{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-01-29_5_StR_420_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-29","aktenzeichen":"5 StR 420/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 420/56\n\n(altı 5 stR 352/55) 2216 097\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hermann 6 «un\naus PER ro: Ci SCHE\ndort geboren an EEE 1920,\n\nwegen versuchter Notzucht u.8.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung\nvom 29. Januar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBr 'iesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 17.Juli 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründesg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit Körperverletzung durch hinterlistigen Überfall und wegen Diebstahls im Rückfall zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge\nnur die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung durch hinterlistigen Überfall an. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Einzelausführungen der Revision richten sich nur\ndagegen, daß die Strafkammer die Freiwilligkeit des Rücktritts des Angeklagten vom Notzuchtsversuch verneint hat.\nSie erschöpfen sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Rechtsfehler sind in den Ausführungen des Urteils zu diesem Punkt\nnicht enthalten.\n\nII.\n\nAuch im übrigen bestehen gegen die angegriffene Verurteilung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Frage der Zurechnungsfähigkeit. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß der Angeklagte den Notzuchtsversuch im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe, daß aber\nseine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen gewesen\nsei.\n\nEinige Wendungen des Urteils könnten dabei den Eindruck erwecken, als habe die Strafkammer verkannt, daß\ndie Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten, dessen Bewußtsein durch Alkoholeinfluß gestört ist, nicht nur dann\nausgeschlossen sein kann, wenn ihm infolge dieser Bewußtseins-\n\n- 3 -\n\nstörung die Einsichtefähigkeit fehlt, sondern auch dann,\nwenn ihm trotz vorhandener Zinsichtsfähigkeit die\nHemmungsfähigkeit fehlt. Die Ausführungen des Urteils zur\nverminderten Zureckhnungsfähigkeit ergeben aber eindeutig,\ndaß die tirafkamner diese rechtlichen Gesichtspunkte\nnicht verkannt hat.\n\nEinige St tellen es Urteils könnten auch darauf hindeuten, äls sei die Strafkammer der Auffassung, daß\nAlkoholgenuß die. Zurechnungsfähigkeit nur dann ausschließen könne, wenn der Berauschte nur noch rein\nautomatisch, gewissermaßen wie ein Nachtwandler nandeln\nkann. Das wäre unrichtig.\n\nIndessen ergibt der ‚Zusammenhang des Urteils eindeutig, daß es sich insoweit nur um eine mißverständliche Ausdrucksweise handelt.\n\nDas ‚Urteil führt eine Reihe von Umständen an, die\noffensichtlich in ihrer Gesamtheit, nicht jeder für sich\nallein, die Strafkamner davon überzeugt haben, daß. der\nAngeklagte zur Tatzeit eine wenn auch verminderte\nEinsichts- und Hemmungsfähigkeit besaß. Als solche Unstände führt die Strafkammer anı Der Angeklagte konnte\ntrotz des Alkoholgenusses zweimal längere Wege mit seinen\n‘Fahrrad zurücklegen, davon einen in der Dunkelheit. Er\nerkannte sofort, daß ihm in der Dunkelheit eine Radfahrerin entgegenkam. Er reagierte auf dieses unvorhergesehene Ereignis, indem er sein Rad wendete, um die\nRadfahrerin zu verfoigen, und er erinnerte sich nach der\nTat an eine Reihe wichtiger Einzelheiten des Geschehens.\n\nDiese Darlegungen des Urteils sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDer Tatrichter ist nicht gehindert, aus Umständen,\ndie in erster Linie Anhaltspunkte für die Einsichts-Tähigkeit eines Täters geben, auch auf dessen Hemmungsfähigkeit zu schließen, sofern er sich nur des Unterschiedes der beiden Merkmale bewußt ist. Daß dies hier\n\nv\n\n-4-\n\nder Fall war, ergeben, wie bereits dargelegt, die Ausführungen des Urteils zu § 51 Abs 2 StGB.\n\nWeitergehender Ausführungen zur Frage der Hemmungsfähigkeit bedurfte es deshalb nicht, weil die Tat diesen\nAngeklagten, der außer wegen Eigentumsdelikten auch zweimal wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs bestraft worden ist, nicht völlig wesensfremd ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-29/5-str-420-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-29/5-str-420-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.403634+00:00"}}