{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-01-22_5_StR_447_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-22","aktenzeichen":"5 StR 447/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 447,756\n2 2200 09€\n\nIm Namendes voı kes\n\nIn der Strafsache\ngsesen\n\nden Bäckermeister, jetzigen Arbeiter Walter 7 um\n\ngeboren am ie 191> in SC Kreis ‚\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Unzucht nit Abhängigen u.a,\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrickter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.) Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landeerichts in Braunschweig vom\n5.September 1956\n\n1.) im Falle Herta Bee una in allen Straraussprüchen mit den insoweit getroffenen\nFeststellungen aufgehoben,\n\n%\n\n- 2.\n\n2.) dahin berichtigt, daß der Angeklagte\nin Falle Sonni Reg wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen in Tateinheit mit\nversuchter Blutschande verurteilt und\nim übrigen freissprochen ist.\n\nII.) Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII.) Im Umfange der Aufkebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\\N\n\nGriündes\n\nDe\n\nDas Landgsericst hst den Angeklagten wegen fortgesetzter\nJazucht mit Abhängigen in zwei Fällen, in dem einen Falle\nin Tateinheit mit vollendeter und in dem anderen mit versuchter Blutschande zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt und die\nUntersuchungshaft angerechnet,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Ablehnung eines\nHilfsbewcisamtreges und Verletzung des sachlichen Rechts,\nsie hat zum Teil Erfolge.\n\n7\n\nLa\n\nDie Verfahrocnsbeschwerde, die nur den Fall Herta Recke\nbetrifrt, ist begründet.\n\nDer Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung geleugnet,\ndaß die vor der Eheschließung geborene Herta RB von ihm\nabstamme, und behauptet, sie sei von dem im Kriege gefallenen Fritz | erzeugt worden. Der Verteidiger hat\nhilfsweise beantragt, ein erbbiologisches Gutachten darüber\neinzuholen, daß Herta REM nicht die leibliche Tochter\ndes Angeklagten sei.\n\n1.) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht diesen\nAntrag in den Urteilsgründen zurückweist, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Urteil läßt keinen nach\n§ 244 Abs 3,4 StPO zulässigen Ablehnungsgrund erkennen,\n\nEs führt aus, der Angeklagte habe seiner Ehefrau, wie\nbeide einräumten, vor der Ehe in der Zeit, die für die Erzeugung Hertas in Botracht komme, beigewohnt, Die Behauptung\nüber den Geschlechtsverkehr der Frau nit Fritz Km\n\"eürfte aber auch! _ so drückt sich die Strafkamnmer aus -\n\"unzutreffend sein\", weil der Angeklagte die Vaterschaft\nalsbald nach der *eburt des Eindes vor dem Jugendamt\n\nund später vor dem Standesamt anerkannt habe. Daß der\nAngeklagte selbst nicht an die Abstammung Hertas von einem\nanderen Manne glaube, ergebe sich daraus, daß zwischen\nbeiden \"eine selbst für den Laien augenscheinliche, überzeugende Ähnlichkeit! bestehe, die dem Angeklagten nicht\nentgangen sein könne. In Ermittlungsverfahren habe er mit\n\nhörsbeamten dahin verstanden worden sein, daß Herta einen\nstarken Geschlechtstrieb habe \"und in dieser Beziehung auf\nihn arte (B1 13 3 d.A.)\". Die Zeugenaussage der Ehefrau 1\ndes Angeklagten sei wegen zahlreicher Widersprüche wertlos, ')\n\"Bei einer derartigen Beweislage\", So schließen die Aus-\n\nführungen, \"besteht zkein Anlaß, durch Anordnung etwa einer\n\nstammung der Tochter Herta zu treffen, Dazu wären wirklich\nernstliche Zweifel an dieser Abstemnung erforderlich, Es\nkönnte sonst in jedem derartigen Verfahren der Angeklagte\ndurch die cinfache Behauptung, das Opfer seines Verbrechens\nstamme gar nicht von ihm ab, eine derartige schwierige\nUntersuchung verlangen, die Sogar in vielen Fällen zum\nScheitern verdammt wäre, wenn der angebliche Erzeuger\n\nnicht mehr am Leben wäre\" (UA S 4),\n\nDiese Begrürdung wäre rechtlich nicht zu beanstanden, a\nwenn sie die Frage beträfe, ob die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO Cazu nötigte, von Amts wegen\neinen erbbiologischen Sachverständigen heranzuziehen. Darum\nging cs hier aber nicht. Es lag ein Beweisamtrag vor. Er\nwar nach § 244 Abs 3 und 4 StPO zu behandeln. Die Erwägungen\ndes Landgerichts lassen sich unter keinen der dort zugelassenen Ablehnungsgründe bringen.\n\na) Die Strafkanmer spricht insbesondere nicht aus, sie\ntraue sich sdlbst die erforderliche Sachkunde zu (§ 244\nAbs 4 Satz 1 StPO). Ihrer Bemerkung über die \"selbst für\n\n-5.\n\n5.\n\nden Laien augenscheinliche, Überzeugende Ähnlichkeit!