{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-01-02_5_StR_101_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-01-02","aktenzeichen":"5 StR 101/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 191/57 279\n0\n25\n\nImnmNamen d.s Volkes\n\nIn der Strafsache\nKegen\n\nden Dolmetscher Marius SE von T un\nsus BB,\nZuboren am ED 1917 in EEE EEE Kreis Kin EEE. ),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Närz 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Hengsberzer\nals beisitzende \\ichter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision dss Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 2.Januar 1957\n\n1.) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nzweier durch ein und dieselbe Handlung\nbegangener Verbrechen der Unzucht mit\nZXindern verurteilt wird,\n\n2.) in den Strafaussprüchen samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende kevision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und samtscheidung - auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\n‚= Von licchts wegen -\n\n- 3 _\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisıruchung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von cinem Jahr und sechs\n„onaten „efängnis verurteilt. Von der Untersuchungshaft\nsind vier Monate auf die verhänste Strafe angerechnet\nworden.\n\n»ie Revision des Angeklasten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\nI. Die Verfahrensbeschwerde.\n\n1.) Der Angeklagte meint, die Strafkammer habe ihrer\nAufklärungspflicht nach $,244 Abs 2 StPO nicht genügt.\nSie hätte die Ehefrau VW, die Eheleute re und\neine \"rau IB darüber hören müssen, ob die Kinder, an\ndenen er sich vergangen haben solle, von ihren Müttern\nzu den ihn belastenden Aussagen bestimmt worden seien,Die\nvon ihm schon vor dem Hauptverhandlungstermin schriftsätzlich benannten Zeugen könnten bekunden, daß die Kinder\nvon ihren Müttern oft geschlagen worden seien, weil ihre\nAussagen widerspruchsvoll und für den Angeklagten vorteilhafter geworden seien.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte hat die\njJutzt vorgetragenen Beweisbehauptungen in seinen früheren\näingaben an das Gericht nicht aufgestellt, Der Strafkamer\nbrauchte sich deshalb auch nicht aufzudrängen, diese Zeugen\nzu laden.\n\nSie hat dem Angeklagten überdies anheimgestellt, Beweisenträge in der Hauptverhandlung zu stellen. Das hat der Vertlidiger des Angeklagten zwar getan. ür hat den Antrag gestellt, Frau VB über die Glaubwürdigkeit der geschädig-\n\n-4-\n\n- A.\ntun Linder und über den Leumund dus ıngeklagten zu vernchuen. Er hat auswceislich der Sitzungsniederschrift den\n3cStellten Beweisamtrag jedoch Später zurückgezogen. Die\nStrafkammer konnte hiernach der Auffassung sein, daß auch\nder Angeklagte und sein Verteidiser der Meinung waren,\n\nvine weitere Beweisaufnahne würde nicht zur Entlastung\n. 468 Angeklagten beitragen.\n\n2.) Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Strafkammer verpflichtet\n\nZUWESEN Sein sollte, einen weiteren Sachverständigen über\ndie Glaubwürdigkeit der xinder zu vernehmen.\n\nII. Die Sachrüzc,\n\n1.) Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das\nil in vollem Umfange nachgeprüft. Biernach ist es\nnicht zu beanstanden, daß die Strafkamner die fiandlung\ndes Angeklagten als Verbrechen semäß § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB gewürdigt hat. en |\n\nUrte\n\n2.) Das Landgericht hat aber zu Unrecht zwei \\\nselbständige Taten angenommen. Die Strafkammer hat ihre\nAuffassung in dieser Beziehung nicht näher begründet.\nOffenbar geht: sie Jedoch davon aus, daß § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB ein höchstpersönliches Rechtsgut, nämlich die geseölechtliche Unverdorbenheit von Kindern schütze. Das\ntrifft zwar zu, steht jedoch nur - sowoit mehrere Kinder\nin Frage kommen - der Annahne eines Fortsetzungszusamnenhanges entgegen. is schließt aber nicht aus, daß mehrere\nxinder durch eine Willensbetätigung, durch eine Handlung\nim natürlichen Sinne, zugleich verletzt werden können.\nDenn liegt der Fall der sogenannten gleichartigen Tateinheit vor, für den § 73, nicht § 74 Step gilt (vgl hier-\n\nzu BGRSt 1,20 = IM Nr 2 zu § 73 StGB mit Anm. von Werner).\nJas' trifft hier aus folgenden Yründen zu;\n\nyi\n\n-5_\n\nDer ängeklaste hatte beide .ädchen Sleichzeitig verenlaßt, Schuhe und Strümpfe auszuzichen und sich auf sein\nButt zu legen. Dann hat er sich zu ihnen ins Bett gelegt,\nihnen die Schlüpfer ausgezosen und sie unsittlich berührt.\n„nschließend hat er das eine der beiden Mädchen aufgefordert, mit ihm hinter einen Jandschirm zu kommen, dort\nseine Hose geöffnet und dem “inde sein Glied gezeigt. Das\n„ind hat dieses entsprechend dem Vorsatz des Angeklagten\n\naufmerksam und seflissentlich betrachtet.\n\nDie Strafkammer hat in diesem letzteren Verhalten\nkeine weitere selbständige Handlung des Angeklagten gesehen, es vielmehr als Teil einer in sich fortgesetzten\nHandlung betrachtet. Somit hat sich die gesamte Handlung\n„icht immer zugleich gegen beide i’ädchen gerichtet. Das\nvermeg jedoch an der rechtlichen Beurteilung nichts zu\nändern. Werden nämlich Verbrechen durch mehrere Teilakte\nverwirklicht, dann liegt Tateinheit zwischen diesen Verbrechen schon dann vor, wenn einzelne ihrer Teilakte zusammenfallen (BGHSt 6,81).\n\nDer Angeklagte war daher wegen zweier durch ein und\ndieselbe dandlung begangenen Verbrechen der Unzucht mit\nXindern zu verurteilen. Demtentsprechend hat der Senat den\nSchuldspruch geändert.\n\n3.) Tie Strafausspriiche mußten aufgehoben werden,\nweil nur noch eine Strafe zu verhängen ist. Hierbei wird\ndie Strafkammer zu berücksichtigen haben, daß die nunmehr\nzu verhängende Einzelstrafe die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe nicht überschreiten darf (§ 358 Abs 2 StPpo).\n\n4.) Das Lendgericht hat dem Angeklagten gemäß § 60 StcB\nvon der erlittenen Untersuchungshaft nur vier Monate auf die\nverhängte Strafe angerechnet. Die darüber hinausgehende Zeit\nder verbüßten Untersuchungshaft hat die Strafkammer nicht\nengerechnet, weil der Angeklagte diese Verlängerung durch\nsein hartnäckiges leugnen selbst herbeigeführt habe.\n\n-6.\n\n- 6.\n\nbiese Begründung ist bedenk ch. \"Hartnäckiges\nLeugnen\" ist für Sich allein we r ein Strafschärfungsörund (BGHSt 1,103), noch kann .n derartiges Prozeßverhalten sesignet sein, die ; schnung eines Teiles der\nUntersuchungshaft abzulehnen zH45t 1,105; BGH NW\n1956,1845). Anders wäre es, ' .n die Strafkammer davon\nüberzeugt gewesen wäre, das ıhalten des Angeklagten sei\nnur ein Anzeichen für mange de Unrechtseinsicht des AnseKklasten. Darüber hätte s ı das Urteil aber deutlich\naussprechen müssen, zumal vr unguklagte teilweise freisesprochen worden ist,\n\nvarstedt r.Koffka Siener\n\nBörte Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-02/5-str-101-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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