{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-11-30_5_StR_427_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-11-30","aktenzeichen":"5 StR 427/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2263 074\n5_ StR 427/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Verkäuferin Frida BEEMD esborene HM aus Dei,\n\ndort geboren am EEE 1910,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatepräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundesbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsı\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 16.April 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2..\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt,\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nFolgende Verfahrensrüge greift durch.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung\nvor dem Schwurgericht beantragt, die Zeugin Anna EEE,\ndie Mutter der Angeklagten, zu vereidigen. Der Verteidiger\nhat einer Vereidigung der Zeugin widersprochen, weil diese\nunglaubwürdig sei. Das Schwurgericht hat daraufhin be-\n\n- schlossen, daß die Zeugin vereidigt werden solle. Das ist\ngeschehen. Darliber, ob die Gründe des Beschlusses in der\nHauptverhandlung mitgeteilt worden ind, sagt die Sitzungsnlederschrift nichts. . oo.\n\nDie Revision meint, die: geigin . Arina JRRRER hätte gemäß\n§ 60. Nr 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, weil sie der\nBegliinstigung verdächtig sei. Das trifft zu.\n\nNach § 60 Nr 3 StPO ist von der Vereidigung eines\nZeugen abzusehen, wenn er verdächtig ist,, ‚sich hinsichtlich der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung ‚bildet,\nder Begünstigung schuldig gemacht zu haben. Ob ein solcher\nVerdacht besteht, ist zwar nach der tatsächlichen Seite\nhin allein vom Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Seine Entscheidung ist aber im\nRevisionsverfahren in der Richtung nachprüfbar, ob ihm\nein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl BGHSt 4,255). Diese\nVordussetzung liegt hier vor.\n\nNach den Feststellungen des Urteils \"het Anna aD,\nnachdem die Angeklagte ihr die Tat am nächsten Tage 'ge-.\nstanden hatte, zu dieser gesagtı \"Mädel, hier liegt ja\n\n-3-\n\n- 3.\n\nnoch die Schnur, mach die weg!\" Das war eine Handlung,\ndurch die Anna Hl eich der persönlichen Begünstigung\nim Sinne des § 257 Abs 1 StGB schuldig gemacht hat.\n\"Beistandleisten\" im Sinne dieser Vorschrift ist jede\nHandlung (Tat oder Rat), die darauf abzielt, die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs zu vereiteln oder\nzu erschweren, sofern sie objektiv geeignet ist, diesen\nErfolg herbeizuführen (vgl IK 6./7.Aufl § 257 Anm IT 3 A).\nDas trifft hier zu.\n\nDeß der Rat, die Schnur beiseite zu schaffen, den\nAnna HE der Angeklagten erteilt hat, darauf abzielte,\nderen Bestrafung wegen des Mordes zu vereiteln oder zu\nerschweren, liegt auf der Hand. Er war auch objektiv geeignet, diesen Erfolg herbeizuführen. Die Schnur - es\nhandelt sich um eine 2-22 m lange Kordelschnur, die auf\neinem. Stuhl lag und die der Kriminalsekretär Schnaak bei\nder ersten Besichtigung des Tatorts zwar gesehen, aber\nnicht mitgenommen hatte -— war zwar nicht das Mordwerkzeug. Die Angeklagte hatte die Schnur nach der Tat\nbenutzt, um einen Selbstmord ihres Opfers vorzutäuschen.\nDie Schnur war aber ein Beweismittel, durch das möglicherweise hätte bewiesen werden können, daß die Darstellung\nder Angeklagten über den angeblichen Selbstmord des\nOpfers falsch sei, Dieser Ansicht ist auch das Schwurgericht gewesen. Es hat sich ausweislich der Urteilsgründe außerstande gesehen, die Angeklagte auf Grund\nder im Rahmen der Beweisaufnahme durchgeführten Rekonstruktion der Tatortsituation des Mordes zu Überführen, weil u.a. das Strangwerkzeug unverständlicherweise weder sichergestellt noch untersucht worden sei,\nobwohl es am Morgen nach der Tat noch greifbar gewesen\nund von dem Kriminalsekretär SGB auch bemerkt\nworden sei. Dieses Strangwerkzeug war, wie der Zuseammenhang des Urteils ergibt (vgl S 17, 18 und 32 UA),\ndie Schnur, die zu beseitigen Anna HB der Angeklagten geraten hat.\n\n-4-\n\nDie Zeugin Anna HM ist hiernach nicht nur verdächtig, sich der Begünstigung schuldig gemacht zu\nhaben, nach den Feststellungen des Urteils hat sie\nsich der Begünstigung schuldig gemacht. Gemäß § 60\nNr 3 StPO mußte daher von ihrer Vereidigung abgesehen\nwerden.\n\nHieran ändert auch nichts, daß Anna HM als\nMutter der Angeklagten gemäß § 257 Abs 2 StGB straflos ist. Die Vorschrift des § 257 Abs 2 StGB schließt\nweder die Rechtswidrigkeit noch die Schuld aus. Sie\nschafft nur einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der die Anwendbarkeit des § 60 Nr 3 StPO nicht\nhindert (vgl RGSt 28,111; 'BGHSt 9,71/737).\n\nDaß das Schwurgericht die Zeugin Anna HE trotzdem vereidigt hat, kann bei der hier gegebenen Sachlage nur darauf beruhen, daß es entweder den Rechtsbegriff der Begünstigung im Sinne der §§ 60 Nr 3 StPO,\n257 StGB verkannt hat, oder daß es sich der Frage des\nVereidigungsverbots des § 60 Nr 3 StPO überhaupt\nnicht bewußt geworden ist, In beiden Fällen ist das\nGesetz verletzt.\n\nDaß das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht, 188t sich nicht ausschließen. Ausweislich der\nUrteilsgründe hat das Schwurgericht seine Überzeugung\nvon der Schuld der Angeklagten im wesentlichen auf\nGrund der eidlichen Bekundungen der Zeugin Anna HD\nüber das Geständnis gewonnen, das die Angeklagte am\nTage nach der Tat der Zeugin gegenüber abgelegt hat.\nDaß auch eine uneidliche Bekundung der Zeugin dem\nSchwurgericht gentigt haben wirde, sich diese Überzeugung zu bilden, vermag der Senat nicht fest-\n\nzustellen. Dem steht insbesondere entgegen, daß das\nSchwurgericht einem entsprechenden Antrage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gemäß die Vereidigung\n\n03\nj %\n/ eu\n\n- 5.\n\nder Zeugin beschlossen hat, obwohl der Verteidiger\ndieser Vereidi:gung mit der Begründung widersprochen\nhatte, daß die Zeugin unglaubwürdig sei.\n\nDas Urteil muß aug diesem Grunde aufgehoben werden.\nDie weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernech keiner Er-\n\nört erung. .\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalte.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiener , Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-30/5-str-427-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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