\" ist\ndies richt zu entnehmen, Es braucht dsher nicht erörtert\nzu werden, ob die Strafkammer eine ausreichende eigene\nSachkunde haben könnte,\n\nb) Daß sie keine \"wirklich ernstlichen Zweifel\" an\nder Abstammung Hertas von Angeklagten hat und vorher an\nanderer Stelle zur Einlassung des Angeklagten sagt, sie\nhabe \"das Gegenteil feststellen\" können (UA S 3), ist eine\nVorwegnahüc des Bewcisergebnisses. Diese ist bei einen\nBeweisamtrage auf Verzchmung eines Sachverständigen nur\ndann zulässig, wenn das Gegenteil der behaupteten Tatsache\nbercits durch ein anderos Sachverständigen-Gutachten erwiesen ist (§ 244 Abs 4 Satz > StPO). Hioar war aber noch\nkein Sachverständiger „ehört worden,\n\nc) Aus den Worten des Lendgerichts, daß einc erbbiolosrische Untersuchung \"in vielen \"ällen zum Scheitern\nverdammt wärc, wenn der anschliche Erzeuger nicht mehr am\nLeben wäre\", geht schließlich nicht hervor, daß es dieses\nBeweismittel im vorliegenden Falle etwa für völlig ungeeignet halte (! 244 Abs 3 Satz 2 StPO), weil Fritz Kamm\nnicht mehr lcbt. Der Senat hat sich daher mit diesen\nrechtlichen Gesichtspunkte nicht zu befassen (vgl dazu\nBGHSt 5,34; BGH GoltdäArch 1956,264),\n\n2.) Auf der rechtlich fehlerhaften Ablehnung des\nBeweisamtragces kann die Verurteilung des Angeklagten im\nFalle Herta RB beruhen. Das 1ä8t sich jedenfalls nicht\nmit Sicherheit ausschließen. Da der Schuldspruch unteilbar\nist, muß er auch insoweit aufgehoben werden, als das Landgcricht in diesem Falle ein verbrechen der Unzucht mit einer\n„bhänsigen angenommen hat, das mit der Blutschande in Tat-\n\neinheit stcht, .\n\n3.) Damit das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\nnicht einen anderen Verfahronsfchler wiederholt, der diesmal\nungerügt zebliabea ist, ‘:ird auf folgendes hingewiesen.\n\n6\n\n6 -\n\n3estreitei der Angeklagte, eine bestimmte &rklärung im\nErmittiungsverfahren ebregeben zu haben, so darf die polizeiliche Niederschrift nicht als urkundliches Beweismittel\n\ndafür verwendet werden, daß der vernehmende Beamte ihn\nJedenfalls so verstanden haben nüsse (vgl UA S 4). Wird\noffengelassen, daß der ingeklegte etwas anderes gemeint\n\nhaben könne, so ist es übrigens sachlichrechtlich fehlerhaft,\nzu seinen Ungunsien zu verwerten, daß der Beamte ihn anders\nund damit möglicherweise falsch verstanden hat.\n\nII:\n\nDie Sachbeschwerde braucht nur noch insoweit behandelt : k\nzu werden, als sie den Fall Sonni RB tetriftt. Sie dringt\nnicht durch.\n\n1.) Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß leibliche\nKinder unter 21 Jahren ihren Eltern im Sinne des § 174\nNr 1 StGB zur Erzichung \"anvertraut\" sind (BGHSt 1,343\n/3447; BCH IM Nr 2 zu § 174 Nr 1 StGB).\n\n2.) Daß der Angeklagte seine 16jährige Tochter Sonni\nzur Unzucht \"wißbraucht\" hat, kann schon deshalb nicht\nzweifelhaft sein, weil er den Geschlechtsverkehr von ihr\ndafür verlangte, daß er ihr gestattete, mit ihrer Mutter\nein Lichtspielhaus zu besuchen. In übrigen schließt die\nFreiwilligkeit der Hingabe allein das Merkmal des Mißbrauchs pi\nregclmäßig nicht aus (BGHSt 1,71; 4,297/2997; 8,278). Das\ngilt besonders dann, wenn der Geschlechtsverkehr auch aus\nanderen Gründen verboten und strafbar ist, wie es hier wegen\nder Blutsvorwandtschaft der Fall wer (vgl BGHSt 7,312 betr.\ndie Unzucht unter Männern).\n\n3.) Die sonstige sachlichrechtliche Prüfung des Schuldspruchs, zu der die Sachrüge nötigt, fördert nur folgenden\nFehler zutage,\n\nDer Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens\n(Bl 32 d.A.) Icgte den ‚negcklasten zur Last, mit seiner\n\n7.\n\nTochter Sonni Anfang 1956 zweimal den Geschlechtsverkehr\nausgeübt zu haben. Darin wurde eine fortgesctzte Handlung\ngeschen. Das Landgericht bezeichnet jedoch in den Urteilsgründen nur cinen Vorfall als erwiosen (UA S 2,5). Der\nIngeklagte muß daher im Falle Sonni RB von der weitergchenden Anklage freigesprochen werden (BGH NJW 1951,411\n/F127). Der Senat holt dies nach und stellt zugleich klar,\ndaß der Angeklagte in diesem Falle nicht, wie es nach der\nUrtceilsformel des Landgerichts scheint, wegen einer fortgesetzten Handiung verurteilt ist.\n\nIn de: neuen Kostenentscheidung wird die Strafkammer\nberücksichtigen müssen, daß der Angeklagte von einem Teil\nder anschuldigung frcigesprochen worden ist (§ 255 Abs 1\nSatz 1 StPO).\n\n4.) Die Einzelstrafe von einen Jahre und scchs Monaten\nZuchthaus kann zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflußt worden scin, daß cr auch im Falle Herta RB vorurteilt worden ist. Sic bleibt daher ebenfalls nicht bestehen,\n“uch die Gosautstrefe und die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrcnrschte sind aufzuheben,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwelts,\n\nBarstcedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-22/5-str-447-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-22/5-str-447-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.042253+00:00"}}