{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-01-08_5_StR_452_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-08","aktenzeichen":"5 StR 452/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 str 452/56\n\n——\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n22 00 048\n\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Lajb S umuee aus Dem,\ngeboren am EEE 1920 ir. res\nKreis PB (Polen),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2.) den Kaufmann Chain C EEE =: ze,\ngeboren am EEE 1921 in LEE (Polen),\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Januar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten SB una\nCO zesen das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 27.März 1956 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründer:\n\n2 a\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten SW una\nCHE sowie den Mitangeklagten de ME wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\n\nUrkundenfälschung verurteilt.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde;\n\nIm Frühjahr 1955 veranlaßten Jurek KB; Inhaber\nder Firma EB Idiii>- Te - En ir: Dei,\nSEE Straße (Sowjetsektor), der Mitangeklagte\nde MED und die Angeklagten SER una Ca den\nGeschäftsführer Pe der Firma PB Unterwasserpunpen\nGmbH in HB und den Handelsvertreter St der\nfür die Firma ZW Geschäfte mit der Sowjetischen\nBesatzungszone Deutschlands und den Ostblockstaaten abschloß, durch Täuschungshandlungen zur Hergabe einer\nsogenannten Vorprovision. Am 28.März 1955 überbrachte\nde Moll nach vorangegangenen Verhandlungen TB einen\nam 25.März 1955 ausgestellten \"Festauftrag\" über 550 Pumpen\nzu einem Gesamtwert von 2 259 500 US Dollar der \"Sowjetischen\nHandelsgesellschaft in Deutschland, Einkaufsabteilung R,\nDESK EEE\", die gar nicht besteht. Der Auftrag,\nden KW veschafft hatte, war gefälscht. Es folgten Besprechungen, die teilweise in HW, teilweise in Berlin\nstattfanden. An mehreren dieser Besprechungen nahmen See\nund GE teil. CE, der aus Polen stammt, trat\ndabei unter dem Namen Mi@gp als Russe und Bevollmächtigter\nder \"Sowjetischen Handelsgesellschaft\" auf. Bei einer Be-.\nsprechung in Hamburg am 19,April 1955 überbrachten Su\nund Ce FE un: St eine Arkreaitivbestätigung der sowjetzonalen Notenbank, die gleichfalls\ngefälscht war. Am 4.Mai 1955 kamen Pe un: Steiiiiiunmn\nnach Berlin, um den endgültigen Vertrag abzuschließen. Bei\nden Verhandlungen, an denen PS, ie LED, SE und\nGC GER teilnahmen, wurde auch die Provisionsfrage erörtert. Da hierüber zunächst keine Einigung erziel; werden\n\nkonnte, bat CD IB un ein Gespräch unter vier\nAugen. Man einigte sich dahin, daß File als vor-\n\nprovision 40.000 IM in bar zahlen und 100.000 IM in\nWechseln geben sollte. Den schriftlichen Vertrag, der\nalsdann abgeschlossen wurde, unterschrieb für den \"Bevollmächtigten Mi\" de ME. Anschließend übergab Fu\nin Gegenwart des Mitangeklagten de WR und des Angeklagten Sn CD 40.000 DU sowie sechs Wechsel über\ninsgesamt. 100.000 DM, die von tan ausgestellt und\nvon PB für die Firma PiiB akzeptiert worden waren.\n\nGegen das Urteil haben die Angeklagten sm und\n\n| Ten Revision eingelegt.\n\n1. Revision des Angeklagten Sm:\n\nDie Revision rügt Verletzung sachlichen Strafrechte.\nSie hat keinen Erfolg. .\n\n1.) Die Verurteilung wegen gendinschartläähen Be\ntruges ist frei von Rechtsirrtun.\n\na) Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe\ndie volle Überzeugung erlangt, SE habe mindestens _\nseit Mitte April 1955 - vor der Reise. nach Hamburg am.\n18.April und der Besprechung am 19.April 1955 - gewußt,\ndaß das Pumpengeschäft nicht ernst gemeint war, sondern\nnur vorgetäuscht wurde, um FE zur Zahlung einer\nerheblichen Vorprovision zu veranlassen (S 33 UA), An\ndiese im Bereiche des Tatsächlichen liegende Feststellung\nist das Revisionsgericht gebunden.\n\nWas die Revision demgegenüber vorträgt, sind Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Sie können\ndas Rechtsmittel der Revision nicht rechtfertigen.\n\nRichtig ist allerdings, daß nach den Feststellungen\n\nauf Seite 19/20 UA FEED in der zweiten Hälfte des\nMai 1955 KB eine Liefergarantie gestellt hat, obwohl _\ner zu dieser Zeit bereits wußte, daß \"die ihm vorgelegten\n\n-4-\n\n-4-\n\nUrkunden gefälscht waren und daß er dem falschen Russen\nCHE NIE aufgesessen war\". FB war hiernach\n+rotz der ihm inzwischen bekarntgewordenen Umstände, daß\nnämlich die ihm vorgelegten Urkunden gefälscht waren und\nCD richt der Russe Mig war, nach wie vor des\nGlaubens, daß das Geschäft ernst gemeint sei. Das hinderte\ndie Strafkammer indessen nicht, die Kenntnis des Si\nvon jenen Umständen als Beweisanzeichen dafür zu verwerten,\ner, S@EEEB, habe seit mindestens Mitte April 1955 gewußt,\ndaß das Geschäft nur vorgetäuscht wurde, um Pi zur\nZahlung einer Vorprovision zu veranlassen. Ein Widerspruch\nkann im Gegensatz zur Auffassung der Revision hierin nicht\ngefunden werden.