{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-12-11_5_StR_437_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-12-11","aktenzeichen":"5 StR 437/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2263 079\n\n5 StR 437/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Heinz-Paul H EEE zu: EA,\ngeboren am EEE 1927 in ru.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Dezember 1956, an der teilgenammen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesriohter üDr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ip\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 26.Juni 1956 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe\n\nDie. Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\n1.) Der Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten vorgeworfen, sich in drei Fällen des Einbruchsdiebstahls im\nkückfall schuldig gemacht zu haben. Er sollte durch gewaltsames Öffnen parkender Kraftfahrzeuge am 1.9.1955\neine dem von WS-IGEE gehörige Aktentasche mit Inhalt, am 16.9.1955 eine dem Erwin Be) gehörige Aktentasche mit Inhalt sowie ein Aktenstück mit Papieren und\nam 23.11.1955 eine dem Jonny Sg zenörige Rolle Steifleinen entwendet haben.\n\nDie Strafkammer führt zunächst aus;\n\n\"Die Einlassung des Angeklagten, daß er die\nEinbruchsdiebstähle nicht begangen habe,\nkonnte ihm trotz erheblichen Verdachts nicht\nwiderlegt werden.\"\n\nSie verurteilt den Angeklagten dann wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen.\n\n2.) Diese Ausführungen des Urteils ergeben, daß die\nStrafkammer eine Wahlfeststellung zwischen Einbruchsdiebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei getroffen hat. Die\nZulässigkeit einer solchen Wahlfeststellung ist in der\nRechtsprechung anerkannt (BGHSt 1,304). Sie setzt voraus,\ndaß das Gericht die feste Überzeugung erlangt hat, der\n\n_3_\n\nun TE m.\" -unın\n\nie ar meine\n\n- 3 -\n\nAngeklagte müsse entweder den Eindbruchsdiebstahl oder\ndie Hehlerei begangen haben (BGH NJW 1954,931), und daß\ndie Strafkammer nach Ausschöpfung aller Beweismittel eindeutige Feststellungen nicht hat treffen können. Daß diese\nVoraussetzungen hier vorliegen, läßt sich dem Zusammenhang des Urteils entnehmen.\n\n3.) Rechtlich fehlerhaft sind jedoch die Ausführungen\ndes Urteils zur inneren Tatseite. Die Strafkammer sagt\nhierzu, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen von\neinem gewissen Rudi Sachen gekauft, \"von denen er wußte,\nzum mindesten aber den Umständen nach annehmen mußte, daß\nsie mittels strafbarer Handlungen erlangt sind\".\n\na) Daß die Strafkammer davon überzeugt ist, der Angeklagte habe die Sachen, wenn er sie nicht selbst gestohlen habe, gerade von Rudi erworben, ist dem Urteil zu\nentnehmen.\n\nb) Daß die Strafkammer die Überzeugung erlangt hat,\nder Angeklag*e habe mit direktem oder bedingtem Vorsatz\ngehandelt, ergibt das Urteil nicht mit Sicherheit.\n\nc) Es könnte daher nur Bestand haben, wenn die Strafkammer den Vorsatz auf Grund der Beweisregel (RGSt 55,204)\nrechtsirrtumsfrei festgestellt hätte. Das ist aber nicht\nder Fall.\n\naa) Zu den Umständen, aus denen sich dem Angeklagten\ndie Schlußfolgerung aufdrängen mußte, daß die Sachen durch\nstrafbare Handlung erworben seien, rechnet die Strafkammer,\ndaß Rudi nach und nach dem Angeklagten Sachen verschiedenster Art zum Kauf angeboten habe.\n\nZu diesen Suchen, die bei dem Angeklagten Verdacht\nerwecken mußten, rechnet die Strafkammer nicht nur solche,\ndie aus den eingangs erwähnten Einbruchsdiebstählen\nstammen, sondern auch den Ankauf einer Lumberjacke für\n\n-4-\n\n-4-\n\n10 DM, eines Damenmantels für 8 DM, einer Wolldecke für\n\n12 DM und einer Handtasche für 4 DM, die Rudi an den Angeklagten oder seine Wirtin verkauft habe. Daß aber die\nAnkäufe dieser Sachen vor denen lagen, derentwegen der\nAngeklagte hier verurteilt ist, 1äßt sich den Feststellungen der Strafkammer nicht entnehmen, Aus der Verschiedenartigkeit der nach und nach angekauften Sachen konnte sich\ndem Angeklagten der Schluß auf den kriminellen Erwerb nur\nhinsichtlich solcher Sachen aufdrängen, die er gleichzeitig erwarb oder vorher erworben hatte, spätere Ankäufe\nkonnten diesen Verdacht vorher noch nicht bei ihm erweoken.\n\nbb) Es kommt hinzu, daß as hinsichtlich der erwähnten\nSachen (Lumberjacke usw.) im Urteil heißt: \"Denn derselbe\nRudi soll nach den eigenen Angaben des Angeklagten auch\nale letztgenannten Sachen an ihn bezw seine Wirtin verkauft haben.\" Die Strafkammer zieht hier also Schlüsse\n\naus Tatsachen, die sie nicht fuststellt, sondern nur der\nEinlassung des Angeklagten entnimmt, der sie möglicherweise nicht glaubt. Das ist grundsätzlich unzulässig.\nDaran ändert auch der Umstand nichts, daß die Strafkammer\nhier den Angeklagten im Wege der Wahlfeststellung wegen\nRückfalldiebstabls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt.\nDie Strafkammer durfte hier zwar feststellen, daß der Angeklagte die Sachen, die bei von Wnuk-Lipinski, Bergeler\nund Specht gestohlen worden waren, entweder selbst gestoblen oder mit Hehlereivorsatz von Rudi erworben hatte.\nSie brauchte also insoweit ausnahmsweise keine eindeutigen\nFeststellungen zu treffen, Ob der Angeklagte aber andere\nSachen von Rudi erworben hatte, mußte die Strafkammer\neindeutig feststellen, wenn sie daraus Schlüsse auf seine\nKonntnis von der Persönlichkeit des Rudi und damit auf\n\nscinen Hehlereivorsatz ziehen wollte (vgl BGH NJW 1954,931).\n\nWegen dieses Fehlers muß das Urteil aufgehoben werden.\n\n. -5.\n\n-5.-\n\nII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch\nauf folgendes hingewiesens\n\n1.) Die Verurteilung wegen Hehlerei in drei Fällen\nsetzt voraus, daß der Täter drei verschiedene Male Sachen\nan sich gebracht bezw bei ihrem Absatz mitgewirkt hat. Es\ngenügt nicht etwa, daß er Sachen an sich gebracht oder\nweiterveräußert hat, die aus drei verschiedenen Diebstählen\nstammen.\n\n2.) Sollte die Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung\nauf wahldeutiger Grundlage kommen, so muß sie das wegen der\nVerschiedenheit der Rückfallswirkung bei einer Diebstahlsverurteilung einerseits, einer Hehlereiverurteilung andererseits, im Urteil selbst zum Ausdruck bringen.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-11/5-str-437-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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