{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-01-15_5_StR_457_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-15","aktenzeichen":"5 StR 457/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 457/56 2200 052\n\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Fritz 5 mm zus en\ngeboren am Em 1914 in zeug,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Januar 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ne\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 20.August 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe\n\nDice Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Der Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten zur\nLast gelegt,\n\n\"durch mehrere selbständige, in sich fortgesetzte Handlungen in der Zeit vom Herbst\n1952 bis Januar 1956 mit einer Person unter\n14 Jahren, nämlich der 'am 11.Oktober 1941\ngeborenen Gisela CliWw, unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben (Verbrechen,\nstrafbar nach §§ 176 Abs 1 Zifr 3, 74 Step)\".\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte nicht\nauf cine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden.\n\nDer Angeklagte sieht hierin eine Verletzung des\n§ 265 StPO.\n\n2.) Die Rüge gibt dem Senat zunächst Veranlassung,\ndarauf hinzuweisen, daß der Eröffnungsbeschluß den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Er gibt außer der\nTatzeit und dem Namen und Geburtsdatum des Kindes, gegen\ndas sich der Angeklagte vergangen hat, nur den Gesetzeswortlaut des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB wieder. Er bezeichnet\ndaher nicht \"die dem Angeklagten zur Last gelegte Tatt,\nsondern nur ihre gesetzlichen Merkmale. Diese sind zwar\nnach § 207 Abs 1 StPO hervorzuheben, genügen aber allein\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nnicht. Die begangene konkrete Tat selbst muß vielmehr\ndurch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden,\ndaß keine Unklarheiten darüber möglich sind, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl BGHSt\n5,225/2277). Es hätte also zunächst angegeben werden\nmüssen, welche unzüchtigen Handlungen mit Gisela Gen\ndem Angeklagten zur Last gelegt wurden (Küsse, Berührung\ndes Geschlechtsteils, Geschlechtsverkehr),\n\nDarüber hinaus hätte der Eröffnungsbeschluß, der von\nmehreren selbständigen Handlungen spricht, angeben müssen,\nwieviele selbständige Handlungen dem Angeklagten zur Last\ngelegt wurden, und wodurch sich die einzelnen in sich fortgesetzten Handlungen voneinander abhoben,\n\nDie Anklageschrift vom 16.6.1956 enthält denselben\nFehler. Sie -stimmt, wenn man ihre Schilderung des Ermittlungsergebnisses zunächst außer acht läßt, auf die es hier\nan sich nicht ankommt, wörtlich mit dem Eröffnungsbeschluß\nüberein.\n\nDaß in der Anklageschrift .die dem Angeschuldigten\nzur Last gelegten Taten gesondert vom wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wiedergegeben werden müssen, hat der.\nSenat in der erwähnten Entscheidung BGHSt 5,225/2277 bereits ausgesprochen,\n\nDie Mängel des BEröffnungsbeschlusses zwingen den\nSenat jedoch nicht, wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung\ndas Verfehren einzustellen.\n\nWelcher Art die unzüchtigen Handlungen waren, die ihm\n\nvorgeworfen wurden, konnte der Angeklagte aus dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift entnehmen. .\n\nWieviele in sich fortgesetzte Handlungen den Angeklagten vorgeworfen wurden und wie sich die mehreren in sich\nfortgesetzten Handlungen, von denen die Anklage und der\nEröffnungsbeschluß sprechen, voneinander abheben sollten,\nergab allerdings auch das Ermittlungsergebnis nicht. Es\n\n-4-\n\nv\n\n16\n\n-4-\n\nließ aber immerhin erkennen, daß die abzuurteilende \"Tat\"\nim Sinne des § 264 StPO aus den gesamten geschlechtsbezogenen Handlungen bestand, die der Angeklagte mit der\nGisela Ci in der in der Anklageschrift erwähnten\nZeit vorgenommen haben sollte. Anklage und Eröffnungsbeschluß ließen deshalb in ihrer Gesamtheit keinen ernsthaften Zweifel über den Umfang der Vorgänge aufkommen, die\n\nzur Aburteilung gestellt wurden.\n\n3.) Daß der Angeklagte nicht darauf hingewiesen worden\nist, er könne stati wegen mehrerer selbständiger Handlungen\nwegen einer fortgescetzten Tat verurteilt werden, ist ein\nRechtsfchler. Es ist aber ausgeschlossen, daß das Urteil\nhierauf beruht. Bei Lage der Sache hätte der Angeklagte\nsich auch nach einem solchen Einweis nicht anders verteidigen können, als er es getan hat. Aus diesem Grunde\nkann die Verfahrensrüge nicht durchgreifen.\n\nIl. Sachrügen\n\nAuch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine\nBedenken.\n\n1.) Die Einwendungen, die der Angeklagte gegen den\nSchuldspruch erhebt, gehen fehl.\n\na) Die Revision meint, die Strafkammer habe den Angeklagten nicht nur wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen\nmit Gisela Ci (erster Unterfall des 8 176 Abs 1\nNr 53 StGB), sondern auch wegen Verleitung der Gisela zur\nDuldung unzüchtiger Handlungen verurteilt, sie habe aber\ndie Verleitung nicht ausreichend begründet,\n\nDie Ausführungen des Urteils in diesem Punkt sind\nentgegen der Auffassung der Revision rechtsirrtunsfrei.