{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-01-15_5_StR_486_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-15","aktenzeichen":"5 StR 486/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der }trafsache\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Gehilfen Werner 5 NEE»\naus WEB Kreis Veimm.\ngeboren an EP 1952 ir rem.\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 15.Januar 1957 in der Sitzung vom 18, Januar 1957,\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.,Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr ii\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom\n31.August 1956 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil im Strafausspruch nebst den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung über die Strafe an\ndas Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat\nauch über die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft zu entscheiden.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nud\n\nGründei\n\nWährend cincs Tarzvergnügens führte der leicht angetrunkene Angeklagte die vierzehnjährige Erika Sg,\ndie sich von ihm \"halb freiwillig, halb widerstrebend\"\nzichen ließ, auf den dunklen Ho? cines Nachbargrundstückes.\nDort warf er das Mädchen, das er mit beiden Händen umfaßt\nhielt, zu Boden. Dies wiederholte er, als sich Erika Sum\nwehrte und sich zur Hälfte wieder aufgerichtet hatte. Da\nsie laut sch:'ie, hielt er ihr den Mund zu. Er versuchte,\ndem auf dem Boden liegenden Mädchen den Schlüpfer herunterzuziehen. Da die Rufe Erikas gehört worden waren, suchte\ncin Polizeibeamter den finsteren Hof ab und holte den Angeklagten auf die Straße, omne Erika SW zu bemerken,\ndie sich aus Scham nicht meldete. Der Angeklagte konnte\nden Verdacht des Polizeibeamten zerstreuen, kehrte auf den\nHof zurück und half dem Määchen einen verlorenen Schuh\nsuchen. Dann trennten sie sich.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht, begangen bei verminderter Zurechnungsfähigkeit,\nzu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte ficht das Urteil im vollen Umfange\nmit der Sachbeschwerde an, jedoch ohne Erfolg. Die Staatsanwaltschaft will mit der Revision nur die Aussetzung der\nStrafe zur Bewährung angreifen und rügt Verletzung des\n§ 253 Abs 3 Nr 2 StGB. Das Rechtsmittel ist begründet und\nführt zur Aufhebung des ganzen Btrafausspruchs,.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten scheitert.\n\nDer Sachverhalt, den das Landgericht als erwiesen ansieht, rechtfertigt die Verurteilung wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB). Das Landgericht stellt insbesondere\nfest, daß der Angeklagte einen geschlechtlichen Verkehr mit\n\n.4-\n\nErika SW zu erreichen trachtete, ihren Widerstand als\nernsthaft erkannte und ihn mit Gewalt brechen wollte.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die tatsächliche\nBeurteilung dringen nicht durch.\n\n1.) Auf sie ist nur insoweit im einzelnen einzugehen,\nals die Revision geltend macht, das Landgericht berufe\nsich auf eine Erfahrung des menschlichen Lebens, die in\ndieser Allgemeinheit nicht bestehe.