{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-01-22_5_StR_445_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-22","aktenzeichen":"5 StR 445/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 445/56\n\n2200 097\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Bodo H EEE au: Den,\n\ndort geboren am ww 1512,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt eu»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin von 7.August 1956 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im\nRückfall in vier Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur\nErfolg, soweit sie den Strafausspruch angreift.\n\nDie Verfahrensrüge (Verletzung der dem Tatrichter gemäß\n§ 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht) greift nicht\ndurch. Die Revision erblickt die Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß der Tatrichter es unterlassen habe, den\nAngeklagten darüber zu befragen, ob er auf Grund eines sogenannten Gesamtvorsatzes gehandelt habe. Auf die Behauptung,\ndaß dem Angeklagten eine bestimmte Frage nicht gestellt\nworden sei, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht\ngestützt werden. Im übrigen ist im vorliegenden Fall der\nAngeklagte zu dem in Rede stehenden Punkt gehört worden.\n\nDas ergeben die Urteilsgründe, in denen es heißt, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung erklärt, er habe von\nFall zu Fall gehandelt, wenn er Geld brauchte.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch richtet. Die Anwendung der §§ 263, 267,\n73, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von\nRechtsirrtum.\n\nNäherer Erörterung bedarf hier nur folgendes;\n\nRechtlich bedenkenfrei ist die Annahme, der Angeklagte\nhabe den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 St@B) auch\nin den Fällen verwirklicht, in denen er bei der Unterzeichnung der Lieferscheine durch die Empfänger jeweils einen\nzweiten Lieferschein mit Blaubogen unterschob, den die Unterzeichner mitunterschrieben, ohne hiervon zu wissen. Im Sinne\ndes § 267 StGB stellt eine unechHte Urkunde her, wer eine\nUrkunde in der Weise anfertigt, daß sie den Anschein erweckt,\n\n- 3.\n\n5\n\nals stamme sie von einer anderen Person als dem wahren Aussteller. Das hat der Angeklagte hinsichtlich der unterschobenen Lieferscheine getan. Sie wurden zwar von den\nPersonen unterschrieben, auf die sie auf Grund der Unterschriften als Aussteller hinwiesen. Diese Personen waren\naber nicht die wahren Aussteller, weil sie davon, daß sie\nauch dle unterschobenen Lieferscheine unterschrieben,\nnichts wußten. Sie handelten insoweit als unwissentliche\nWerkzeuge des Angeklagten. Die Unterzeichnung der unterschobenen Lieferscheine durch sie ist dem Angeklagten als\n\nmittelbarem Täter zuzurechnen. Er war - strafrechtlich\ngesehen - der wahre Aussteller. Da die von ihm auf diese\nWeise hergestellten Urkunden durch die auf ihnen befind-\n\nlichen Unterschriften den Anschein erweckten, als stammten\nsie von anderen Personen, nämlich von den vom Argeklagten\nals Werkzeug benutzten Unterzeichnern her, waren sie\nunecht.\n\nOhne Rechtsirrtum ist im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision auch die Annahme, der Angeklagte habe vier selbständige Straftaten begangen. Das Urteil Stellt, wie bereits oben mitgeteilt worden ist, ausdrücklich fest, daß\nder Angeklagte von Fall zu Fali handelte, wenn er Geld\nbrauchte. An diese im Bereiche des Tatsächlichen liegende |\nFeststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Daß die N)\nStrafkammer bei dieser Sachlage die Taten des Angeklagten\nals selbständige Straftaten beurteilt hat, ist aus Rechts- ;\ngründen nicht zu beanstanden. '\n\nAuch sonst 15ßt der Schuldspruch keine Verletzung.\nsachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte\nbeschwert wäre.\n\nDer Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die\nStrafkammer hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges die Rückfallvoraussetzungen der §§ 264, 245 StGB\nals gegeben erachtet. Das findet in den bisherigen Urteilsfeststellungen keine hinreichende Stütze.\n\n-4-\n\nAls rückfallbegründende Verurteilungen kommen, soweit\ndas Urteil erkennen läßt, nur die Verurteilungen vom\n1l. Januar 1936 und 30.0ktober 1946 in Betracht. Insoweit\nfehlt es aber an Angaben darüber, ob und gegebenenfalls\nwann der Angeklagte die durch das Urteil vom 11.Januar 1936\nverhängte Strafe verbüßt hat oder ihm diese Strafe erlassen\nworden ist, wann er die Tat, derentwegen er durch das Urteil\nvom 30.Oktober 1946 verurteilt worden ist, begangen hat,\nund ob und gegebenenfalls wann er die durch dieses Urteil\nverhängte Strafe verbüßt hat oder ihm die Strafe erlassen\nworden ist (vgl §§ 264, 245 StGB). Der Mangel betrifft nur\nden Strafausspruch, Dieser bedarf der erneuten Verhandlung\nund Entscheidung durch den Tatrichter.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-22/5-str-445-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-22/5-str-445-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.017396+00:00"}}