{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-12-06_5_StR_417_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-11-14","aktenzeichen":"5 StR 417/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2207 096\n\nFür das Nachschlagewerk |\nfür die Amtliche Sammlung !\n\nsteB §§ 348, 359\n\nEin gemäß § 15 des Gesetzes über die Wahl zur\nhamburgischen Bürgerschaft vom 6.Dezember 1956\n(GVBl I,497) bestellter Wahlvorsteher ist nicht\nBeamter im strafrechtlichen Sinne.\n\nStGB § 267\n\nEin einzelner Stimmzettel ist keine Urkunde\n(entgegen RGSt 22,182), jedoch bilden sämtliche\nvon den Wählern abgegebenen Stimmzettel zusammen\nmit der Wählerliste eine Gesamturkunde je Wahl-\n\nbezirk.\nBGH, Urt.v.14.November 1958 - 5 StR 417/58\nLG Hamburg\n\n5 StR 417/58\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Angestellten Hans I m zu: ei;\n\ndort geboren am dB 1899,\n\n2, den Rentner Hinrich KB au: Feumm:\ndort geboren am EEE 1537,\n\nwegen Falschbeurkundung im Amt u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung\nvom 14.November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof il»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hans Hm wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25 «April\n1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es\nden Beschwerdeführer und den Angeklagten Ks\nbetrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwie-\n\nScn,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe3\n\nBei der Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft und zu\nden Bezirksausschüssen am 10.November 1957 war der\nBeschwerdeführer HB in einem Stimmbezirk zum Wahlvorsteher, der Mitangeklagte KB zu seinem Stellvertreter\nbestellt. Bei der Auszählung der für die Bezirksverordnetenwahl abgegebenen Stimmen mengte Hom den abgegebenen\nStimmen 20 bis 24 unbenutzte Stimmzettel bei, nachdem\ner sie vorher mit einem Kreuz beim Wahlvorschlag 1 (SPD)\nversehen hatte. Dafür entnahm er etwa die gleiche Anzahl\nStimmzettel, die für andere Wahlvorschläge abgegeben worden\nwaren. Der Mitangeklagte KB kreuzte einige leer abgegebene,\nalso ungültige Stimmzettel beim Wahlvorschlag 1 an und\nmachte einige gültig abgegebene Stimmzettel ungültig,\nindem er sie mit einen 'reuz bei noch einem zweiten Wahlvorschlag versah. Das auf diese Weise von HB und Kb\nverfälschte Wahlergebnis wurde in die Wahlniederschrift\neingetragen und an den Bezirkswahlleiter weitergegeben. Die\nNiederschrift war ferner insofern unrichtig, als in ihr\nein neuntes Mitglied namens Di aufgeführt war, der nicht\nerschienen war. Für ihn unterschrieb der Mitangeklagte ag»\nmit \"A.DEEEB\". Ebenso hatte KW eine Vollmacht unterschrieben, auf Grund deren HB sich schon am Vormittag die\nAufwandsentschädigung für neun Mitglieder des Wahlvorstandes\nhatte auszahlen lassen, also 5 DM zuviel. (Soweit hierin\nein Betrug liegen sollte, ist das Verfahren gemäß § 154 StPO\neingestellt worden.)\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer Hp und\nden Mitangeklagten KB wegen Falschbeurkundung im Amte\n\n(§ 348 Abs.1 und 2 StGB), zum Teil in Tateinheit mit\nWahlfälschung (§ 107a StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB),\nverurteilt. Es hat gegen Has sine Gefängnisstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verhängt und ihm die Fähigkeit\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nzur Bekieidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von 4 Jahren\naberkannt. Gegen KB hat die Strafkammer auf sechs Monate\nGefängnis erkannt, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind,\n\nDie Revision des Beschwerdeführers Hgg (der Mitangeklagte K@B Hat kein Rechtsmittel eingelegt) rügt die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg. Es führt zur Aufhebung des Urteils, auch soweit es\nKahl betrifft.\n\nI.\n‚32. Mit Recht beanstandet die Revision zunächst, daß\n\ndie Strafkammer den Angeklagten als Beamten nach § 348 StGB\nverurteilt hat.