\n\nb) Die Strafkammer hat entgegen der Ansicht der\n\nRevision die \"Natur des Geschäfts als Schwarzgeschäft\"\n\nund den \"Charakter der Vorprovision als Schmiergelder\"\nnicht verkannt. Das Urteil geht davon aus, daß Tim»\n\nund StB :as Geschäft, das sie als ernst gemeint\nerachteten, möglicherweise als verbotenes Ausfuhrgeschäft\ndurchführen wollten. Die Strafkammer hat dies bei der Bemessung der Strafe zugunsten der Angeklagten berücksichtigt\n(S 42 UA). Für den Schuldspruch kommt es hierauf nicht an.\n\nc) Der im Urteil festgestellte Sachverhalt ergibt\nim Gegensatz zur Auffassung der Revision, daß die\nTäuschungshandlungen des Angeklagten für die Hingabe\nder 40.000 DM und der Wechsel ursächlich waren. Nach den\nFeststellungen des Urteils haben KW, ie vB, SED\nund CB in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken\ndurch ihr gesamtes Verhalten bei den Verhandlungen mit\n\nFB und St Em in diesen die irrige Vorstellung\n\nerweckt, daß das Geschäft ernst gemeint sei, und dadurch\nbewirkt, daß Pen una Step an 4.Mai 1955 die\n40.000 DM und die sechs Wechsel übergaben. Die Vorlegung\nder gefälschten Urkunden und das Auftreten GeiE>:\nals Mi@@B waren Teile dieses Verhaltens. Daß Pie in\nder zweiten Hälfte des Mai 1955 eine Liefergarantie ge-\n\n-5-\n\nstellt hat: obwohl er inzwischen Kenntnis davon erhalten\nhatte, daß die vorgelegten Urkunden gefäischt waren und\nCD 7: cht der Russe Miggp war, schließt nicht aus,\ndaß er und Stimm üi.e 40.000 IM und die Wechsel auf\nGrund eines Irrtuns über die Erastlichkeit des Geschäfts\nhingegeben haben, den KB: Sin ie NED und\nCE ix: ihnen hervorgerufen hatten.\n\nd) Rechtlich bedenkenfrei ist entgegen der Auffassung der Revision auch die Annahme, daß der Angeklagto SB 215 Mittäter gehandelt hat. Die Strafkammer\nhat ausweislich der Urteilsgründe die Überzeugung gewonnen, daß \"Sg an der Tat aus eigenem Interesse\nteilgenommen hat, sei es auch nur, weil er seinem Freund\nKm gefällig sein wollte, um aus der Geschäftsverbindung mit ihm weiterhin zu verdienen\" (S 34 UA).\n\nOb dies allsin genügt, um die Annahme eines Täterwillens\nzu begründen, kann zweifelhaft sein. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf cs jedoch angesichts des übrigen\nfestgestellten Sachverhalts nicht.\n\nWie der Senat in seinem Urteil BGHSt 8,393/3967\nausgeführt hat, ist ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür,\nob ein Beteiligter mit Täterwillen handelt, der Umstand,\nwieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von\n. seinem Willen abhängen und daher sein Tatbeitrag nicht\nals bloße Förderung fremden Tuns, sondern als ein Teil\nder Tätigkeit aller erscheint.\n\nIn vorliegenden Fall stellt das Urteil fest, daß\nSchwarz nicht nur durch seine - zurückhaltende -— Teilnahme an verschiedenen Besprechungen dazu beigetragen\nhat, deß Pe un: St an die Ernstlichkeit\ndes Geschäfts glaubten. Er hat außerdem selbst Täuschungshandlungen verübt, indem er bei der Besprechung am '\n19.April 1955 - bewußt wahrheitswidrig -— erklärte, die\n\"Sowjetische Handelsgesellschaft\" habe einen Kurier mit\n\n-65-\n\n12\n\nwu\nBr\n\n=\n2\n=\n\n6 -\n\nder - gefälschten - Akkreditivbestätigung nach Hamburg\ngeschickt, und indem er bei den Verhandlungen am 4.Mai 1955\n- bewußt wahrheitswidrig -— erklärte, die Vertreter der\n\"Sowjetischen Handelsgesellschaft\" kämen in das Büro des\nOB (T4 S 40). Daß die Strafkammer die Willensrichtung,\nvon der sich SM bei seiner Beteiligung an der Tat\nleiten ließ, als Täterwillen beurteilt hat, ist bei\n\ndieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\ne) Was die Revision zur Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\ngemeinschaftlicher Urkundenfälschung ist gleichfalls ohne\nRechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine\nnäher ausgeführten Einwendungen.