{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-12-18_5_StR_481_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-12-18","aktenzeichen":"5 StR 481/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 011\n\n5 StR 481/56\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Walter WED zu: -dED - \"EEE.\ngeboren am (EEEEED :930 in 2.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.Dezember 1956,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 20.September 1956 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und. Entschefdung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in zwei\nFällen und wegen vollendeter Notzucht in einem Falle zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und beanstandet weiter, daß dem Angeklagten\nkein Verteidiger bestellt worden sei.\n\nSchon die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil § 140 Abs 2 StPO verletzt ist.\n\nDurch die Nichtbeiordnung eines Verteidigers hat das\nLandgericht die insoweit seinem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen überschritten. Nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs verlangt die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder\nwegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus\nweiteren Gründen geboten erscheint, eine besonders sorgfältige Prüfung bei den Strafsachen, die vor dem Landgericht in erster Instanz verhandelt werden. Denn hier\nsteht dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung. Außerdem setzt die Eröffnung des Hauptverfahrens\nvor dem Lardgericht voraus, daß die Sache entweder von\nbesonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des Antsgerichts übersteigt (vgl §§ 24 Abs 1 Nr 2 u. 3, 74 GVG).\nHieraus folgt, daß im allgemeinen lediglich dann von der\nBeioränung eines Verteidigers abgesehen werden kann, wenn\ndie Zuständigkeit des Landgerichts nur wegen der Bedeutung\nder Sache gegeben ist und diese Bedeutung weder in der\nSchwere der Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und\nRechtslage beruht (vgi u.a. BGHSt 6,199).\n\nrm\n\n- 3 -\n\nDaß es sich hier nicht um einen solchen Ausnahmefall\nhandelt, 1äßt das angefochtene Urteil deutlich erkennen.\nDer Angeklagte hatte sich dagsgen zu verteidigen, in zwei\nFällen Verbrechen, die im Regelfalle mit unbeschränkter\nzeitiger Zuchthausstrafe bedroht sind, versucht und in\neinem Falle ein solches Verbrechen vollendet zu haben.\nSelbst wenn das Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung angesehen werden sollte, würde dies\ndie \"Schwere der Tat\" nicht mindern.\n\nAuch wegen der Schwierigkeit der Sachlage hätte die\nStrafkammer einen Verteidiger beiordnen müssen. In dieser\nHinsicht kommt folgendes in Betracht: Der Angeklagte war\nnicht geständig. Die Entscheidung über seine Schuld oder\nUnschuld hing allein von der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 15jährigen Verletzten ab, von der das Landgericht\nselbst sagt, sie sei \"dem ersten Anschein\" nach \"eine\nfragwürdige Zeugin\", die sich \"unverständlich\" verhalten\nhabe. Bei solcher Beweislage ist insbesondere einem\nprimitiven Angeklagten eine sachgemäße Verteidigung ohne\nkundige Unterstützung nicht möglich, zumal es hier auch\nnoch um die Beurteilung eines Sachverständigengutachtens\nging. Schon allgemeine Grundsätze rechtsstaatlichen\nDenkens verbieten es daher bei Verfahren dieser Art, den\nAngeklagten ohne den Schutz eines Verteidigers zu lassen\n(vgl u.a. BGH aa0).\n\nWie das Urteil aber ausgefallen wäre, wenn der\nAngeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, entzieht\nsich der Beurteilung, so daß schon die Verfahrensrüge\ndurchdringt und es auf etwaige sachlichrechtliche Mängel\nnicht mehr ankommt.\n\nDer Senat hat hier von der Möglichkeit des § 354\nAbs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an\n\n-A-\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg\nzurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schnidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-18/5-str-481-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-18/5-str-481-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:40.962427+00:00"}}