{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-01-29_5_StR_422_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-29","aktenzeichen":"5 StR 422/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2216 090\n\n5 StR 422/56\n\nm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Müller Gerhard 1 dEEEEREED\n\ngeboren am ME 1927 in sem Kreis LE (im) ,\n\nwegen versuchten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 29.Januar 1957, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 11.Juli 1956\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründesg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer ist überzeugt. daß er am 13.Dezember 1955 einen\nRaubüberfall vorgetäuscht hat, um von der Raiffeisen-Versicherung AG die Versicherungssumme von 20.000 IM zu\nerhalten.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\nl.) Die Revision meint zunächst, die Strafkammer habe\nin mehrfacher Hinsicht ihre Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (Verletzung des § 244\nAbs 2 StPO).\n\na) In der Hauptverhandlung ist die Niederschrift\nüber die Vernehmung des sachverständigen Zeugen\nDr.med. PB vor dem beauftragten Richter verlesen\nworden. Die Strafkammer hatte zunächst beschlossen,\nDr ‚DEE 215 Sachverständigen durch einen beauftragten Richter vernehmen zu lassen, weil ihm das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes und wegen der Schwierigkeit der\nVerkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden könne. Der\nSachverständige - so heißt es im Beschluß weiter - befinde sich am Terminstage auf einer längeren Urlaubsreise,\nDie Strafkammer hat diesen Beschluß am 7.Juli 1956 dahin\ngeändert, daß Dr. EEE =15 sachverständiger Zeuge\nvernommen werden solle. Dr. PEEEB ist sodann am\ngleichen Tage in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers als sachverständiger Zeuge vernommen und vereidigt worden. In der Hauptverhandlung ist vor Verlesung\ndes Protckolls in einem Gerichtsbeschluß \"ohne Widerspruch\n\n- 3 -\n\nder Feteiligtsn\" fesigestellt worden. Jaß die Voraussetzungen des % 251 Abs 1 Nr 3 StPO noch vorlüssn. Nach\nder Verlesung ist Tertgestellt worden, daß der Zeuge\nvereidigi worden ist.\n\nDie Revisio:: meint, es habe im vorliegenden Falle\nnicht genügt, Ir PB 2!.s sachverstänäigen Zeugen\naußerhalb der liauptverhandlung zu vernehmen. Es wäre\nnotwendig gewescn, daß ein Sachverständiger der Hauptverhandlung von Anfang bis Ende beigcwohnt hätte. Das\nLandgericht habe dies unterlassen und dumit gegen seine\nAufklärungspflicht aus § 244 Abs 2 StPO verstoßen.\n\nDie Rüge ist unbegründet, Die Anhörung eines Sach- hi\nverständigen neben dem sachverständigen Zeugen, dessen\nVernehmung zulässigerweise gemäß § 251 Abs 1 Nr 3 StPO\naurch die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung\nvor dem beauftragten Richter ersotzt worden war, brauchte\nsich dem Gericht nicht aufzudrängen.\n\nDas Gericht hat auf Grund der Bekundung des\nDr Pi 1=estsestellt, zu welchem Befund er als\nArzt nach .dem angeblichen Raubüberfall gekommen ist,\ninsbesondere welche ‚Verletzungen damals am Kopfe des Angeklagten vorhanden waren. Daß.es sich insuweit um eine\nAussage des Tr. FE =: 5 sachverständigen Zeugen\nund nicht als Sachverständigen handelte, will anscheinend 3\nauch die Revision nicht bestreiten. Sie meint Jedoch,\nDr DEE abe sich bei seiner Vernehmung \"in erster\nLinie\" als Sachverständiger geäußert. Das ist nicht\nrichtig. In Betracht kämen in dieser Beziehung allen-\n. falls die Angaben Dr Ew:, das er nicht sagen\nkönne, ob sich der Angeklagte die Verletzungen beigebracht habe, ob der Angeklagte nach der Verletzung\nbewußtlos gewesen sei und ob ein etwaiges Erbrechen auf\nale Verletzung zurickzuführen sein könne. Damit hat\nDr DEE ;jeäoch noch kein Sachverständigengutachten\nabgegeben. In Übrigen hat das Gericht diese Angaben in\n\n4\n\naa Dirk 2 pe\n\nwenn -\n\nseinen Trteilsgründe. alicht verwendet. Sie waren hierzu\nauch nicht geeiguet. Die Strafkamzer kornye es aber nach\ndieser Auskurft des sachverstänäigen Zeugen als nutzlos\nanschen, einen Sachverstähdigen hinzuzuzichen. Auch die\nTatsache. daß ein Zuge etwas Über Plässe und Brechreiz\nbeim Angeklagten bekundet hatte, nötigte das Gericht nicht\nzu der von der Revision für erforderlich gehaltenen Maßnahrze. Diese Erscheinungen konnten auch auf Grund einer\nVerletzung aufgetreten sein, die der Angeklagte sich\nselbst beigebracht hatte, Duß das der Fall war, ist auf\nGrund anderer Beweisanzeichen festgestellt worden.\n\ndb) Dr. EB Hatte in seinem Schreiben an die\nPolizeistation Im von 20.Dezeuber 1955, das als Teil\nseiner Vernehmung auch in der Hauptverhandlung verlesen\nworden ist, auf seine im \"Fragebogen Tür das Untersuchungsinstitut\" gegebenen Antworten verwiesen.\n\nZu Unrecht meint die Revision, das Landgericht hätte\ndeshalb die Akten des Landes-Uygiene-Instituts heranziehen\nmüssen. Hierzu bestand kein Anlaß, weil Dr. Dein\noffenbar in seinem verlesenen Schreiben vom 20.Dezember 1955\ndieselben Argaben gemacht hatte wie im Fragebogen.