\n\nEin nach § 15 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft vom 6.Dezember 1956 (GVBl.I,497 £f)\ndurch das Bezirksamt bestellter Wahlvorsteher (oder stellvertretender Wahlvorsteher) ist kein Beamter im Sinne des\n§ 359 StGB. Er übernimmt nämlich das Amt des Wahlvorstehers\nnicht freiwillig, sondern kraft hoheitlicher Anordnung.\n\nNach dem angeführten Gesetz ist jeder Wahlberechtigte\nverpflichtet, das ihm übertragene Amt eines Wahlvorstehers...\nzu übernehmen, er darf die Übernahme nur aus einem wichtigen\nGrunde ablehnen (§ 36 aa0). § 37 aaO bestimmt, wer die\nÜbernahme eines Amtes nach § 36 ablehnen darf. § 38 sieht\nvor, daß ordnungswidrig handelt, wer die Übernahme einer .\n: »ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Wahl ohne triftigen Grund\nablehnt. '\n\n. Der'Wahlvorsteher nimmt. also hoheitliche: Aufgaben in\neiner ihm'gegenüber: dem Lande .obliegenden- Pflicht: wahr, ohne\ndaß es auf sein: Einverständnis ankommt. Seine etwa hinzutretende Einwilligung ändert. die Rechtslage nicht. Deshalb\nspielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer :- was\nJedenfalls dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nkönnte - mit der Übernahme des Amtes eines wahlvorstehers\neinverstanden war.\n\nDie Frage, ob zum Begriff der Anstellung im Sinne des\n§ 359 StGB der freiwillige Eintritt in das Dienstverhältnis\ngehöre, ist in der neueren Rechtsprechung allerdings nicht\neinheitlich beantwortet worden.\n\nFür das Reichsgericht gehörte zum Begriff der Anstellung\nim Sinne des § 359 StGB das Einverständnis des Anzustellenden\n(vgl.z.B. RGSt 29,15,19; 39,232,234). In neuerer Zeit hat\ndie eingeitige, vom Willen des Betroffenen unabhängige\nHeranziehung zu öffentlichrechtlichen Dienstleistungen, z.B.\nin der Form der Dienstverpflichtung, an Häufigkeit und\nBedeutung zugenommen. Es hat sich daher in der Rechtsprechung\ndie Neigung gezeigt, auch in solchen Fällen eine \"Anstellung\"\nanzunehmen (so OLG für Hessen, Kasseler Strafsenat HESt 2,\n175,179). Der inzwischen aufgelöste 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 14.Februar 1952 - 3 StR 517/51 - ausdrücklich gebilligt und einen notdienstverpflichteten Angehörigen\nder Geheimen Staatspolizei als Beamten behandelt. Andererseits\nhat der 1.Strafsenat in BGHSt 4,113,117 und in einem nicht\nveröffentlichten Urteil vom 7.Oktober 1952 - 1 StR 404/52 -\nbei der Beurteilung der Beamteneigenschaft Wert auf die\nFreiwilligkeit des Beitritts zur Waffen-SS gelegt (ebenso\nOGHSt 3,136,133). Der 2.Strafsenat hat in seinen Urteil vom\n29.Mai 1952 (MDR 1952,693) erklärt, bei den Beisitzern eines\nFeldkriegsgerichts fehle es an dem Merkmal der Anstellung,\nweil ihnen ihre Aufgaben nicht auf Grund erklärter\nBereitwilligkeit, sondern durch einseitigen Befehl des\nGerichtsherrn übertragen worden seien. Sie entsprächen in\nihrer Stellung den Schöffen und Geschworenen, die ebenfalls\neine ihnen dem Staat gegenüber obliegende Pflicht erfüllten\nund daher keine Beanten im strafrechtlichen Sinne seien.\n\n-5-\n\n- 5.\n\nDer Senat hat in seinen Urtsil vom 24.November 1953\n- BGHSt 5,100,103 -— die Frage offen gelassen, ob zum\nBegriff der Anstellung das Einverständnis des Anzustellenden\nerforderlich ist. Er hat in dem damals zu entscheidenden\nFall aus der Entstehungsgeschichte des § 336 StGB und aus\nden weiteren, in dem genannten Urteil aufgeführten Gründen\ngefolgert, daß Beisitzer beim Arbeitsgericht ebenso wie\nSchöffen und Geschworene nicht als Beante im strafrechtlichen\nSinne anzusehen sind. Obwohl diese Entscheidung im Schrifttum\nauf Widerspruch gestoßen ist (vgl.Maurach, Dt.Strafrecht,\nBes.Teil 2.Aufl. § 81 IIIC - S.617 - und $ SB IITAla-S.626;Wolzel, Das Deutsche Strafrecht 6.Aufl. § 77 1b\n- S. 438 -),hat der 1.Strafsenz+ in seinem Urteil vom\n7.Dezember 1956 - BGHSt 10,294,297 - an ihr und hierbei\nauch an dem Merkmal der Freiwilligkeit bei dem Begriff der\nAnstellung festgehalten (vgl.hierzu auch Werner in IK\n8.Aufl. § 359 Anm.VII 5 - 8.734 -). Den tritt der Senat\nerundsätzlich bei. Es braucht auch jetst nicht entschieden\nzu werden, ob - wie in dem in HESt 2,175,179 entschiedenen\nFalle - Ausnahmen dann möglich wären und von einer