{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-01-15_5_StR_476_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-15","aktenzeichen":"5 StR 476/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2200\n5, StR_416/56 054\n\nIm Namen des Volke 8\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ziegeleiarbeiter Hans N ww aus Pa»\nKreis OD,\n\nseboren am WB 1927 in Dom,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwesen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\n‘ Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um»\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 8.Juni 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nsechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 8.Juni 1956»erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren und wegen einfachen\nJiebstahls, jeweils im Rückfalle begangen, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun lionaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI.\nSchuldspruch wegen schweren Diebstahls\nim Rückfalle;\n\n1.) Die Angriffe gegen das Verfahren sind unbegründet.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, den behandelnden Arzt Dr.H@ als Zeugen und Sachverständigen darüber\nzu hören, \"daß der Angeklagte zur Zeit der ihm zur Last\nselegten Tat bei Dr.H@WW in Krankenbehandlung war und\ndaß der Dr.med Heim das Vorliegen eines Darmknotens\nbei dem Angeklagten vermutete und daß es unmöglich, evtl.,\ndaß es bei dem damaligen Zustand des Angeklagten unwahrscheinlich ist, daß der Angeklagte in diesem Zustand das\nKellerloch durchkletterte\",\n\nDiesen Beweisamtrag hat das Landgericht, nachdem es\nzunächst den Verteidiger nochmals gehört hatte, wie folgt\nbeschieden;\n\n\"1.) Die Vernehmung des Dr HB wirä, soweit\ner als Zeuge benannt wird, abgelehnt, da die\nin sein Wissen gestellten Tatsachen als wahr\nunterstellt werden;\n\n2.) soweit er als Sachverständiger benannt ist,\nwird seine Vernehmung abgelehnt, weil durch\ndas Gutachten des Sachverständigen Dr .Hegg>\n\n- 3.\n\ndas Gegenteil der behaupteten Tatsache\nbereits erwiesen ist und weder die Sachkunde dieses Gutachters zweifelhaft ist,\nncch sein Gutachten von unzutsreffenden\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgeht,\nnoch Widersprüche enthält, noch der Sachverständige Dr Hs über Forschungsmittel verfügt, dis denen des Sachverständigen Dr.HogB überlegen erscheinen.\"\n\na) Die Revision macht in diesen Zusammenhange zunächst\ngeltend, die Strafkammer hätts das im Urteil wiedergegebene\nGutachten des in der Hauptverhandlung vernomnenen Sachverständigen Dr.5egD nur nach \"antragsgemäßer Beiziehung\nwenigstens der individuellen Kronkengeschichte und unter\nVerwendung der vorangegangenen Beobachtungen des behandelnden Arztes\". ihrer Überzeugungsbildung zugrunde legen dürfen.\nIn dieser Unterlassung liege eine Verletzung der dem Gericht\nobliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts sowie ein Verstoß gegen § 244 Abs 4 StPO.\n\nDie Rüge hat keinen „rfolg. Für die Schuldüberzeugung\ndes Landgerichts kem «s nämlich nicht darauf an, welcher\nArt die von dem Angeklagten als \"Darmknoten!\" bezeichneten\nBeschwerden zur Tatzeit gewesen waren. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat auch der Sachverständige Dr.HegB\ndies offengelassen. Er hat lediglich ganz allgemein ausgeführt, daß Darmbeschwerden den Täter nur denn daran\nhätten hindern können, die hier in Betracht kommende\nKelleröffnung zu durchklettern, wenn er infolge akuter,\nfiebriger Erkrankung bettlägerig gewesen wäre. Auf Grund\nder eigenen Einlassung des Angeklagten stellt die Strafkammer aber fest, daß zur Tatzeit diese Voraussetzungen\nbei dem Angeklagten nicht vorgelegen haben.