\n\nc) Die Revision bemängelt, daß im Urteil nicht auf\ndie \"Feststellungen des Kriminalpolizeimeisters Mm\nlaut Aktenvermerk vom 1.März 1956 eingegangen ist. wonach\nim Verwaltungsvezirk Oldenburg im Jahre 1955 von 28 angezeigten Raubüberfällen nur 19 Fälle aufgeklärt worden\nsind!. Ebensowenig sei - so trägt die Revision weiter\nvor - das Gericht auf den am 31.januar 1956 in Mönchen-Gladbach versuchten Raubüberfall eingegangan, obwohl als\nTäter auch ein Folizeikeamter aufgetreten ist, der einen\nKraftfahrer der Bundespost ebenfalls durch Schwenken einer\nTaschenlampe mit rotem Licht zum Halten gebracht habe.\n\nDaraus, daß im Urteil auf diese Tatsachen nicht eingegangen worden ist, kann richt geschlossen werden. daß\ndie Strafkanmer die Peweisaufnahme nicht auf diese Tat-\n\n- 5.\n\nsachen erstreckt hat. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt das Gegenteil. Dort heißt esı\n\n\"Der Zeuge M@ilB - nochmals hervorgerufen -\nerklärte sich nach Vorhalt Blatt 181 Bd I\nder Akte und des Vermerks Blatt 203 Bad I\nder Akte.\"\n\nAn diesen Stellen ist von den von der Revision vermißten\n\"Feststellungen\" die Rede, zu denen sich Mb somit\ngeäußert hat.\n\nd) Die Revision meint, das Gericht sei unter Verletzung des § 244 Abs 2 StPO \"über die Aussage des Zeugen h\nVOR hinweggegangen\".\nDie Rüge ist unbegründet, Die Bekundung des Zeugen,\nder bei der Aufzählung der Beweismittel ausdrücklich\naufgeführt worden ist, brauchte in den Urteilsgründen\nnicht wiedergegeben zu werden. Darauf, daß der Tatrichter\nein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann\ndie Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO\nebenfalls nicht gestützt werden (vgl BGHSt 4,126).\n\ne) Der geladene Zeuge BB war in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Nach Anhörung aller Beteiligten\nwurde der Beschluß verkündet:\n\n\"Von der Vernehmung des nicht erschienenen\nZeugen BB wird abgesehen, weil säntliche Beteiligten verzichtet haben und\nseine Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich ist.\"\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht\nersichtlich. Dem Gericht konnte sich nicht aufdrängen,\ndaß es auf die Bekundung dieses Zeugen ankommen könnte,\nwenn der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Vernehmung des Zeugen verzichteten,\n\nf) Das gleiche gilt hinsichtlich des Zeugen VB.\nÜbrigens fehlt in der Revisionsbegründung auch die An-\n\n-6 -\n\ner\n\ngabe, worüber der Zeuge hitte aussagen sollen {s. BGHSt\n2.168).\n\ng) ber Suchverstänäige Dr. Ugb von Sundeskriminalamt war zur Zeit der llauntverhandlung erkrankt.\nDaraufhin ist ohne Widerspruch der Beteiligten Dr. Den\nals Sachverständiger vernommen worden.\n\nEs ist ıicht ersichtlich, inwiefern das Gericht dadurch seine Aufklärungsvflicht verletzt haben sollte. Insbesondere ergibt sich das nicht aus der Behauptung der\nRevision, daß beim Augenscheinstermin vom Angeklagten\nnähere Angaben über seinz Lage nach dem (angeblichen)\nÜberfall gemacht worden seien, die Dr. DB veranlaßt\nhätten, das schriftlich (von Tr. WB verlaßte) Gutachten\nnoch zu ergänzen. Mit diesem Vortrag beweist vielmehr die\nRevision gerade, daß nicht das schriftliche Gutachten\nDr.VgB>:, scnäern das mündliche Gutachten Nr. Des\nma3gebend gewesen ist.\n\nh) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das\nGericht hätte den Arzt Dr. Kb als Entiastsungszeugen\nverneimen müssen, Das Landgericht hatte auf Antrag des\nVerteidigers dessen Ladung veranlaßt. Der Verteidiger hat\ndann auswsislich der Sitzungsniederschrift erklärt, daß\ner den Antrag auf Vernehmung des Dr.KB zurücknehne.\nDarauf ist der Zeuge abbestellt worden.\n\nWäre es auf den Zeugen wirklich, wie die Revision\njetzt vorträgt, besonders angekommen, so wäre es unverständlich, wie der Verteidiger auf die bereits angeordnete Vernehmung verzichten konnte, Jedenfalls konnte sich in dieser\nLage dem Gericht nickt aufdrängen, Dr.Kee doch zu vernehmen.\n\n2.) Die HKüge der Verletzung des § 261 StPO ist gleichfalls unbegründet. Für die Rehauy'tung der Revision, das\nGericht habe die Feststellungen über die einzelnen Versicherungsfälle auf Grunä der Versicherungsakten getroffen,\n\n-\\J\n\n- 7 -\n\nie nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\nworden seien, fehlt es an jedem Anhalt.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamsen Inhalte nach überprüft. Dabei sind keine Yerletzungen des sachlichen Rechtes zutage getreten. Was die\nRevision als Sachrüge bezeichnet, ist im allgemeinen ein\nunzulässiger Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung. Das Urteil 1ä3+ im Gegensatz zu den Behauptungen der Revision keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeingültige Erfahrungssätze erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. -\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-29/5-str-422-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-29/5-str-422-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.427179+00:00"}}