{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-11-30_5_StR_461_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-11-30","aktenzeichen":"5 StR 461/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 461/56 2263 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann und Ingenieur chem. Werner M EB\n\naus DEE,\ngeboren am ED 1294 in WEHEN Kreis AED (AED) ,\n\nzur Zeit in Sicherungsverwahrung,\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.November 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 13.August 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels,\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGr ü nde:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges zu einer\nZuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu\neiner Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat sie seine\nSicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nFolgende Revisionsrügen greifen durch:\n\n1.) Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 51\nAbs 1 und 2 StGB verneint,\n\nIn den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt:\n\n\"Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Fabisch\nhat die L%es schwere körperliche Schäden an den\nAugen und am Gehör des Angeklagten verursacht, aber\nkeine geistigen Schäden. Der Angeklagte ist geistig\ngesund; er ist lediglich ein geltungssüchtiger\nPsychopath, bei dem aber die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht vermindert war. In den\nAkten 25 KLe 9.49 des Landgerichts Berlin befindet\nsich allerdings ein Gutachten des- Sachverständigen\nDr.Blösser, in dem dieser zu dem Ergebnis kommt,\ndaß Alkoholmißbrauch bei der psychopathischen\nKonstitution des Angeklagten dessen Verantwortlichkeit herabgesetzt habe und deshalb zur Zeit\nder damaligen Straftat seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen\nsei. Dieses Gutachten hat dem Sachverständigen\nDr.Fabisch bei der Abfassung seines Gutachtens\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nvorgelegen. Er ist ihm gegenüber in der Hauptverhandlung dabei geblieben, daß der Angeklagte\n\nvoll verantwortlich sei. Das Gericht hatte keine\nBedenken, dem Sachverständigen Dr.Fabisch zu folgen.\nAuch nach der Überzeugung des Gerichts wer der Angeklagte zur Zeit der Tat geistig gesund und durchaus\nin der Lage, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen\nund nach dieser Einsicht zu handeln. Hieran kann\nauch das in den früheren Verfahren eingereichte\nGutachten des Sachverständigen Dr.Blösser nichts\nUndern. Abgesehen davon, daß dieses Gutachten schon\nim Jahre 1946 erstattet worden ist und eine ganz\nandere Zeit betrifft, erklärte Dr.Blösser damals\nden Angeklagten auch nur mit Rücksicht auf seinen\nAlkoholmißbrauch für vermindert zurechnungsfählg.\nDaß der Angeklagte bei Ankauf des Akkordeons stark\nangetrunken war, hat er aber selbst nicht vorgetragen.\nEr erklärte lediglich, er habe am Abend vorher eine\nganze Menge getrunken, dann 5 Stunden geschlafen\nund am Tattage erst nach dem Ankauf des Akkordeons\nwieder etwas Alkohol getrunken. Der Angeklagte stand\nalso zur Tatzeit nicht unter Alkoholeinwirkung.\n\nDies ergibt sich auch aus den Üübereinstimmenden Aussagen der Zeugen IE una CE, äle keinerlei\nAlkoholeinwirkung bei dem Angeklagten bemerkt haben.\nAuch ist die Unterschrift des Angeklagten unter dem\nschriftlichen Kaufvertrag klar und zügig und zeigt\nnach dem Urteil des Sachverständigen Dr.Fabisch,\n\ndem sich das Gericht angeschlossen hat, daß der\nAngeklagte nicht unter Alkoholeinfluß stand, Daher\nentfällt im vorliegenden Fall der Grund, warum\nDr.Blösser den Angeklagten damals nur für vermindert\nzurechnungsfähig erklärt hat, und das Gericht hatte\nkeinen Anlaß, den Angeklagten mit Rücksicht auf das\nfrühere Gutachten des Dr.Blösser durch einen weiteren\n\n-4. -\n\n-4-\n\nSachverständigen untersuchen zu lassen.