\n\n3.) Der Strafausspruch kann entgegen der Auffassung\nder Revision aus Rechtsgründen ebenfalls nicht beanstandet\nwerden. Daß in den Strafzumessungsgründen des Urteils\nUmstände nicht angeführt sind, die nach Meinung der Revision strafmildernd hätten berücksichtigt werden müssen,\nbedeutet keinen Rechtsfehler. Das Urteil erwähnt an\nanderer Stelle der Yrteilsgründe ausdrücklich, daß\nSchwarz von 1944 bis kurz vor Kriegsende in einen\nKonzentrationslager war und daß seine ganze Familie in\nKonzentrationslägern ums Leben gekommen ist (VA S A).\n\nDaß die Strafkammer dies bei der Bemessung der Strafe\nübersehen hätte, erscheint ausgeschlossen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Cem:\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n%\nA. Verfahrensrüge (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO):\n\nAuf Seite 7 UA heißt es, nach den Feststellungen der\nBerliner Kriminalpolizei seien etwa 50 westdeutsche Firmen\n\nin den Jahren 1954 und 1955 um insgesamt etwa ? Millionen\nDM in der Weise geschädigt worden, daß sie von einen\nwechselnden Personenkreis zur Zahlung von Yorprovisionen\nauf Lieferungsgeschäfte nach den Ostblockstaaten veranlaßt wurden, ‚die sich später als luftgeschäfte herausstellten. Das vorliegende Verfahren sei das erste Strafverfahren diescr Art.\n\nDie Revision nsint, die Strafkammer habe die ihr\ngemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht.\nverletzt, weil sie es unterlassen habe, die Akten der\nParallelverfahren heranzuziehen, um die wirklichen Hintergründe festzustellen. Hierzu habe üm so mehr Anlaß bestanden, weil auf Seite 23/24 UA gesagt werde, daß\nsichere Feststellungen über die wirklichen Hintergründe\nder offenbar zentral geleiteten Aktion zur Schädigung\nwestdeutscher Firmen nicht hätten getroffen werden\nkönnen.\n\nDie Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.\nEs fehlt an einer hinreichend bestimmten Angabe der\nBeweistatsacken, die nach der Auffassung der Revision\ndarch die Akten der Parallelverfahren hätten bewiesen\nwerden können. |\n\nB. Sachrügens\n\n1.) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Be-.\ntruges ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl.\n\nEs ist zwar richtig, daß nach den Feststellungen\ndes Urteils Kb und de IE es waren, die den Betrug\nbeschlossen und mit seiner Ausführung \"begannen, und daß\n\nCE ebenso wie SEM erst nachträglich ein-\n\ngeschältet wurden und daß sie während der Besprechung\nin Hamburg am 19.April 1955 mit Kb telefonierten,\num weitere Weisungen einzuholen (UA § 14). Das schließt\n\n8 -\n\nindessen nicht aus. daß der Angeklagte Ce sich\nan der Tat als Mittäter beteiligt hat. Was das Urteil\n\nauf S 539 UA über sein Interesse an der Tat und auf\ns 12 ff UA über die Art und Weise feststellt, in der\ner auf ihre Durchführung und ihren Ausgang eingewirkt\nhat, rechtfertigt die Annahme, daß er Mittäter war.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhange sonst\nnoch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gemeinschaftlicher Urkundenfälschung ist\ngleichfalls ohne Rechtsirrtum.\n\nDas Revisionsvorkringen hierzu betrifft die Urkunden\nvom 4. und 7.Mai 1955 (S 16/17 UA), die de ME nit der\nUnterschrift des \"Bevollmächtigten Mi\" versehen hat.\nAuf die Ausstellung dieser Urkunden kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.\n\nDie Strafkammer hat, soweit es sich um Ge\nund SB handelt, die gemeinschaftliche Urkundenfälschung nicht in der Herstellung und dem Gebrauch\ndieser Urkunden, sondern nur in dem Gebrauch des \"Festauftrags\" vom 25.März 1955 und der Akkreditivbestätigung\nvom 19.April 1955 gefunden (S 41 UA). Die auf S 38 UA\n) festgestellte Tatsache, CB habe gewußt, daß die\nUnterschrift des angeblichen Russen Mi@B unter dem Vertrag vom 4.Mai 1955 gefälscht werden mußte, hat die\nStrafkammer nur als Beweisanzeichen dafür verwertet,\n\nGEB Cm die wahre Sachlage bekannt war.\n\nDiese Feststellung widerspricht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den an früherer Stelle\nder Urteilsgründe getroffenen Feststellungen. Die Fest-Stellungen auf S 16,17 und 338 der Urteilsabschrift ergeben zwar, daB Cl in dem Zeitpunkte, in dem\nde MB den Vertrag mit der Unterschrift des \"Bevollmächtisten Mi\" versah, vorübergehend abwesend war. Das\n\n- 9 -\n\n- 9.\n\nschließt aber nicht aus, da3 er um die Notwendigkeit\neiner Fälschung, wie sie de MP vornahn, gewußt hat.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte\n\nCE beschwert wäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schuidt Siener\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-08/5-str-452-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-08/5-str-452-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:41.886830+00:00"}}