\n\nb) Weiterhin versagt auch der Zinwand des Beschwerdsführers, der behandelnde Arzt Dr A Habe mit der\nKrankengeschichte und den sonstigen Unterlagen über den\nVerlauf der behandelten Darmbsschwerden des Angeklagten\nForschungsmittel besessen, die denen des vernommenen Gut-Schters Dr.HogB überlegen gewesen seien. Der Tatrichter\nhabe das bei seinem zurückweisenden Beschluß übersehen.\n\nUnter Forschungsmitteln im Sinne des § 244 Abs 4\nsetz 2 Halbsatz 2 StPO sind lediglich Hilfsmittel und\nVerfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige\nfür seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht\naber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen (vgl u.a.\nBER in 1 StR 462/55 vom 15.12.1955).\n\n2.) Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des\nSchuldspruchs läßt keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsnangel erkennen.\n\nVerfehlt ist die Jemängelung der Revision, das Landgericht habe einen medizinischen örfahrungssatz aufgestellt,\nden es in Wahrheit nicht gebe. Denn im angefochtenen Urteil\nwird nicht gesagt, daß alle Darmbeschwerden ohne Fieber\nund Bettruhe dem Täter Anstrengungen wie das Durchklettern\neiner engen Kelleröffnung vom medizinischen Standpunkt aus\nohne weiteres erlaubten. Das wäre allerdings nicht unbedenklich. Mit der Frage etwaiger gesundheitlicher\nZuträglichkeit hatten sich aber weder Gutachter noch Strafkammer zu befassen; diese Frage ist daher von ihnen auch\nnicht behandelt worden. Das Landgericht hebt in Überein-Stimmung mit dem Gutachter lediglich hervor, daß es einem\nnicht fiebrigen und nicht bettlägerigen Täter, auch wenn\nGr an einer Darnmerkrankung leide, keinesfalls unmöglich\nSei, eine enge Kelleröffnung zu durchklettern, Ob das\nunter Umständen zu einer weiteren Verschliamerung der\n»runkheit führt oder ob diese körperliche Anstrengung nur\n\n-5_\n\nunter großen Schmerzen möglich ist, steht bei dieser Auffessung dahin. Dagegen ist hier mit Kechtsgründen um so\nweniger einzuwenden, als der sngeklagte vor und nach der\nTat seinem Berufe als Ziegeleiarbeiter nachgegangen ist,\nseinen Körper also ungeachtet des Darmleidens auch im\nBerufe anstrengen mußte und konnte.\n\nII.\nSchuldspruch wezen einfachen Diebstahls\nim Rückfalle:\n\n1.) Die Schuld des Angeklagten in diesem Falle ist\nvor allem auf Grund der belastenden Bekundungen des Zeugen\n\nTC festgestellt worden.\n\nDie Revision bemängelt nun, daß die Strafkammer den\nLeumund des Belastungszeugen nicht genügend erforscht und\nkeinen Strafregisterauszug über ihn herbeigezogen habe.\n\nOb sich aus dem Strafregisterauszug für den Leumund des\nZeugen etwas Nachteiliges ergeben hätte, läßt die Revisionsbegründung offen. Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Strafregisterauszüge eines Zeugen müssen von Amts wegen nur dann\nherbeigezogen werden, wenn ganz besondere Unstände den Tatrichter dazu drängen. Solche Umstände trägt die Revision\nnicht vor.\n\nDie übrigen Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhange richten sich nur gegen die Beweiswürdigung als\nsolche und sind daher unzulässig.\n\n2.) Abwegig sind auch die sachlichrechtlichen Angriffe\nsegen diesen Schuldspruch,.