\"\nAn späterer Stelle der Urteilsgründe heißt es weiterhin:\n\n\"Die Kammer hat ferner den Hilfsamtrag auf Vernehmung\ndes Zeugen Harry IB abgelehnt. Es konnte als\nwahr unterstellt werden, daß der Angeklagte, wie\ner ja auch selbst vorträgt, in der Nacht vor der\nTat mit seiner Frau und seinem Stiefsohn erheblich\ngetrunken hat. Jedenfalls hat er nach seinen eigenen\nAngaben 5 Stunden geschlafen und daher nach allgemeinen Erfahrungen zur Zeit der Tat nicht mehr\nunter Alkoholeinfluß gestanden, selbst wenn er\nam Abend zuvor erheblich angetrunken war. Daß er\n!betrunken'!' gewesen wäre, hat er selbst nicht behauptet.\"\n\nDiese Ausführungen genügen nicht, um die Nichtanwendung des § 51 Abs 1 und 2 StGB zu rechtfertigen.\n\nDie Strafkammer hat sich ihre Überzeugung davon, daß\nder Angeklagte trotz des Genusses \"einer ganzen Menge\"\nAlkohol zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen sei,\nnicht nur auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen\ngebildet. Sie hat sich hierbei außerdem von der Erwägung\nleiten lassen, daß der Angeklagte \"nach allgemeinen\nErfahrungen\" zur Tatzeit nicht mehr unter Alkoholeinfluß\ngestanden habe, weil er inzwischen 5 Stunden geschlafen\nhatte. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nHierbei kann unerörtert bleiben, ob es einen allgemeinen\nErfahrungssatz, wie ihn die Strafkammer annimmt, wirklich\ngibt. Er kann jedenfalls auf einer Mann wie den Angeklagten,\nbei dem nach den Feststellungen des Urteils auf Grund einer\nLues \"schwere körperliche Schäden\" bestehen und der eine\n\"psychopathische Konstitution\" besitzt, nicht angewandt\nwerden. Bel einem Manne dieser Art kann der Genuß \"einer\nganzen Menge\" Alkohol sehr wohl die Folge haben, daß\n\n5.\n\n-5-\n\nseine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen auch\nnoch nach anschließendem fünfstündigem Schlaf ausgeschlossen\noder erheblich vermindert ist. Durch die Berufung auf\n\"allgemeine Erfahrungen\" kann diese Möglichkeit nicht\nausgeschlossen werden. Das gilt hier um so mehr, als die\nStrafkammer es unterlassen hat, nähere Feststellungen über\nArt und Menge des Alkohols zu treffen, die der Angeklagte\n\nzu sich genommen hatte, obwohl der Verteidiger in der\nHauptverbandlung hilfsweise beantragt hat, Harry LBS\nhierüber als Zeugen zu vernehmen,\n\nHieran ändert auch nichts, daß, wie das Urteil weiterhin\nausführt, die Zeugen HOEEEEMB una Ggilßkeineriei Alkoholeinwirkung bei dem Angeklagten bemerkt haben. Die gegenteilige Auffassung der Strafkammer übersieht, daß es bei\neinem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, nicht darauf\nankommt, ob der Angeklagte zur Tatzeit erkennbar unter\nAlkoholeinwirkung stand und ob er im landläufigen Sinne\n\"stark angetrunken\" oder \"betrunken\" war. Entscheidend ist\nallein, ob angesichts der besonderen körperlichen und\nseelischen Verfassung des Angeklagten die Möglichkeit bestand, daß seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen auf Grund des genossenen Alkohols trotz fünfstündigen\nSchlafes zur Tatzeit noch ausgeschlossen oder erheblich\nvermindert war. Dafür, daß dies für die Zeugen hätte\nerkennbar sein müssen, besteht kein Anhalt.\n\n2.) Auch die Anwendung der §§ 20a Abs 1, 42e StGB hält\neiner rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nWie das Reichsgericht unä der Bundesgerichtshof in\nständiger Rechtsprechung entschieden haben, erfordert die\nAnwendung dieser Vorschriften eine eingehende und umfassende\nGesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner\nTaten unter dem Gesichtspunkt, ob der Angeklagte die\nfrüheren Taten und die jetzt zur Aburteilung stehende Tat\ninfolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung |\n\nbr _\n\n-6-\n\nbestehenden oder durch Übung erworbenen inneren Hangs\nbegangen hat und ob er infolge dieses ihm etwa eigenen\nHangs zu Wiederholungen von Rechtsbrüchen neigt, die ihrer\nNatur nach über eine nicht unerhebliche Störung des Rechtsfriedens hinausgehen (vgl RGSt 68,149; BGH NJW 1953,673;\nebenso BGH 4 StR 865/51 vom 31.1.1952).\n\nDiesen Anforderungen entspricht das Urteil der Strafkammer nicht. Es teilt hinsichtlich der früheren Taten des\nAngeklagten nur mit, was der Strafregisterauszug ergibt,\n\nEs fehlt aber jede Angabe darüber, aus welchen Beweggründen\nund unter welchen Umständen der Angeklagte die früheren\n\nTaten begangen, wie er sie ausgeführt und welche Schäden\n\ner durch sie angerichtet hat. Das Urteil sagt nicht einmal,\nin welchen der früheren Taten die Strafkammer die sogenannten\nSymptomtaten im Sinne des § 20a Abs 1 St@B gefunden hat.