{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-12-18_5_StR_463_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-12-18","aktenzeichen":"5 StR 463/56","doktyp":null,"leitsatz":"Das Revisionsgericht hat Verstöße gegen das\nVerbot der Schlechterstellung von Amts wegen\nzu beachten.","text_plain":"2262 097\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO § 358 Abs 2\n\nRechtssatz: Das Revisionsgericht hat Verstöße gegen das\nVerbot der Schlechterstellung von Amts wegen\nzu beachten.\n\nAktenzeichen: 5 StR 463/56\nUrteil des BGH vom 18.Dezember 1956 LG Berlin\n\n5_ StR 463/56\n\n(alt: 5 StR 67/56)\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoklempner Hans S EEE zus SEE,\ndort geboren am EEE 1916,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.R. u.8.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wirä das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 28.August 1956\nin folgenden Punkten mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben:\n\n1.) im Strafausspruch wegen vollendeten Rückfall-\n\ndiebstahls, ausgenommen die Entscheidungen\ndarüber, daß\n\na) die Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalls vorliegen,\n\nb) der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist;\n\n“)\n\n- 2.\n\n2.) im Gesamtstrafenausspruch nebst der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nund der Zulassung der Polizeiaufsicht.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 18.November\n1955 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfalle zu einem Jahre und zwei Monaten Zuchthaus, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle\nzu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, eine Gesamtstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus gebildet und die\nUntersuchungshaft angerechnet. Es hatte dem Angeklagten\nferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig\nerklärt,\n\nAuf Revision des Angeklagten hat der Senat dieses\nUrteil am 8.Mai 1956 im Schuld- und Strafausspruch wegen\nversuchten schweren Diebstahls im Rückfalle und in den\nübrigen Strafaussprüchen mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. Er hat die Sache in diesem Umfange\nan das Landgericht zurückverwiesen und die weitergehende\nRevision verworfen.\n\nAuf Grund des rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs\nwegen Diebstahls im Rückfalle hat das Landgericht nunmehr\neine Strafe von einem Jahre und sechs Monaten Zuchthaus\nverhängt. In dem anderen Falle, in dem der Senat die Verurteilung im vollen Umfange aufgehoben hatte, hat die\nStrafkammer nicht wieder versuchten schweren Diebstahl im\nRückfalle, sondern nur versuchten einfachen Rückfalldiebstahl angenommen und eine Strafe von einem Jahre und\nacht Monaten Zuchthaus festgesetzt. Sie hat den Angeklagten\nin beiden Fällen wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt, die gleiche Gesamtstrafe wie früher\nausgesprochen, die Untersuchungshaft in Höhe von acht\nMonaten angerechnet und im übrigen die gleichen Nebenentscheidungen wie in ihrem ersten Urteil getroffen.\n\n‘\n\n-4-\n\nDie Revision des Angeklagten rügt \"Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts, insbesondere der §§ 331,\n\n358 StPO\".\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nWie der Hinweis des Beschwerdeführers auf die §§ 331,\n358 StPO erkennen läßt, will er mit seiner Verfahrensbeschwerde einen Verstoß gegen das sogenannte Verbot der\nSchlechterstellung geltend machen. Seine Revision gibt\nzwar nicht die Tatsachen an, die den Mangel enthalten\nsollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Diese Unterlassung ist\njedoch unschädlich. Denn das Hevisionsgericht muß von\nAmts wegen prüfen, ob der Tatrichter den § 358 Abs 2 StPO\nbeachtet hat. Aus dieser Bestimmung folgt \"eine einseitige, nämlich nur zugunsten des Angeklagten wirksame,\nbeschränkte Rechtskraft. Verfolgt das Rechtsmittel nur\ndas Ziel einer Besserstellung des Angeklagten, so wird .\ndie Straffestsetzung derart rechtskräftig, daß ihre\nAbänderung zum Nachteil des Angeklagten nicht stattfindet. Diese einseitige, beschränkte Rechtskraft wird\nvon den für die Rechtskraft überhaupt maßgebenden Grundsätzen beherrscht\" (RGSt 67,63/64/). Sie ist also von\nAmts wegen zu berücksichtigen (RG HRR 1935,559; RG JW\n1935,2381; KG GoltdArch 45,61; 75,336; BayObL6St 1952,66;\nKMR § 358 Anm 58; Löwe-Rosenberg StPO § 358 Anm 6).\n\nWie die hiernach erforderliche Prüfung ergibt, hat\ndas Landgericht gegen den § 358 Abs 2 StPO verstoßen,\nDenn es hat wegen des vollendeten Diebstahls im Rlickfalle ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus verhängt,\nobwohl es für diese Tat im ersten Urteil nur ein Jahr\nund zwei Monate Zuchthaus festgesetzt hatte. Es hat\nanscheinend geglaubt, nur über die frühere Gesamtstrafe\nnicht hinausgehen zu dürfen, Auch die Einzelstrafen\ndürfen jedoch nicht erhöht werden (BGHSt 1,252).\n\n-5-\n\nDer Strafausspruch wegen vollendeten Diebstahls\nim Rückfalle muß daher aufgehoben werden, soweit er\nauf der Verletzung des § 358 Abs 2 StPO beruht. Unabhängig von ihr ist das Landgericht rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte ein\nrückfälliger Dieb (§ 244 StGB) und ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs 1 StGB) ist. Diese\nEntscheidungen hängen im vorliegenden Falle von dem\nübrigen Inhalt des Strafausspruchs nicht ab, lassen\nsich also von ihm trennen und bleiben daher bestehen,\n\nSoweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls\nim Rückfalle verurteilt worden ist, fördert die rechtliche Prüfung, zu der die Sachrüge nötigt, keinen\nFehler des Schuld- oder des Strafausspruchs zutage.\n\nDie Gesamtstrafe kann jedoch nicht aufrechterhalten werden. Das gilt auch für die Nebenentscheidungen. Denn sie hängen nach § 76 StGB mit\nder Gesamtstrafe zusammen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nbei seiner Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten\n\n«\n\n©.\nu “\n\n-6 -\n\nmehr als acht Monate Untersuchungshaft anzurechnen\nsind, das Urteil BGH MDR 1954,371°%| zu beachten\nhaben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-18/5-str-463-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-18/5-str-463-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:40.937970+00:00"}}