\n\naa) Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte im\nAugust 1953 seinen Finger in den Geschlechtsteil der\nGisela CB zesteckt habe, und daß er seit der Zeit\nkurz vor Weihnachten 1953 bis zum Jahre 1955 häufig mit\n\n-5 -\n\nihr geschlachtlich verkehrt habe. In diesen Jendlungen\nsieht die Strafkamner mit Recht die Vornahme unzüchtiger\nHandlungen im Sinne des ersten Unterfalls ües § 176 Abs 1\nhr 3 5:63.\ngchon diese Feststellungen tragen die Verurteilung\ndes Angeklagten aus § 176 Abs 1 Nr 53 (erster UAterfall) StgB.\n\nbb) Die Strafkammer stellt weiier fest, daß der Anseklagte, und nicht etwa Gisela, der aktive Teil bei den\nunzüchtigen Handlungen war, Giselan Verhalten entsprang,\nwie das Urteil darlegt, dem Bedürfnis, bei einer \"Yaterfigur® Schutz zu suchen, Gisela gab sich dem Angeklagten\naus einer ledislich passiven Triebhaftigkeit hin. Daß der\nAngeklagte dies erkann; hat, ergibt der Zusammenhang des\nUrteils eindeutig. Die Feststellung, der ängeklagte habe\nerkannt, daß cr bei Gisela kaun noch Widerstand finden\nwerdc, steht dem nicht entgegen.\n\nDaraus ergibt sich, daß der Angeklagte Gisela auch\n\"verleitet\" hat, mit ihm unzüchtige Handlungen vorzunehmen\nund dabei auch seine unzüchtigen Handlungen zu dulden\n(§ 176 Abs i Nr 3 Unterfall..2 und 5 StGB).\n\ncc) Sämtliche Sinzelakte der fortgesetzten Handlung:\nfallen nach den Feststellungen der Strafkamner unter\n§ 176 Abs 1 Nr 3 erster Unterfall, Die Verleitung nach\ndem zweiten und dritten Unterfall geht in der \"Vornahme\nunzüchtiger Handlungen mit\" Gisela auf, Für den Schuldspruch spielt also die Verleitung keine Rolle. Der Fall\nliegt insofern anders als der in BGASt 1,168 entschiedene,\nbei dem einzelne Teilakte der fortgesetzten Handlung den\nersten Unterfall, andere den zweiten bezw den dritten\nUnterfall des § 176 Abs 1 Ir 3 StGB erfüllten,\n\n6b) Das Revisionsgericht hat auf die allgemeine Sach-\n\nrüge den Schuldspruch in vollem Umfange nachgeprüft. Es\nergeben sich auch sonst keine rechtlichen Bedenken.\n\n(ES ne ze -\n\n)e\n\n2.) Auch die Strafzunessungsgründe der Strafkammer\nsind rechtlich bsdenkenfrei.\n\na) Die Revision meint, die Strafkammer hätte nicht zu\nLasten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigen\ndürfen, daß der Angeklagte Gisela \"verführt\" habe, weil dies\nbereits zum gesetzlichen Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3\naritter Unterfall gehöre und die Strafkammer den Angeklagten\nauch dieserhalb verurteilt habe.\n\nDiese Rechtsauffassung der Revision ist unzutreffend.\nWie oben ausgeführt, erfüllen sämtliche Einzelakte der fortgesetzten Handlung des Angeklagten den Tatbestand des ersten\nUnterfalls des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Der Angeklagte hat in\nallen Fällen mit Gisela Unzucht getrieben; deshalb durfte\nCie Strafkammer den Umstand, daß er das Kind zu dieser\nUnzucht auch noch verleitet hatte, strafschärfend berücksichtigen. Im übrigen versteht die Strafkammer unter \"Verführung\" ganz offensichtlich die Verleitung gerade zum\nGeschlechtsverkehr, und daß die Strafkammer cs als besonders\nstrafwürdig ansicht, daß der Angeklagte die Gisela nicht\nnur zur Vornahme sonstiger unzüchtiger Handlungen, sondern\ngerade zum Geschlechtsverkehr verleitet hat, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nb) Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, daß die\nStrafkammer strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe der Gisela einen Schaden zugefügt, dessen Umfang\nnoch gar nicht abzusehen sei. Mit diesen Ausführungen verwertet die Strafkammer nicht etwa Umstände zu Lasten des Angeklagten, die nicht erwiesen, sondern nur möglich oder wahrscheinlich sind. Entscheidend ist, daß der Angeklagte durch\ndie besonders intensiven unzüchtigen Handlungen, die er mit\nGisela vorgenomm:n hat, das Kind schwer gefährdet hat. Mehr\nals eine solche schwere Gefährdung kann bei Sittlichkeitsdelikten der Strafrichter in aller Regel zur Zeit der Hauptverhandlung noch gar nicht feststellen. Sie genügt aber, um\ndie Handlung des Angeklagten in einem besonders ungünstigen\nLicht erscheinen zu lassen.\n\n1\n\nc) Die Erwäzungen der strafkamner darüber, daß die\nStrafe von 1Y2 Talıren Gefängnis für den angeklagten auch\ndann gerechtfertigt wärc, wenn Giscla schon vor der Tat\ndes Angeklagten mit anderen Männern geschlechtlichen Umgang\ngehabt hätte, sind an sich unzulässig (BGHSt 7,359 mit\nweiteren Nachweisen). Dieser Rechtsfehler ist jedoch unschädlich, weil dem Zusammenhang des Urteils die Feststellung zu entnehmen ist, daß Gisela vor ihrem Verkehr\nnit dem Angeklagten mit keinen anderen Mann verkehrt hat,\nund bei dieser Feststellung Rechtsfehler nicht zu erkennen\nsind, das Revisionsgericht also von ihr auszugehen hat\n(BSH aa0).\n\nDarauf, ob die unzulässigen Hilfserwägungen in sich\nfehlerhaft sind, wie die Revision meint, kommt es daher\nnicht an.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. j\n\nSarstedt Dr.Koffka . Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-15/5-str-457-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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