Anstellung\ngesprochen werden könnte, wenn in Notzeiten gezwungenermaßen\nfür längere Zeit jemand mit einem Amte betraut wird, das\nallgemein von Beamten verwaltet wird. Jsdenfalls für die\neinmalige Mitwirkung des Wahlvorstandes bei einer Wahl\nbesteht kein Bedürfnis hierzu. | |\n\nHieraus erhellt, daß.sich das Landgericht für seine\nAuffassung, ein Wahlvorsteher sei Beamter im strafrechtlichen\nSinne, zu Unrecht, auf. die Entscheidung RGSt 56, 387,390\nberuft, Sie bezieht sich auf die Stellung eines Wahlvorstehers,\nnach der damaligen Wahlgesetzgebung- und betont, daß die\nAnnahme der Berufung, dem. freien Willen des Berufenen unterlag.\n\nDie Verurteilung nach § 348 StGB kann somit nicht\n\n- 5 .—-\n\naufrechterhalten werden.\n\nAus diesen Grunde muß das Urteil. aufgehoben werden,\n\"und zwar gemäß § 357 StPO auch, soweit es den Mitangeklagten\nKB petrifft, der keine Revision eingelegt hat.\n\n2. Dagegen bestehen keine Bedenken, das Verhalten der\nAngeklagten HB und KEEP nicht nur soweit es sich\num die Unterzeichnung mit \"A: DW handelt, nunmehr\nals Urkundenfälschung zu wertei.\n\nDie Revision hält auch dies für rechtlich nicht\nmöglich, weil ein (einzelner) Stimmzettel keine Urkunde\nsei. Das ist zwar richtig. Denn zum Begriff der Urkunde\nist erforderlich, daß aus ihr ein bestimmter Aussteller\nim Zusammenhang mit Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung\nerkennbar ist. Das trifft beim einzelnen Stimmzettel nicht\nzu (vgl.hierzu Bruns, NJW 1954,:56). Dem kann nicht mit\nRGSt 22,182,184 und dem OLG Stuttgart (NJW 1954,\n\n486) entgegengehalten werden, von Erfordemis der Bestimtheit oder Bestimmbarkeit des Ausstellers sei ausnahmsweise\nabzusehen, wenn der Gesetzgeber selbst verlange, daß im\nöffentlichen Interesse Name und Person der Aussteller der\neinzelnen Wahlzettel verborgen blieben. Worauf das Fehlen\neinzelner Tatbestandsnmerkmale beruht, kann nicht entscheidend sein. Wenn besondere Vorschriften außerhalb des Strafgesetzes die Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals (wie hier die Erkennbarkeit des Ausstellers)\nverbieten und der Täter diese Vorschriften befolgt, so\nverwirklicht er eben den Tatbestand nicht ganz, den seine\nStrafbarkeit voraussetzen würde. Das ist kein Grund, ihn\nin solchen Fällen dennoch zu bestrafen.\n\nTrotzdem stehen der Verurteilung des Beschwerdeführers\nund Ks nach § 267 StGB rechtliche Bedenken nicht entgegen.\nDenn sämtliche von den Wählern abgegebenen Stimmzettel\nbilden in ihrer Gesamthsit innerhalb der Wahlurne und\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nzusammen mit der beim Wahlgang ständig ergänzten Wählerliste eine Gesamturkunde je Wahlbezirk, die in gesetzlich\ngeordneter Weise bis zum Schluß der Stimmabgabe ergänzt\nund dann endgültig geschlossen wird (so mit Recht Jagusch\nin IX 8.Aufl. Bem.3 £ var § 267 - 5.492 -). Nach den\nbisherigen Feststellungen haben sowohl Heim 21s auch\nKB diese Gesamturkunde verfälscht.\n\n3. Soweit sich die Revision gegen die tateinheitliche\nVerurteilung des Beschwerdeführers aus § 107a wendet, ist\ndas Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Was die\nRevision im einzelnen vorbringt, ist unbeachtlich, weil\nes sich in Wirklichkeit um einen unzulässigen Angriff\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters handelt.\n\n4. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung durch Unterzeichnung nit dem Namen \"A.Dee\"\n(KB), oder durch Weiterleitung der so unterzeichneten\nWahlniederschrift (HB) sind Rechtefehler nicht zu\nersehen.\n\nDer Auffassung der Revision, bei der Weiterleitung\ndes gefälschten Wahlprotokolls handele es sich um eine\nstraflose Nachtat zu einem Betruge, wegen dessen das\nVerfahren jedoch gemäß § 154 StPO eingestellt worden sei,\nkann nicht beigetreten werden,\n\n8 —\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-14/5-str-417-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 107a","ref_norm":"107a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-14/5-str-417-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:40.034635+00:00"}}