\n\nDer angeklagte hatte sich damit verteidigt, Erika\nSCHE habe sich, indem sie mit ihm gegangen sei, zum\nGeschlechtsverkehr bereit gezeigt. Sie habe sich nur aus\nweiblicher Scham gesträubt und geschrieen, diese Abwehr\naber nicht ernst gemeint,\n\n\"Diese Einlassung ist\", so führt das Urteil aus,\n\"durch die glaubhafte Bekundung der Zeugin Se una\neuf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung widerlegt. Die\nZeugin SW hat überzeugend bekundet, daß sie bei dem\nZusammentreffen mit dem Angeklagten und bei dem gemeinsamen\nGang zum Nachbarhof an einen Geschlechtsverkehr nicht gedacht habe, geschweige denn mit diesem einverstanden gewesen sei. Es entspricht den Erfahrungen des menschlichen\nLebens, daß Mädchen im Alter dieser Zeugin, von einer gewissen geschlechtlichen Neugier getrieben, leichteren\nAnnäherungsversuchen von Männern nicht ernsthaft entgegentreten, daß sie Intimitäten ausschließlich geschlechtlicher\nArt aber überhaupt nicht in den Kreis ihrer Gedanken einbeziehen, Keinesfalls kann man aus dem anfänglichen Eingehen eines solchen bisher unberührten Mädchens, wie es\ndie Zeugin Sm war, auf die ännäherungsversuche, wie\nder Angeklagte es im übrigen will, auf eine Bekundung des\nEinverständnisses mit allen massiveren Zudringlichkeiten\neinschließlich des Geschlechtsverkehrs schließen\" (WAS 4).\n\nDus Landgericht legt seiner Beweiswürdigung nicht,\nwie die Revision meint, cinen Erfahrungssatz zugrunde, den\n\nRi\n\nMN\n\n\\\n\nes als ausnahmsloc gültig ansicht un! aus dem us eine bestimmte Tatsache ableitet. Es stürzt sich vieluehr in\n\nerster Linie auf die Bekundungen des Mädchens. Es nimmt\n\nsie aber nicht ohne weiteres hin, sondsrn prüft sie an der\n\"allgemeinen Lebenserfahrung\". Der Inhal; der Zeugenaussage \"entspricht\", so findet das Landgericht, ''den Erfahrungen des menschlichen Lebens\" über die Haltung vierzehnjähriger und bisher unberührter Mädchen, \"wie es die Zeugin\nSm wa:\". Das Landgericht bedient sica also bei der\nBeurteilung Üsr Zeugenaussag2 seiner menschlichen und\nrichterlichen Erfahrungen. Das gehört zum Wesen der Beweiswürdigung und pfiegt auch dann zu geschehen, wenn es nicht\nausdrücklich hervorgehoben wird. ütwas ganz anderes ist es,\nwenn ein Tatrichter einen bestimmten Erfahrungssatz anwendet,\nan den er sich gebunden glaubt, weil er keine Ausnahme zulasse. Das geschieht mit Recht verhältnismäßig selten und\nläßt sich nicht s+ets onne weiteres daraus annehmen, daß der\nTatrichter von der \"LebenserTahrung\" spricht. Jedenfalls\nrechtfertigt das angefochtene Urteil, mag seine Ausdrucksweise auch nicht ganz unmißverständlich sein, nicht die Annahme, das Landgericht unterwerfe sich einem Erfahrungssatz,\nder nach seiner Ansicht in allen Fälien gelte, und ziehe\n\nfür den vorliegenden Fall lediglich Schlüsse aus diesem\nObersatz. Diese Auslegung des angefochtenen Urteils liegt\nauch deshalb fern, weil dem Landgericht schwerlich entgangen\nsein kann, daß sich ein solcher Satz über die Einstellung\nl4jähriger Mädchen zu geschlechtlichen Dingen nicht aufstellen läßt. Dies trotzdem zu tun, hat das angefochtene\nUrteil keinen Anlaß, weil es sich auf recht deutliche\nAbwehrhandlungen des angegriffenen Mädchens stützen kann.\n\n2.) Alle tatsächlichen Umstände. die die Revision\nzugunsten des Angeklagten anführt, hat das Landgericht geprüft. Daß es ihnen keine ausschlaggebende Zedeutung beilegt, ist kein rechtlicher Fehler, bleibt vielmehr im\nRahmen der freien Beweiswürdigung, die dem Tatrichter zusteht (§ 261 StPO). Was die Revision dagegen vorträgt,\n\n-.6-\n\n-6 -\n\nbetrifft nur die tatsächliche Bewertung der Beweisanzeichen,\nSolche Angriffe sind im Revisionsrechtszuge unzulässig\n(§ 337 StPO).\n\n3.) Soweit die Revision im einzelnen keine rechtlichen\nEinwendungen erhebt, nötigt die Sachrüge den Senat, die\nAnwendung des Rechtes auf den festgestellten Sachverhalt\n nachzuprüfen. Dabei ergeben sich keine Fehler des Schuldoder des Strafausspruchs, die den Angeklagten beschweren.\nDie Verwerfung der Bevision entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Sie\nführt zunächst zum Wegfali der bedingten Strafaussetzung.