{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-12-07_5_StR_494_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-12-07","aktenzeichen":"5 StR 494/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2263 ORC\n\n5 StR 494/56\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz HE EEE zu: DE,\ndort geboren am (EB 1925,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwogen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs den\nOberbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom\n7.Dezember 1956 beschlossen;\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\nSeine Kosten fallen der Landeskasse\nzur Last.\n\nGründe;\n\nEs fehlt an einem ordnungsmäßigen Beschluß der\nStrafkammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens\nund damit an einer Verfahrensvoraussetzung.\n\nDer \"Beschluß\" vom 12.Juni 1956 (31 226 d.A.)\nh.t nur zwei richterliche Unterschriften. Das Gesetz\nschreibt zwar nicht vor, daß Beschlüsse von allen nitwirkenden Richtern unterzeichnet werden, § 275 Abs 2\nStPO gilt nur für Urteile. is liegt aber dann kein\nBeschluß der Strafkammer vor, wenn er statt von drei\nnur von zwei Richtern gefaßt worden ist. Wie dem Senat\nbekannt ist, pflegen die Strafkammern des Landgerichts\nBerlin die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht in\nSitzungen auf Grund einer Beratung, sondern dadurch\nanzuoränen, daß ein von einem Richter unterschriebener\n\n- 2.\n\nx\n\n|\n\nBeschlußentwurf den beiden anderen Richtern nacheinander mit den Akten vorgelegt und von ihnen\nunterzeiohnet wird. Auch in diesem Falle sollte\n\n8o verfahren werden, denn vin Strich zwischen den\nbeiden vorhandenen Unterschriften deutet an,\n\ndaß noch ein dritter Richter unterschreiben sollte.\nDieser Hinweis an die Geschäftsstelle ist bei\nvielen Gerichten üblich.\n\nDa also nicht drei, sondern nur zwei Richter\nmitgewirkt haben, liegt nur vin Entwurf und kein\nEröffnungsbeschluß der Strefkammer vor. Eine\nwesentliche Voraussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist nicht erfüllt. Das ist in allen Rechtszügen von Amts wegen zu beachten (BGH NJW 1954, 360\n= JR 1954,149).\n\nDes Verfahren ist daher gemäß dem Antrage _\ndes Oberbundesanwalts einzustellen, Das mit der '\nRevision angefochtene, also noch nicht rechtskräftige Urteil des Sohwurgerichts vom 6:September\n1956, das nicht ergehen durfte, wird durch die\n\n-3-\n\nEinstellung hinfällig. Da das Verfahren ohne\nsachliche Entscheidung enädut, kann die Stastsanwaltschaft eine neue Anklage erheben.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n. Sohmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-07/5-str-494-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-12-07/5-str-494-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:40.207399+00:00"}}