{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-01-15_5_StR_459_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-15","aktenzeichen":"5 StR 459/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im van 9200 0...\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Kunstmaler Richard P HERE\naus DEE Kreis ou,\ngeboren am EB 1310 in eu,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Januar 1957, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 26.dJuli 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 26.Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit seiner minderjährigen Tochter (§ 174 Nr ı StGB) zu\neiner Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Anseklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen,\n\n1.) Der Angeklagte war während der Vernehmung seiner\nTochter aus dem Sitzungssaal entfernt worden.\n\nEr behauptet, er sei, nachdem er wieder vorgelassen\nworden sei, nur dahin unterrichtet worden, \"die Zeugin sei\nbei ihren früheren Aussagen verblieben\",\n\nEr meint, hierin liege nicht die in § 247 Abs 1\nSatz 3 StPO vorgeschriebene Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt dessen, was die Zeugin ausgesagt habe.\n\na) Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu nur den\nVermerk, daß der Angeklagte \"mit dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugin Ursula Pe pekannt gemacht! worden\nsei.\n\nDaß im Falle des § 247 Abs 1 StPO dem Angeklagten der\nwesentliche Inhalt einer Zeugenaussage, die in seiner Abwesenheit gemacht worden ist, mitgeteilt wird, gehört zu\nden wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens. Ob der\nVorsitzende hierüber eine Mitteilung gemacht oder nicht\ngemacht hat, wird daher nach § 274 StPO durch die Sitzungsniederschrift derart bewiesen, daß ihr gegenüber nur der\nNachweis der Fälschung zulässig ist (BGHSt 1,346/3507).\n\nDer Inhalt dessen, was der Vorsitzende dem Angeklagten\nvon einer Zeugenvernehmung mitgeteilt hat, braucht aber\n\n- 3 -\n\nZn\n\nnicht im einzelnen in die Sitzungsnicderschrift aufgenommen\n\nz2 worden, und er ist auch im vorliegenden Fall nicht aufgenommen worden. Auf ihn kommt es aber für die Beurteilung\nder Frage an, ob Cas, was der Vorsitzende dem Angeklagten\nmitgeteilt hat, rechtlich als wesentlicher Inhalt der Aus-\n»age der Ursula Pe anzusenen ist.\n\nDer Senat hatte daher durch Freibeweis zu ermitteln,\nwas der Vorsitzende dem Angeklagten mitgeteilt hat.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, mit\nder die dienstlichen Äußerungen der übrigen Richter im\nwosentlichen übereinstimmen, ist der Angeklagte schon\nwährend seiner Vernehmung auf Abweichungen seiner Angaben\nvon denen hingewiesen worden, die seine Tochter im Ermittlungsverfahren gemacht hatte. Die Vernehmung der\nUrsula Pen war nur kurz, weil es, nachdem der Angeklagte ein Teilgeständnis abgelegt hatte, dem Gericht\nim wesentliches nur darauf ankam, ob der Angeklagte nicht\nnur, wie er angegeben hatte, seine Finger, sondern sein\nGlied in die Scheide des Mädchens gesteckt hatte. Als der\nAngeklagte wieder hereingeführt worden war, eröffnete ihm\nder Vorsitzende, daß seine Tochter .bei ihrer früheren Aussage geblieben sei und nach wie vor behaupte, er habe auch\nsein Glied bei ihr eingeführt.\n\nAn der Richtigkeit dieser dienstlichen Äußerung zu\nzweifeln, besteht kein Anlaß. Sie steht auch nicht im\nWiderspruch mit der Angabe des Urteils, Ursula sei gewissenhaft auf Jeden Vorhalt eingegangen, den ihr der Angeklagte gemacht habe. Solche Vorhalte hat der Angeklagte\nnaturgemäß erst gemacht, nachdem er wieder hereingerufen\nworden war. Wie die dienstlichen Äußerungen ergeben, hat\ner sie zwar nicht unmittelbar nach seinem Wiedereintritt\ngemacht, sondern nach Vernehmung einer weiteren Zeugin.\nDerartige Vorhalte brauchten nicht in die Sitzungsniederschrif+ aufgenommen zu werden.\n\n- u.\n\nBei dieser Sachlage ist der Angsklagte ordnungsgemäß\nnach § 247 Ats 1 Satz 3 StPO über den wesentlichen Inhalt\nder Aussage der Ursula PWw, dic diese in seiner Abwesenheit gemacht hatte, unterrichtet worden.\n\n2.) Soweit der Angeklagte rügt, die Strafkammer habe\nihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), greift\ner in Wahrheit nur die Beweiswürdignng des Vorderrichters\nan. Die Ausführungen der Revision ergeben selbst, daß die\nStrafkammer diejenigen Zeugen, aus deren Aussagen sich nach\nAnsicht des Angeklagten ergeben soil, daß er stärker angetrunken war, als die Strafkammer angenommen hat, vernonmen hat. Auch diese Rüge kann daher nicht durchdringen.\n\nII. Sachrügen,\nAuch sachlichrechtlich sind die Einzelausführungen\n\nder Revision ungerechtfertigt; auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben.\n\n1.) Daß Eltern im Verhältnis zu ihren leiblichen\nKindern zu den Personen zu rechnen sind, denen die Xinder\nim Alter unter 21 Jahren zur Erziehung und zur Aufsicht\nanvertraut sind, hat der Bundesgerichtshof bereits im Anschluß an die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte entschieden (vgl BGHSt 1,344 und die dort aufgeführten weiteren\nEntscheidungen).\n\n2.) Die Ausführungen des Urteils ergeben in ihrem Zusammenhang eindeutig, daß der Angeklagte die Tat im Zustande voller Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Die\ncharakterliche Abartigkeit des Angeklagten ist nicht\nkrankhaft bedingt.\n\nAuch Ger Alkohol, den der Angeklagte am Tattage getrunken hatte, hat zur Zeit der lat weder seine Einsichts-,\nnoch seine Hemmungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.\n\nDas Urteil führt ausdrücklich aus, der Alkoholgenuß habe\nzur Tatzeit das Einsichtsvermögen des Angeklagten nicht\nbeeinträchtigt, der Alkoholeinfluß habe auch sein Handeln\n\n-5_\n\nnicht bestimmt. In dieser letzteren Ausführung liegt die\nFeststellung, daß auch die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt war.\n\n3.) Auch sonst läßt die Strafzumessung Rechtsfehler\nnicht erkennen. Die Strafkammer hat die für und gegen den\nAngeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Sie war\nnicht verpflichtet, sämtliche Strafzumessungsgründe aufzuführen. Auch die Höhe der Strafe läßt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht den Verdacht aufkommen, daß\ndie Strafkammer sich durch rechtsirrige Erwägungen habe\nleiten lassen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker\n\nWwWe:-:. . .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-15/5-str-459-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-15/5-str-459-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:42.270514+00:00"}}