{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-01-22_5_StR_441_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-22","aktenzeichen":"5 StR 441/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 441/56\n\nImNamen des Vo 200.4,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Karl BB aus Ze.\ngeboren am EEE 1900 ir. vuume (Ce,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person\nunter 14 Jahren\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 27.Juli 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie nach dem 27.Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nverhängte Gefängnisstrafe angerechnet.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneue.;: Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nS,\n\na EWERERREEEREEEE\n\nPER — PERENIEE\n\n—_\n\nGründejg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme\nunzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Zugleich hat sie seine Unterbringung in einer\n\"Heil- und Pflegeanstalt\" angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur\nteilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Es fehlt die nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision den Verfahrensmangel erblickt.\n\nDie gegen den Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe gerichtete Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie auf § 42b StGB gestützte Anordnung der Unterbringung\nin einer \"Heil- und Pflegeanstalt\" (richtig: Heil- oder\nPflegeanstalt) hält dagegen einer sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie findet in den Feststellungen des\nUrteils keine Stütze.\n\nZur Frage, wann ein Täter, der im Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen\nhat, nach § 42b StGB untergebracht werden kann, hat der\nSenat bereits in seinem für die Amtliche Sammlung VOorgesehenen Urteil 5 StR 403/56 vom 18. Dezember 1956 im Anschluß an die Entscheidungen RGSt 73,44/467, 1771/1797;\n\nBEH 2 StR 275/51 vom 10.Juli 1951 = IM Nr 4 zu § 42b StGB;\nBGENSt 7,55 ausgeführt: Nach § 42b StGB dürfe ein Täter nur\nuntergebracht werden, wenn gerade der Umstand, daß er die\nmit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkcit oder verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen\n\n-4-\n\nhat. für C:e ihm eigenVünliche Gefährlichkeit Symptomatisch\nSei. Diese Voraussstzung sei nur Segeben, wenn das Fehlen\ncäsr die Ferabminderung der Zurechnungsfähigkeit auf einem\nlänger dauernden zustand des Täters beruhe und dieser Zusiand Zein bloSer Gharaksermangel sei, sondern Krankheitswert habe, Yes der mangelnde Widerstand des Täters gegen\ndie Versuchung, mehr Alkohol zu trinken, als er verträgt,\nkrenkhars bedings, so sei sine krankhafte Teranlagung gegeben, die die Unterbringung nach § 42b StGB rechtfertige.\nder Umstand allein. daß Jenand, der unter Einwirkung einer\nverhältnismäßig geringen Menge Alkohol im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder verminderten Zurechnungsfähigkeit\neine mit Strafe bedrohte Handlung begehe, weniger Alkohol\nvertrag2 als die neisten Menschen, mache dagegen in der\nRegel äie Unterbringung nach § 42b StGB noch nicht zulässiz. Das gelte regelmäßig selbst dann, wenn seine\nAllroholunverträglichkeit krankbeitsbedingt sei. Denn auch\nin solchen Füllen liege die rechtlich beachtliche Gefahr\nin allgemeinen nicht in der Krankheit des Täters, sondern\ndarin, daß er (insoxeit yoll zurechnungsfählg) mehr Alkohol\ntrinkt, als er verträgt. Hier sei die Unterbringung nach\n\n§ 42b StGB nur ausnahmsweise zulässig, wenn rüämlich der\nTäter schon durch ganz geringe Mengen Alkohol, wie sie\n\n2.B, in einen einzigen Glase Bier enthalten seien, in einen\nZustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt werde und in\ndiesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begehe.\n\nIn diesen Fällen ssi die krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit Ges Täters die wesentliche Ursache für die\nBagehung der nit Strafe bedrohten Handlung, während das\nvielleickt schulähafte Zusichnehmen von Alkohol demgegenüber zurücktrete,\n\nTaß die hiernach für die Unverbringung nech § 42b\nStGB erforderlichen Yoraussetzungen im vorliegenden Falle\nerfülli wären, ergibt das Urteil nicht,\n\nN) «\n\nNach den von der Strafkammer bisher getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte vor der Tat Bier und\nSchnaps in einer solchen Menge getrunken, daß sein Blutalkohslgehalt zur Tatzeit nicht ganz 2°/00 betrug. Durch\nden Genuß dieses Alkohols in Verbindung mit seiner nervlichen Labilität und seiner vorgeschrittenen Arteriosklerose\nwaren seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen\nerheblich vermindert.\n\nDafür, daß der Angeklagte an einer krankhaft gesteigerter Alloholempfindlichkeit im oben dargelegten\nSinne leide, besteht kein Anhalt.\n\nDa? er der Versuchung, mehr Alkohol zu trinken, als\ner verträgt, nicht widerstehen könne, weil die ihm fehlende\nWiderstandskraft krankhaft bedingt wäre, kann den bisherigen\nFeststellungen nicht entnommen werden. Das Urteil stellt\nausdrücklich fest, daß der Angeklagte weder an einer Ceisteskrankheit noch an einer Geistesschwäche noch an einer\norganischen Nervenkrankheit leide. Darüber, ob etwa seine\nvorgeschrittene Arteriosklerose Krankheitswert hat, sagt\nes nichts. Sollte - was das Urteil nich+ ausschließt -\ndie bei ihm bestehende vorgeschrittene Arteriosklerose ein\nlängsr dauernder Zustand sein, der als Krankheit anzusehen\nist und seinen Willen derart beeinträchtigt, daß es ihm\naus diesem Grunde an der erforderlichen Willenskraft fehlt,\nder Versuchung zum Alkoholgenuß zu widerstehen, so kann die\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstal+ nach § 42b\nStGB gerechtfertigt sein. Insoweit bedarf der Sachverhalt\nweiterer Aufklärung durch den Tatrichter.\n\nDieser wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob\netwa die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nach\n§ 42c StGB in Betracht kommt. Der Angeklagte ist bereits\nim Jahre 1955 wegen eines Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt worden, weil er im Vollrdusch versucht hatte, unzüchtige Handlungen an einem Sjährigen Mädchen verzunshmen.\nDas legt in Verbindung mis dem vorliegenden Tall die Möglich-\n\n-6.-\n\nkeit nahe, daß er, wie es § 42c StGB u.a. voraussetzt,\ngewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich\nnimmt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-22/5-str-441-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-22/5-str-441-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:42.991657+00:00"}}