{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-01-08_5_StR_434_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-08","aktenzeichen":"5 StR 434/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_434/56\n\n(a:t: 2 StR 50/56) 2200 064\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Fritz E EB zu: OiiiiiiE,\ngeboren an EEE 9:4 in sum.\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Januar 1957, an der teilgenommen haben.\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte zn\nals Urkundsbesutin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 23.Juli 1956\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die rach dem 23.Juli 1956\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte war durch Urteil vom 12.ÖOktober 1955\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle, wegen versuchten\neinfachen Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung und wegen Betruges zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus unter voller Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der\n2.Senat des Bundesgerichtshofs die Verurteilung wegen\nversuchten einfachen Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in vollem\nUmfange sowie den gesamten Strafausspruch aufgehoben und\ndie weitergehende Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte ist jetzt wegen schweren und wegen\nversuchten einfachen Diebstahls im Rückfalle sowie wegen\nBetruges erneut zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, von der erlittenen Untersuchungshaft sind ihm neun Monate auf die Strafe\nangerechnet worden.\n\nGegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Revision\neingelegt, mit dem Antrage, \"das Urteil im Strafmaß aufzuheben, ein neues Strafmaß festzusetzen und nachzuprüfen,\nob der festgestellte fortgesetzte Betrug bezüglich der\nSchreibmaschinen nicht als straflose Nachtat zu werten\"\nsei. Der Angeklagte stützt seinen Antrag auf verfahrensrechtliche und auf sachlichrechtliche Beschwerden. Das\nRechtsmittel greift nicht durch.\n\nI.\n\nDie Revision macht Verletzung “des § 226 StPO geltend\nund trägt hierzu vor: \"...Der Schöffe, der Landwirt David\nVE, hatte mehrfach während der Verhandlung längere Zeit\nSeine Augen geschlossen und schlief offenbar.\"\n\n- 3.\n\n. 3.\n\nSelbst wenn zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wird, daß die Verfehrensrüge mit der notwendigen\nBestimmtheit und damit in zulässiger Weise erhoben worden\nist, muß diese Beanstandung erfolglos bleiben. Denn es\nsteht nicht fest, daß der Schöffe geschlafen hätte. Der\nVerhandlungsvorsitzende hat -- wie seine dienstliche Erklärung ergibt - auf Grund der Beratung, an der sich\nauch der Schöffe Vinke sehr lebhaft beteiligt hat, den\nEindruck gewonnen, daß dieser der Hauptverhandlung in\ntjeder Hinsicht\" gefolgt war; während der Verhandlung\nist vom Vorsitzenden nicht beobachtet worden, daß der\nSchöffe geschlafen hätte. Der Protokollführer, auf den\nsich der Beschwerdeführer zum Beweise seiner Behauptung\nberuft, bestätigt die Angaben der Revision ebenfalls\nnicht. Er erklärt vielmehr, der Schöffe sei \"wohl hin\nund wieder mit geschlossenen Augen der Verhandlung\" ge-\n\nfolgt, von einem Schlafen des Schöffen könne aber \"keine\n\nRede sein\". Die Richtigkeit der von der Revision behaupteten Tatsache steht also nicht - wie erforderlich -'\nfest. j\n\nII.\nAuch die Sachrüge hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Revision ist unzulässig, soweit sie vorträgt, der Betrug sei nur straflose Nachtat zum Einbruchsdiebstahl. Diese Ausführungen berühren den Teil\ndes Schuldspruchs, der bereits rechtskräftig ist.\n\n2.) Mit Unrecht sieht der Beschwerdeführer einen\nVerstoß gegen § 358 Abs 2 StPO darin, daß gegen den Angeklagten wegen des versuchten Rückfalldiebstahls dieselbe Einzelstrafe verhängt worden ist wie im ersten\nUrteil wegen versuchten Rückfalldiebstahls in Tateinheit\nmit gemeinschädlicher Sachbeschädigung.\n\nui\n\nA -\n\nDer bloße Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung\nwegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung - es handelt sich\nnier nicht um einen Freispruch, wie der Beschwerdeführer\nirrigerweise meint - zwang den Tatrichter nicht dazu, nunmehr eine niedrigere Strafe zu verhängen.