\n\nDas Landgericht ist nicht auf Grund von Folgerungen\nzu der Annahme gekommen, der Angeklagte sei entgegen seiner\nBehauptung dem Briefträger auf dem Wege von Caf& WW zur\nPension BEE noch nicht begegnet. Es hat diese Überzeugung\n\n-6 -\n\nwornen, Ger die Behauptunz les Angeklagten ausdrücklich\n\n(TV 5 16) für unzutreffen? erklärt und derüpder hinaus\n\nnoch kekunde5 hat, der Ansckläste und er hätten sich an\nTattase in der Persion in ihren Zimmer aufgskalten, als\n\nder Brieftiäger gekommen sei. Jicse AUEBSAZEe enthält weder\nWilersprüche noch Verstörs gesen Erführungssätze oder\nDenkzesetze. Die Strafkaaser war Ääaher such nicht gehindert,\nihre Feststellungen auf diese Bekundungen Ääss vom An-Suklasten selbst zu seiner Entlastung benaunten Zeugen\n\n»ie Nachprüfung euf die allxemeine sachrüge 1äßt\neyenfalls keine Rechismängel erkennen, durch die der Anseklagte beschwert wäre,\n\nIII.\nStraf£fräage:\n\n1.) Die allgemeinen Ausführungsn zur Strafhöre sind\nweder durch einen Verfahrensverstoß noch durch s&echlichrschtliche Mängei beeinflußt.\n\na) Der Einwand, das Landgericht habe cs versäumt, die\nEinkonnensverhältnisse des Angeklagten vor der Tat näher\naufzukiären, scheitert schon äaran, daß die Revision die\nBeweismittel nicht engibt, deren Benutzung sich dem Tatrichter angeblich kätte aufdrängen sollen.\n\nb) Daß der Angeklagte die Lebensmittel nicht ausschließlich zum eigenen Verzehr, sondern zum Verbrauch in\nseinen Haushalt entwendet hat, stellt das angefochtene\nJrteil ausdrücklich fest (UA 3 3). Es bedurfte deshalb\nkeiner Vernehmung des behandelnden Arztes darüber, daß\nder Beschwerdeführer die Icbensnittel wegen seiner Darnerkrankung nicht für sich, sondern \"in einer falschverstanlenen Fürsorgeabsicht für seines Fanilie\" wegzenommen\nhat,\n\n- 7 -\n\n- 7-\n\nc) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,\ncaß in den schriftlichen Enischeidungsgründen nicht alle\ndenkbaren Strafzumessungserwägungen ausdrücklich erörtert\nworden sind. Denn die Gründe eines Strafurteils brauchen\nnur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der\nStrafe bestimmend waren (§ 267 Abs 3 Satz 1 StPpo).\n\nd) Die übrigen Beanstandungen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\n2.) Im Ergebnis erfolglos bleiben schließlich auch\ndie verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Angriffe\ngegen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft,\n\na) Zur Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft\nwird im Urteil folgendes ausgeführt:\n\n\"Die erlittene Untersuchungshaft konnte den\nAngeklagten nicht angerechnet werden, da er\ndurch sein raffiniertes Leugnen es an jedweder\nEinsicht in seine Schuld hat fehlen lassen.\nInsbesondere hat sich der “ngeklagte die seit\ndem 22.März 1956 erlittene Untersuchungshaft\nselbst zuzuschreiben, Die für diesen Tag angesetzte Hauptverhanllung wegen des Einbruchs\nin Pye ist nur daran gescheitert, daß der angeklagte sein früheres Guständnis widerrie? und\ndabei nicht vor der Behauptung zurückschreckte,\nseine Frau habe den Binbruch ausgeführt und er\nhabe nur die Schuld auf sich genommen, weil\nseine Frau geweint habe.Weder vor noch während\nder Hauptverhandlung, die sich auf Grund seiner\nirreführenden Verteidigung über mehrere Tage\nerstreckte, hat es der „ngeklagte an Versuchen\nfehlen lassen, zur Irreführung des Gerichts den\nVerdacht auf seine Frau zu lenken oder diese zu\neiner falschen AUSSASC Zu veranlassen. AlS besonders deutliche Beispiele dieser Versuche sind\n\nder bei den Akten befindliche, an seine\n\nFrau gerichtete Kassiber und der Beweisamtrag vom 4.Juni 1956, mit dem der Angeklagte seine ihefrau des Hühnerdiebstahls\nbei Tim bezichtigte, anzusehen. Mit\nRücksicht auf diese Umstände hat das Gericht\nvon der Möglichkeit, gemäß § 60 StGB die\nUntersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen,\nkeinen Gebrauch gemacht.