{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-12-11_5_StR_446_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-12-11","aktenzeichen":"5 StR 446/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2263 081\n\nStR 446/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Günther > MEEEEEEENENEEEE .\n\nohne Wohnung,\n\ngeboren am EEE '920 in rammp (AEEEE) .\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Dezember 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichterat Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 7.August 1956 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 7.August 1956 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate\nübersteigt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls im Rückfall in\n35 Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in\neinem weiteren Falle und wegen fortgesetzten Betruges in\nTateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetztem Mißbrauch von Ausweispapieren zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat\nsie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig\nerklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und sachlichrechtliche Beschwerden. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nI.\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht zulässig erhoben, weil\ndie Angabe der Beweismittel fehlt (BGHSt 2,168).\n\nII.\nAuch die Sachrüge greift im Ergebnis nicht durch.\n\n1.) Soweit der Angeklagte wegen der Diebstähle\nverurteilt worden ist, beanstandet die Revision, daß die\nStrafkammer keine fortgesetzte Handlung angenommen habe.\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer den Fortsetzungszusammenhang ablehnt, entsprechen jedoch der\nständigen Rechtspredhung des Bundesgerichtshofs.\n\n2.) Rechtlich bedenklich ist allerdings, daß die\nStrafkammer den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges,\nund nicht wegen mehrerer selbständiger Betrügereien\nverurteilt hat,\n\nDer Angeklagte hat eine große Anzahl von Sachen, die\ner in der Zeit vom 9.Mai bis 13.September 1955 durch\nDiebstähle und Notentwendungen nach und nach an sich\ngebracht hat, an gutgläubige Dritte veräußert unter der\n\nbu} - 3.\n\n- 3.\n\nVorspiegelung, er sei Eigentümer. Daß der Angeklagte nur\neinen fortgesetzten Betrug begangen hat, obgleich die den\neinzelnen Verkäufen vorangegangenen Diebstähle und Entwendungen selbständige Einzelstraftaten waren, begründet\ndie Strafkammer wie folgt:\n\n\"per Angeklagte ist bei seinen Betrügereien von\neinem von vornherein gefaßten Plan ausgegangen.\nEr hatte den Gesamtvorsatz, seine gesamte Diebesbeute jeweils unmittelbar im Anschluß an den\nDiebstahl auf die stets gleiche Art und Weise zu\nverwerten, indem er sie bei den ihm bekannten\nPfandleihen und Trödelgeschäften verpfändete oder\nverkaufte. Die Kammer ist der Ansicht, daß unter\ndiesen Umständen ein einziger, fortgesetzter\nBetrug vorliegt.\"\n\nDiese Ausführungen Stehen im Widerspruch zu den vorangegangenen Feststellungen der Strafkammer. Danach hatte\nder Angeklagte die entwendeten Sachen nämlich keineswegs\nnur an ihm bekannte Pfandleihen und Trödelgeschäfte veräußert. In mehreren Fällen wird festgestellt, der Angeklagte habe die Sachen an ein unbekanntes Leihhaus (Fall\n34) oder ein unbekanntes Trödolgeschäft (Fall 38,45) ver-\n&ußert; in ciner größeren Reihe anderer heißt es, er habe\nsie an \"einen Unbekannten! oder \"Unbekannte\" veräußert\n\\ (Fälle 8,9,11,15,16,17,21,22,28,44); im Fall 42 schließlich\nwird festgestellt, er habe sie an einen unbekannten\nBuchhändler weitergegeben.\n\nAus der Tatsache, daß in einigen Fällen von unbckannten Pfanäleihen bezw Trödolgeschäften die Rede ist,\nin anderen hingegen schlechthin von \"Unbekannten\", folgt,\ndaß es sich in den letztgenannten Fällen nicht um Pfand-\n\nleihen oder Trödelgeschäfte gehandelt hat, zumal teilweise\nnach der Art der Waren derartige Geschäfte gar nicht in\n\n-4-\n\n-4-\n\nFrage kamen (insbesondere Fälle 21 und 28, wo Kaffee,\nTee und Kakao veräußert worden sind).