{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-12-18_5_StR_621_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-12-18","aktenzeichen":"5 StR 621/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2263 089\n\n5 StR 621/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vollziehungsbeanten Helmut B (GEHEEEEEEEEEEED\naus OD (diEB>) ,\ngeboren am EENEEEEEE 1915 in DriiD,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom\n3.August 1955 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte veruntreute als städtischer Vollziehungsbeamter in den Jahren 1953 und 1954 etwa 400 DM.\nEr war verbittert darüber, daß ihm die Stadtverwaltung\neine Zulage von 75 DM herabgesetzt hatte. Er glaubte, daß\nihm auf diese Zulage ein Rechtsanspruch zustünde. Deshalb\nversuchte er, sich die Zulage in voller Höhe durch unrichtige Gebührenabrechnungen zu erhalten. Die Stadtverwaltung entdeckte dies und untersagte es ihm, seine\nDienstgeschäfte fortzuführen. Hierdurch geriet der Angsklagte, der an krankhafter Überempfindlichkeit leidet,\nin tiefe Verzweiflung. Er versuchte, sich zu töten, indem\ner 20 Morphiumtabletten einnahm und sich über den geöffneten\nGashahn beugte. Der Versuch miBlang, weil ihn die 11jährige\nTochter überraschte und ständiges Erbrechen einsetzte. Die\ngroße Menge Morphium steigerte seinen Zustand unbeherrschter\nVerzweiflung. So faßte er in schlafloser Nacht erneut den\nIntschluß, aus dem Leben zu scheiden und hierbei Ehefrau\nund Tochter, die er sehr liebte, mit in den Tod zu nehmen.\nEr glaubte, daß seine Familie die Entehrung und die Not,\ndie er Über sie gebracht hatte, nicht ertragen könnte.\nDeshalb meinte er, seiner Familie eine Wohltat zu erweisen,\nwenn er sie auslösche. Zu diesem Zweck öffnete er die Gashähne. Das Ausströmen des Gases wurde jedoch wieder bemerkt.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Es nimmt an,\ndaß er im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit Ale Gashähne geöffnet habe, um seine Familie zu töten. Heimtückisches\nHandeln verneint das Schwurgericht, weil der Angeklagte geglaubt habe, seiner Familie eine Wohltat zu erweisen, indem\ner sie töte.\n\n- 3_\n\n- 3.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt aus,\ndiese Erwägung verstoße gegen das sachliche Recht. Da\nsich Frau und Tochter des Angeklagten keines Angriffs\nauf ihr Leben versehen hätten, sei die Tötung heim-\n\nttakisch gewesen und müsse deshalb als Mord bestraft\nwerden,\n\nDer erkennende Senat hat dem Großen Senat für\nStrafsachen zur Fortbildung des Rechts folgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Setzt das Begriffsmerknal der Heimtücke beim\nMord außer der bewußten Ausnutzung der Arg- und\nWehrlosigkeit eine bestimmte Gesinnung des Täters\n(z.B. Falschheit, Verschlagenheit oder dergl)\ngegenüber dem Opfer voraus?\"\n\nDer Große Senat für Strafsachen hat durch Beschluß\nvom 22.September 1956 folgenden Rechtssatz ausgesprochen;\n\n\"Heimtüokisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt. Die Tat\nbraucht nicht heimtückisch zu sein, wenn der\nTäter glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln.\"\n\nSo lag es hier. Der Angeklagte wollte seine\nFanilie, die er sehr liebte, mit sich in den Tod nehmen,\nihr also das Schicksal bereiten, das er sich selbst zugedacht hatte. Er glaubte dabei in krankhafter Verblendung,\nzum Besten seiner Pamilie zu handeln. Es fehlte ihn also\n\n-A-\n\nan der feindseligen Willensrichtung, die für das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit kennzeichnend ist.\nDarum handelte er nicht heimtückisch.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft war deshalb\nentsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-18/5-str-621-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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