\n\nOhne Bedeutung ist es auch, welche Gesichtspunkte bei\nder Festsetzung der ersten Strafe eine Rolle gespielt hatten.\nDenn diese Verurteilung ist mit den Feststellungen - auch\n\ndenen zum Strafmaß - aufgehoben worden, so daß der Tairichter in der Begründung der Strafhöhe jetzt wieder\nvöllig frei war.\n\nAuch sonst lassen die allgemeinen Ausführungen zur\nStrafe keinen Rechtsmangel erkennen, durch den der Angeklagte beschwert wäre,\n\n| 3.) Die Angriffe gegen die Nichtanrechnung der vollen\nUntersuchungshaft sind im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg.\n\na) Abwegig ist die Meinung des Beschwerdeführers,\n\n‚ein Verstoß gegen § 358 StPO liege bereits darin, daß die\n\nUntersuchungshaft im ersten Urteile \"voll\" und im angefochtenen Urteil nur mit neun Monaten auf die Strafe\nangerechnet worden ist.\n\nDenn bis zum ersten Urteil hatte der Angeklagte erst\nsechs Monate und 5 Tage, bis zum zweiten Urteil des Landgerichts aber nahezu fünfzehn Monate in Untersuchungshaft\nverbracht. In Bezug auf die Untersuchungshaft mußte daher\nJetzt ein ganz anderer Maßstab als früher angelegt werden.\nDurch die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO war die Strafkammer nur insoweit gebunden, als sie dem Beschwerdeführer\nnicht weniger als sechs Monate und fünf Tage auf die Strafe\nanrechnen durfte. Sie hat iha aber sogar neun Monate der\nUntersuchungshaft angerechnet.\n\nb) Die Feststellungen und ürwägungen des ersten\nUrteils zur Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft\ndurften für das Landgericht ebenfalls ohne Bedeutung sein,\nweil der gesamis frühere Strafeusspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden war.\n\no) Der Revision ist zuzugeben, daß die knappe Besründung des angefocktenen Urteils, mit der die volle Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft abgelehnt wird,\nfür sich allein genommen rechtlich nicht unbedenklich ist.\nEs heißt hier:\n\n\"Von der vollen Anrschnung der weiteren\nUntersuchungshaft hat die Strafkamner\nangesichts des hartnäckigen Leugnens\ndes Angeklagten abgesehen.\"\n\nWie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat,\nist das Leugnen eines Angeklagten allein noch kein rechtlich anerkennenswerter Grund, der die Entscheidung über\nteilweise oder völlige Nichtänrechnung von Untersuchungs-\n\nhaft zu stützen vermag. Denn das Bestreiten .eines- Angeklag-\n\nten kann viele Ursachen (wie z.B. Scham, - Furcht. usw.)\nhaben, die dem Angeklagten nicht vorzuwerfen sind.\n\nAus dem übrigen Inhalt der ıntscheidungsgründe er-\n\ngibt sich jedoch, daß dem 3eschwerdeführer keine anerkennens-\n\nwerten Gründe dieser Art für sein Verhalten zur Seite\nstehen. Dem Angeklagten ist bei der Strafzumessung insbesondere seine Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit\n\nnn da en armen age = {amp Zora\n\nund seine Raffiniertheit zur Last gelegt worden, Umstände ‚die auf\n\ndie Gefahr künftiger Rechtsbrüche hindeuten. Das lassen\nauch die Darlegungen zu einigen Vortaten des vielfach vorbestraften Angeklagten erkennen. Nach dem Zusammenhang der\n„ntscheidungsgründe besteht daher kein Zweifel, daß der\nTetrichter dem Angeklagten dessen Frozeßverhalten nur deshalb zur Last gelegt hat, weil es auf einer rechtsfeind-\n\n- 6 -—\n\nfeindlichen Einstellung beruhte, die zugleich auch für\nseine Gefährlichkeit kennzeichnend ist. Dagegen ist mit\n„echtsgründen nichts einzuwenden (vgl u.a. BGH in 3 StR\n272/55 vom 7.9.1955). Die bloßen Bedenken gegen die\nFessung eines Teils der Entscheidungsgründe sind dann\naber ohne Bedeutung.\n\nIm vorliegenden Falle kommt übrigens noch hinzu, daß\nder Angeklagte zu Zuchthausstrafe verurteilt worden ist.\nErlittene Untersuchungshaft ist aber im allgemeinen dem\nVollzug einer Zuchthausstrafe nicht gleichzusetzen, so daß\naus diesem Grunde eine nur teilweise Anrechnung zumeist\nauch keiner näheren Begründung bedarf (vgl u.a. 5 StR\n92/56 vom 24.4.1956).\n\nNach alldem war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts in vollem\nUmfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-08/5-str-434-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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