\n\nEine solche Begründung ermöglicht es dem Revisionsgericht\nnicht, zu prüfen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen\n\nder 88 20a Abs 1, 42e StGB ohne Rechtsirrtum als gegeben\nerachtet hat.\n\nHıeran ändert auch nichts, daB der Angeklagte bereits\nim Jahre 1949 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nverurteilt und zugleich seine Sicherungsverwahrung angeordnet\nworden ist, aus der er am 3.Juli 1953 entlassen wurde.\nDies entbindet, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem\nUrteil 4 StR 865/51 vom 31.1.1952 ausgeführt hat, den Tatrichter nicht von seiner Pflicht, die oben gekennzeichneten\ninneren Beziehungen zwischen dem Angeklagten und jeder seiner\nim Rahmen des § 20a Abs 1 StGB zu wertenden Taten eingehend\ndarzutun.\n\nDas Urteil muß aus den unter 1) und 2) aufgeführten\nGründen aufgehoben werden. Die weiteren Revisionsrügen\nbedürfen kiernach keiner Erörterung.\n\n- 7 -\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf\nfolgendes hingewiesen:\n\na) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die\nStrafkammer die Zeugin CD als Verletzte gemäß § 61\nSr 2 StPO unvereidigt gelassen. Das kann im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstandet\nwerden. Verletzter im Sinne des § 61 Nr 2 StPO ist, wer\n- unmittelbar oder mittelbar — irgendwelche Nachteile\n‘durch die Straftat erlitten hat oder erleiden konnte\n(vgl BGHSt 5,85/87/). Das trifft hier für die Zeugin OB\nzu. Daß sie das Akkordeon, dessen Besitz der Angeklagte\nsich durch den Betrug verschafft hatte, gutgläubig von\nihm erwarb, schließt nicht aus, daß der Verkäufer sie,\nwenn auch vielleicht erfolglos, auf Herausgabe verklagte.\nSchon dies ist ein Nachteil, den sie erleiden konnte und\nder die Anwendung des § 61 Nr 2 StPO rechtfertigt.\n\nb) Die Strafkammer hat die Täuschungshandlung im\nSinne des § 263 StGB in erster Linie darin gesehen, daß\nder Angeklagte dem Verkäufer des Akkordeons wahrheitswidrig erklärte, er werde den Kaufpreis von 425 M bis zum\n15.Februar 1954 bezahlen können. Das ist rechtsirrig.\n\nJene Erklärung betraf ein Ereignis, das damals in der\nZukunft lag. Tatsachen im Sinne des § 263 StGB sind aber\nnur solche äußeren oder inneren Gegebenheiten, Geschehnisse\noder Verhältnisse, die der Gegenwart oder Vergangenheit\nangehören. Was in der Zukunft liegt, ist keine Tatsache\n\nin jenem Sinne (vgl RGSt 56,227/2317). Der Angeklagte kann\nindessen eine Täuschungshandlung dadurch begangen haben,\ndaß er seinen in Wahrheit nicht vorhandenen Willen vorspiegelte, den Kaufpreis bis zum 15.Februar 1954 zu\nbezahlen, Das liegt hier nahe, ‚weil er nach den Feststellungen des Urteils gar nicht damit gerechnet hat, daß\ner den Kaufpreis bei Fälligkeit werde bezahlen können.\n\n-8-\n\nEine weitere Täuschungshandlung hat die Strafkamner\ndarin gefunden, daß der Angeklagte dem Verkäufer seine\nAbsicht verschwieg, das Akkordeon ungeachtet des Eigentumsvorbehalts sofort zu verkaufen. Dabei hat die Strafkammer anscheinend angenommen, daß der Angeklagte durch\n- pflichtwiädrige - Unterlassung getäuscht habe. Das wäre\nrechtsirrig, weil für den Angeklagten keine Rechtspflicht\nbestand, jene Absicht zu offenbaren. Der Angeklagte hat\njedoch insoweit in Wahrheit gar nicht durch Unterlassung\ngetäuscht. Wer, wie der Angeklagte, einen Gegenstand unter\nEigentumsvorbehalt kauft und sich übereignen 1äßt, erklärt\ndurch schlüssiges Verhalten, daß er die Absicht habe, den\nEigentumsvorbehalt zu achten. Fehlt ihm, wie es hier der\nFall war, diese Absicht, so täuscht er durch positives\nHandeln.\n\n-9-\n\nc) Daß gegen den Angeklagten bereits auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist, steht im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision einer erneuten Anordnung der\nSicherungsverwahrung nicht entgegen (vgl BGH 5 StR 566/54\nvom 7.12.1954 und 4 StR 865/51 vom 31.1.1952).\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-30/5-str-461-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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