuchen wolle, das im Sowjetsektor Berlins liege, und\nweil Feigs sich der Gefahren, die ein Aufenthalt in\ndiesem Gebiet für ihn als Sowjetzonenflüchtling bedeutste, bewußt sewssen sei. Durch List veranlaßt, sich\nin ein Gebiet außerhalb der in Westberlin geltenden\nGerichtsverfassung zu begeben, wird nicht nur, wer sich\nauf Grund einer Täuschung in ein solches Gebiet begibt,\nohne zu wissen, daß es nicht zu Westberlin gehört und\nda3 ihm dort Gefahren der in § 2 Abs 1 aaO bezeichneten\n4rt drohen. Genügend ist, daß der Täter einen anderen\nveranlaßt, ein Gebiet außerhalb Westberlins aufzusuchen,\nund daß er ihm dabei Umstände geflissentlich verschweigt,\ndie für dessen Entscheidung darüber, ob er der Veranlassung folgen will oder nicht, von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können.\n\nSo liegt es hier. für FB hätte bei dem von Anseklagten geplanten gemeinschaftlichen Kinobesuch im\nSowjetsektor Berlins nicht nur die allgemeine Gefahr bestanden, die jeder Besuch im Sow,etsektor für einen\nSowjetzonenflüchtling wie Fe nit sich bringt und die\nFeige bekannt war. Fo wäre einer besonderen ‚erhöhten\nGefahr ausgesetzt worden, weil der Besuch des Sowjet-Sektors zusammen mit dem Angeklagten erfolgen sollte,\nder entschlossen war, FM sort Aurch die Volkspolizei\nfestnehmen zu lassen. Daß dies ein Umstand war, der für\nFMs Entscheiaung darüber, ob er der Aufforderung nachkomnen sollte oder nicht, von wesentlicher Bedeutung\nsein konnte, liegt auf der Hand. Gerade diesen Unstand\nwollte der Angeklagte aber seinem Plane entsprechend\n\n#)\n\nmug\n\nın\ni\n\nFB zeflissentlich verschweigen und hat ihn „uch verschwiegen. Er hat es FB gegenüber so dargestellt, als\nsei der Zweck des gemeinschaftlichen Aufsuchens d=s\nSowjetsektors ein Kinobesuch, während er in Wahrheit darauf\nabzielte, FB verhaften zu lassen. Das war listig.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist entgegen der Auffassung\nder Revision auch die Annahne der Strafkammer, dsß der .\\ngeklagte seinen Entschluß, Fee durch List zu einem Besuch des Sowjetsektors Berlins zu veranlassen und ihn dadurch einer Verfolgungsgefahr im Sinne des § 2 Abs 1 aaO\nauszusetzen, im Sinne des § 43 StGB durch Handlungen betätigt hat, die einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens enthielten. Durch die Aufforderung an Feige hat\nder Angeklagte bereits das Tatbestandsmerkmal der List verwirklicht, durch die er Tee zu einem Besuch des Sowjetsektors veranlassen wollte, Diese Aufforderung war schon\nein Teil der Ausführungshandlung des beabsichtigten Verbrechens.\n\nOb die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat,\nTom sei durch die Aufforderung des Angeklagten gefährdet\ngewesen, oder ob die Erwägungen, von denen sich die Straf-Kammer ausweislich der Ausführungen auf Seite 10 UA hierbei hat leiten lassen, der an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellung widersprechen, daß der Angeklagte TWw gesagt hat, sie wollten ein Kino im Sowjetsektor besuchen, bedarf hiernach keiner Erörterung. Darauf,\nob FM gefährdet war, kommt es nicht an.\n\nAuch sonst läßt die Verurteilung wegen versuchter\nListverschleppung nach § 2 Abs 1 und 2 aa0 im Schuldspruch\nkeine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die\nder Angeklagte beschwert wäre.\n\nDie Verurteilung wegen Aufforderung zu einem Verbrechen\n(§ 49a StGB in Verbindung mit § 2 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14.Juni 1951) hat dagegen keinen Bestand.\n\n-6-\n\nDieser Verurteilung lisgt folgender Sachverhalt\nzugrundes |\n\nNachdem FB die Aufforderung des Angeklagten zu\neinem gemeinschaftlichen Kinobesuch im Sowjetsektor\nBerlins abgelehnt hatte, bat der Angeklagte seinen Vermieter Hg, er solle nach Kräften au? Fu einwirken und dessen Bedenken gegen den Kinobesuch ausräumen. EB Ichnte das Ansinnen entschieden ab.\n\nDieser Sachverhalt kann die Verurteilung wegen\neiner selbständigen Straftat nach § 49a StG3 nicht\nrechvfertigen.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte nach äem Scheitern seiner Aufforderung an\nFM seinen Entschluß, diesen durch List zu einem\nKinobesuch im Sowjetsektor Berlins zu veranlassen und\nihn dort einer Verfolgungsgefahr im Sinne des § 2\nAbs 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14. Juni\n1951 auszusetzen, nicht aufgegeben (S 11 TA). Die erfolglose Aufforderung an HB war hiernach nur eine\nFortsetzung är2s Verbrechens nach § 2 aaO. mit dessen\nAusführung der Angeklagte durch seine unmittelbare\nAufforderung an Fe bereits begonnen hatte. Der\nhierdurch begangene Versuch und die erfolglose Aufforderung an HB, die sich beide gegen dasselbe\nRechtsgut richteten, sind eine einheitliche Straftat,\ndie nur unter dem rechtlichen: Gesichtspunkt des Versuchs bestraft werden kann.\n\nSoweit dieser Mangel die Schuldfrage betrifft,\nhat das Revisionsgericht ihn durch entsprechende\nÄnderung des Schuldspruchs behoben. Den Strafausspruch\nhat es aufgehoben, weil der Tatrichter nunmehr statt\neiner Gesamtstrafe für zwei selbständige Straftaten\neine Strafe für eine einheitliche Straftat verhängen\n\n|\n\nmuß. Sie darf die Gesamtstrafe des angefochtenen Urteils\nnicht übersteigen (§ 358 Abs 2 StPO).\n\nDie Einzelangriffe der Revision gegen den Strafausspruch bedürfen hiernach keiner Erörterung.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siener\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-05/5-str-488-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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