{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-12-11_5_StR_419_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-12-11","aktenzeichen":"5 StR 419/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2263 078\n5 StR 419/56\n\nna Namen des Volkes\n\n— EEE\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Volksschullehrer Hans-Heinrich 2 ED au: OMEEEEEED:\ngeboren am GEMMEENEEED 1915 in AUEEEEEDxrei: WERE\n\nwegen Verbrechens nach § 175a StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Dezember 1956, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n“als beisitzende Richter,\n\nLanägerichtsrat Dr. (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 16.Jull 1956 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch Über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\ngegen § 175a StGB zu einer Gefängnisstrafe von sieben\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde.\n\nDie Revision ist der Auffassung, das Landgericht\nhabe es pflichtwidrig und unter Verstoß gegen § 244 Abs 2\nStPO versäumt, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Verletzten zu hören. Dieser war zur Zeit\nder Hauptverhandlung bereits 18 Jahre alt. Den Wert\nseiner Aussage konnte die Strafkammer .selbst beurteilen.\nDie von der Revision angeführten Tatsachen über die Person\nund das Verhalten des Verletzten brauchten der Strafkammer\nkoinen Anlaß zu geben, ihn durch einen Sachverständigen\nuntersuchen zu lassen. Im übrigen haben selbst der Angcklagte und sein Vertoidiger keinen dahingehenden Antrag\ngestellt. Auch deckte sich dio Einlassung des Angeklagten\nzum überwiegenden Teile mit der Darstellung des als\nZeugon vernommenen Verletzten.\n\nII. Die Sachbeschwerde.\n\nDie Revision vermißt zunächst die Feststellung, der\nAngeklagte habe erkannt, daß der Verletzte TED\nnoch keine 21 Jahre alt war. Es ist richtig, daß die\nStrafkammer das nicht ausdrücklich festgestellt hat. Es\nmag dahinstehen, ob sich diese Lücke der Urteilsgründe\naus deren Zusammenhang schließen 1ä8t. Jedenfalls muß\ndas Urteil aus den nun folgenden Gründen aufgehoben\n\nwerden.\n\n-3-\n\nDie Strafkammer sagt (S 4 UA), der Angeklagte habe\nSEE euch verführt, sich zur Unzucht mißbrauchen\nzu lassen. Denn \"Verführen\" bedeute \"ein Einwirken auf\nden Willen des zu Verführenden und das Geneigtmachen\nfür die Durchführung des Beabsichtigten\". Der Begriff\ndes \"Verführens\" werde auch nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß den Angeklagten \"überführen wollte, weil\ner ahnte, daß irgend etwas Strafbares passieren würde,\nund er - der Zeuge - aus einer gewissen Neugier und\nAbenteuerlust sich auf dieses Unternehmen\" eingelassen\nhabe,\n\nHiermit ist jedoch der innere Tatbestand der Verführung nicht ausreichend festgestellt. Der Angeklagte\nkonnte nur dann den Willen haben, WED zu verfiihren, wenn er zum mindesten damit gerechnet hat, der\nJugendliche sel von sich aus nicht zur Unzucht bereit,\ner wolle sie an sich nicht (vgl RGSt 70,199). Dagegen\nsprechen die Ausführungen in den Strafzumessungsgründen, SÜD habe dem Angeklagten die Tat sehr\nleicht gemacht, indem er \"scheinbar! = das heißt gerade\nzur Täuschung des Angeklagten Über die fehlende Bereitschaft - sehr willig auf die Vorschläge des Angeklagten eingegangen sei (S 5 UA).\n\nAug diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben\nwerden.\n\nAuf die weiteren Angriffe der Revision, die sich\ngegen die Ausführungen des Landgerichts zu § 23 StGB\n\n-4 -\n\nrichten, braucht daher nicht eingegangen zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes,\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-11/5-str-419-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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