\n\nNach der Begründung, die die Strafkammer für die\nAnnahme des Gesamtvorsatzes des Angeklagten gibt, war\nfür sie offensichtlich mit maßgebend, daß der Vorsatz des\nAngeklagten von vornherein nicht nur die Begehungsart und\ndas verletzte Rechtsgut, sondern auch den zu täuschenden\nPersonenkreis umfaßte.\n\nDas aber widerspricht, wie ausgeführt, den getroffenen Feststellungen. Entfällt aber dieser Gesichtspunkt, so entfällt auch der Gesamtvorsatz, zum mindesten\nvermag das Revisionsgericht ihn nicht seiner Beurteilung\nzugrunde zu legen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges statt wegen mehrerer einzelner Betrügereien\nberuht daher auf Rechtsirrtun.\n\nDurch diesen Rechtsirrtum ist aber der Angeklagte\nnicht beschwert. Die Revision erblickt eine Beschwer\ndarin, daß bei Annahme von Einzelhandlungen der größte\nTeil der Betrugstaten nach § 264a StGB hätte beurteilt\nwerden müssen. Das ergäbe sich für diejenigen Fälle, bei\ndenen die Strafkammer die Wegnahme schon aus § 248a StGB\nstatt aus §§ 242, 244 StGB beurteilt habe, von selbstz '\naber auch in einer großen Reihe von Fällen, in denen die\nStrafkammer die gestohlenen Gegenstände nicht als geringwertig angesehen habe, seien die Beträge, die der Angeklagte durch Veräußerung oder Verpfändung dieser Gegenstände erzielt habe, geringwertig im Sinne des § 264a StGB.\n\nDieser Ausgangspunkt der Revision ist nicht richtig.\nVielmehr hat die Strafkammer schon den § 248a StGB zu\nUnrecht zugunsten des Angeklagten angewandt und diesen\ninsoweit freigesprochen; disser Teil des Urteils ist\nallerdings rechtskräftig.\n\nDE\n\n-5.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte,\nder im April 1955 aus der Strafhaft entlassen worden war,\nfür eine Woche als Bauarbeiter gearbeitet. Er hat diese\nArbeit, die ihm körperlich zu schwer war, aufgegeben und\nsich alsdann weder um eine andere Arbeit bemüht noch bei\nder zuständigen Behörde eine Unterstützung beantragt. Er\nhat vielmehr in Ruinen gelebt und von Mai bis September\n1955 seinen gesamten Lebensunterhalt aus gestohlenen Sachen\nund deren Erlös bestritten.\n\nBei dieser Sachlage hat der Angeklagte nicht \"aus\nNot\" gehandelt, auch soweit er im einzelnen Falle geringwertige Beträge für die gestohlenen Sachen erzielt und\n\n“ erstrebt hat, die er zur Bestreitung seiner dringendsten\n\nLebensbedürfnisse benötigte. Zwar kommt es für § 264a StGB\nnicht darauf an, ob der Täter die Not verschuldet hat. Wer\naber sein ganzes Leben darauf aufbaut, seine Lebensbe-Aürfnisse statt durch Arbeit oder Öffentliche Unterstützung\ndurch strafbare Handlungen zu befriedigen, handelt. aus\neiner allgemeinen gesellschaftsfeindlichen Einstellung\n\n- die Strafkammer bezeichnet den Angeklagten als \"vagebundierenden Außenseiter der Gegellschaft\" - und nicht\n\n\"aus Not\" (vgl BGH 5 StR 312/52 vom 3.4.1952, mitgeteilt\nbei Dallinger MDR 1952,408). Daran ändert auch der Un-\n\n‚ stand nichts, daß die gesellschaftsfeindliche Einstellung\n\ndes Angeklagten, was das Urteil bei der Strafzumessung\nerörtert, möglicherweise mit dadurch bedingt ist, daß der\nAngeklagte in früheren Jahren eine Lehr- und eine Arbeitsstelle verloren hat und ein Gewerbe mangels Gewerbegenehmigung nicht fortsetzen durfte, weil frühere, verbüßte Strafen bekannt wurden, Dieser Umstand wird später\nbei Durchführung der Polizeiaufsicht und etwaiger gefängnisfürsorgerischer Maßnahmen zu berlicksichtigen sein.\n\nDie Strafkammor hat für den fortgesetzten Betrug in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und Ausweismißbrauch eine\n\n6 -\n\n-6-\n\nEinzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis\neingesetzt. Es ist ausgeschlossen, daß sie zu einer\ngeringeren Strafe gekommen wäre, wenn sie statt eines\n\nfortgesetzten Betruges 34 Einzelhandlungen angenommen\nhätte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-11/5-str-446-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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