{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-01-08_5_StR_484_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-08","aktenzeichen":"5 StR 484/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 095\n\n5 StR_484/56\n\n—\n\nIm Namen des Volke Ss\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard S in u: vg.\ndort geboren an le :9;>,\n\n- Sachbezeichnung: Cu... -\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Januar 1957, an .der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ik\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n21.August 1956 aufgehoben, soweit es die gegen\nden Angeklagten Sg verhängte Strafe betrifft.\n\nDer Angeklagte Sm wird zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\n\nSED zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;z\n\nDie Strafkammer hat u.a. den Angeklagten SH\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefä\nnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. -\n\nDie zu Ungunsten dieses Angeklagten eingelegte\nRevision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil ir\nzulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an,\nsoweit es die gegen den Angeklagten verhängte Strafe\nbetrifft. Sie rügt Verletzung sachlichen Strafrechte\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde\n' Umstände zugebilligt. Diese Entscheidung wird von\nder Revision nicht angegriffen und kann auch aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDie Strafkammer hat aber sachliches Strafrecht dadurch verletzt, daß sie den Angeklagten\nzu einer Strafe von nur fünf Monaten Gefängnis\nverurteilt hat. Nach § 244 Abs 2 StGB, dem die Straf\nzu entnehmen ist, beträgt die gesetzliche Mindeststrafe ein Jahr Ge fängnis. Eine geringere Strafe\ndurfte die Strafkammer nicht verhängen. Der den\nAngeklagten betreffende Strafausspruch muß daher\naufgehoben werden.\n\nEiner Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer bedarf es nicht. Der Senat erachtet bei der\n\n-3-\n\nSachlage, wie sie sich aus den Gründen des gasefochtenen\nUrteils ergibt, !7 Übereinstimmung mit dem Antrage des\nOberbundesanwalts die gesetzliche Mindeststnafe von\neinem Jahr Gefängnis für angemessen. Er ist daher in\nsinngemäßer Anwendung des § 354 Abs 1 StPO biefugt,\nvon sich aus diese Strafe zu verhängen.\nSarstedt Schmidt Siener\nSchmitt Börker\n|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-08/5-str-484-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-08/5-str-484-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:41.922474+00:00"}}