\"\n\nb) Die kevisi.:n meint, die Strafkamner hätte dem\nAngeklagten nicht nachteilig zurechnen Gürfen, daß er\nseine Rechte im Verfahren durch Beweisamträge wahrgenommen habe. Überdies sei der Beweisamtrag fehlerhaft\nbehandelt worden.\n\naa) Mit dem in Rede stehenden Antrag des Beschwerdeführers wurden verschiedene Beweismittel dafür angeboten,\ndaß die Ehefrau im Dezember 1955 einen Hühnerdiebstahl\nbegangen habe und ihr deshalb auch in diesem Falle der\nDiebstahl von Lebensmitteln zuzutrauen sei. Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Tatsache, die bewiesen werden solle, sei für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung.\n\nGegen diese Bescheidung des Beweisamtrages ist mit\nRechtsgründen richts einzuwenden, weil das angefochtene\nUrteil in der Tat alle Beweise so würdigt, als sei nicht\nnur dem Angeklagten, sondern auch seiner Ehefrau die Wegnahme der Lebensmittel zuzutrauen. Dann brauchte hierüber\nallerdings kein Beweis erhoben zu werden. Die verfahrensrechtliche Behandlung des Beweisamtrages ist also nicht\nzu beanstanden.\n\nbb) Gegen die Anführung des Beweisamtrages im Zusammenheng mit der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft sind\nCbenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorzubringen.\n\n-9 -\n\n-9I-\n\nDas Landgericht wirft dem Angeklagten nänlich nicht\nvor, daß er durch Beweisamträge den Tatverdacht von sich\nhabe abwälzen wollen. Das wäre freilich ein sachlichrechtlicher Fehler gewesen, weil kein Angeklagter darunter\nleiden darf, daß er von den ihn verfahrensrechtlich zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch macht.\n\n' Nicht der Beweisamtrag selbst, sondern vielmehr der\nsich in diesem Antrage ebenfalls deutlich wiederspiegelnde\nVersuch des Angeklagten, seine eigene Ehefrau zu belasten\nund das Gericht so . irrezuführen, sowie die innere Einstellung des Angeklagten, die aus diesem Verhalten hervorgeht, werden dem Angeklagten vorgeworfen und als Grund\nfür die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft angeführt.\nDagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\n„) Ebenfalls rechtlich unbedenklich ist im Ergebnis\ndie Begründung, der Angeklagte habe \"durch sein raffiniertes\nLeugnen es an jedweder Einsicht in seine Schuld fehlen\nlassen\",\n\nDiese Ausführungen dürfen weder von den zuvor erörterten Gründen für die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft noch von den allgemeinen Strafzumessungserwägungen\ngetrennt werden. Im Zusammenhange ergeben sie aber, daß\ndem Angeklagten nicht das Leugnen als solches oder der\nbloße Einsichtsmangel vorgeworfen werden soll, sondern daß\nsein gesamtes Prozeßverhalten in Verbindung mit der Art der\nTat und der sonstigen Würdigung seiner Persönlichkeit dem\nGericht die Überzeugung vermittelt haben, es handele sich\nhier um einen rechtsfeindlichen, besonders gefährlichen\nTäter, bei dem auch künftig die Gefahr von Rechtsbrüchen\nbestehe. Gegen die auf eine solche Würdigung gestützte\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nEntscheidung über die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft bestehen keine rechtlichen Bedenken\n(vgl u.a. BGH in 3 StR 272/55 vom 7.9.1955).\n\nDie Revision war daher in vollem Umfange zu\nverwerfen,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schnidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-15/5-str-476-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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