\n\n1.) Der Angeklagte hat die versuchte Notzucht am\n1.Mai 1956 begangen. Wie das angefochtene Urteil feststellt, ist er \"im Jahre 1953 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Monat Gefängnis mit Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt worden. Diese Strafe ist ihm\ndurch das Straffreiheitsgesetz 1954 erlassen worden!\n\n(UA S 1). Innerhalb der letzten fün? Jahre vor der jetzt\nabgeurteilten Tat war also bereits eine Freiheitsstrafe,\ndie gegen den Angeklagten im Inlande verhängt worden war,\nzur Bewährung ausgesetzt worden. Dies ist daher jetzt\nnicht mehr zulässig (§ 23 Abs 3 Nr 2 StGB).\n\nDaran ändert sich nichts dadurch, daß die frühere\nStrafe schon vor der neuen Tat durch ein Straffreiheitsgesetz erlassen worden war. Diesen Grundsatz hat der\nBundesgerichtshof bereits aufgestellt (BGHSt 6,69). Die\nEinwendungen, die der Verteidiger gegen ihn erhebt, sind\nunbegründet. Es trifft zwar zu, daß jemand, der in den\nletzten fünf Jahren vor der Tat schon zu einer Strafe bis\nzu sechs Monaten Gefängnis ‚ohne Strafaussetzung verurteilt\nworden war, diese bei der neuen Verurteilung erhalten\nkann, während sie cinem anderen versagt werden muß, der\n\n- 7 -\n\n!'\n\nol\n\n- 1-\n\nfrüher mit einer milderen Strafe, die ausgesetzt worden\nist, belegt worden war. Das hat der Gesetzgeber aber\n\nso gewollt, wie sich aus § 23 Abs 3 Nr 2 und 3 StGB\nergibt. Es ist ferner nicht der Sinn eines Straffreiheitsgesetzes, den Verurteilten von allen \"Folgen\nder Tat\" zu befreien. Wie erlassene Strafen weiterhin\nden Rückfall nach den §§ 244, 261, 264 StGB begründen\nkönnen (vgl § 245 StGB), so beseitigt ein Straffreiheitsgesetz nicht die Tatsache, daß Strafaussetzung\nzur Bewährung bewilligt worden war. Wer sich diese\nVergünstigung nicht zur Lehre dienen läßt, sondern\ninnerhalb von fünf Jahren abermals straffällig wird,\ndarf sie nicht wieder erhalten. Das ist der Sinn des\n\n8 23 Abs 3 Nr 2 StGB (BGHst 6,69/707).\n\n2.) Diese Aufhebung, die dem Antrage des Oberbundesanwalts entspricht, macht zugleich eine neue\ntatrichterliche Entscheidung über die Höhe der Strafe\nerforderlich. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt\nausgesprochen hat (vgl die bei Dallinger MDR 1955,394\nwiedergegebenen Entscheidungen), hängt es von der\nLage des einzelnen Falles ab, ob eine Revision der\nStaatsanwaltschaft wirksam auf die Strafaussetzung\nbeschränkt werden kann. Im vorliegenden Fall verweist\ndie Begründung, die das Landgericht für die Strafaussetzung gibt, zum Teil auf die Strafzumessungsgründe. Deshalb liegt es nahe, daß beide Entscheidungen\nnicht unabhängig voneinander getroffen worden sind\n(vgl BGH 1 StR 701/54 vom 15.2.1955). Insbesondere\nist hier, wie in der Entscheidung BGH 4 StR 575/54\nvom 24.2.1955, nicht mit Sicherheit auszuschließen,\ndaß der Tatrichter bei Versagung der Strafaussetzung\neine mildere Freiheitsstrafe als ausreichend angesehen\nhaben könnte. Aus diesem Grunde hält der Senat, insoweit abweichend von der Ansicht des Oberbundesanwalts,\ndie Beschränkung der Revision nicht für wirksan. Bei\n\n-8-\n\n-8-\n\n‚der Zulassung einer solchen Beschränkung erscheint eine\nvorsichtige Zurückhaltung auch deshalb geboten, weil\n\nsie in einem gewissen Widerspruch zu dem Grundgedanken\ndes § 301 StPO steht, wonach die Staatsanwaltschaft\nerundsätzlich ihr Rechtsmittel nicht in der Weise beschränken kann, daß die Abänderung eines den Angeklagten beschwerenden Urteils nur zu seinen Ungunsten möglich\nsein soll.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-15/5-str-486-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-15/5-str-486-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:42.332728+00:00"}}