{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-11-27_5_StR_450_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-11-27","aktenzeichen":"5 StR 450/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 022\n\n5 StR 450/56\n(altı 5 StR 152/56)\n\nInNanen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt BD D aus Beil,\ndort geboren am EEE 1931,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 16.August 1956\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 16.August 1956 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten auf die Strafe\nangerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hatte den Argeklagten am 30.Januar\nı956 wegen körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet. Dieses Urteil hat der Senat\nam 29,.Mai 1956 im Strafausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. Das Schwurgericht\nverhängt wiederum eine Strafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis und rechnet die Untersuchungshaft an.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt verfahrens- und\nsachlichrechtliche Rügen. Sie kat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n1.) Der § 267 StPO ist nicht verletzt.\n\na) Das Schwurgericht hatte nur noch den Strafausspruch\nzu fällen und zu begründen. Die Feststellungen über den\nTathergang gehören zum rechtskräftigen Schuldspruch. Von\nihnen mußte das Schwurgericht daher ausgehen. Es durfte,\nohne sie im Urteil im einzelnen zu wiederholen, gegen den\nAngeklagten \"die Art seiner Tatausführung\", die eine besonders üble Gesinnung erkennen lasse, strafschärfend verwerten. Diese Strafzumessungserwägung hängt keineswegs\n\"in der Luft\", wie der Beschwerdeführer meint.\n\ndb) Die Revision vermißt eine Schilderung der Täterpersönlichkeit. Es trifft zwar zu, daß die Urteilsgründe\nweder, wie es meistens geschieht, den Lebenslauf des Angeklagten wiedergeben, noch eine zusammenfassende Darstellung seiner Persönlichkeit enthalten. Das ist aber\nkein Verstoß gegen § 267 StPO. Soweit dieser die Begründung des Strafausspruchs betrifft, verlangt er nur,\ndaß das Urteil die Umstände anführt, \"die fir die Zumessung der Strafe bestimmend gzwesen sind\". Dazu gehört\njedenfalls in Sirafsachen gegen Erwachsene keine lücken-\n\n“ -3-\n\n- 3 -\n\nlose Schilderung der Täterpersönlichkeit. Sie mag zwar\nbesonders bei schwereren Straftaten regelmäßig erwünscht\nsein. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügt es\naber, daß das angefochtene Urteil die Wesenszüge des Angeklagten, die für das Schwurgericht bei der Strafzumessung \"bestimmend\" waren, hervorhebt und würdigt.\n\n2.) Über das Verbot der Schlechterstellung (§ 358\nAbs 2 StPO) hätte sich das Schwurgericht entgegen der\nMeinung der Revision nur dann hinweggesetzt, wenn die\nStrafe nach Art oder Höhe strenger wäre als im ersten\nUrteil. Das ist nicht der Fall. Das Schwurgericht hat\ndie gleiche Strafe verhängt und auch nicht etwa weniger\nUntersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revision führt aus, im Gegensatz zum ersten\nUrteil habe das Schwurgericht nicht feststellen können,\ndaß der Angeklagte ein Schläger oder Raufbold sei. Damit\nsei \"ein Umstand, der naturgemäß in erheblichem Umfange\ngegen den Angeklagten gesprochen hat, entfallen\". Unter\ndiesen Umständen ahnde die gleichbleibende Strafe die\nmilder zu bewertende Tat schärfer als das erste Urteil.\nDas verletze das Verbot der Schlechterstellung.\n\nDiese Auffassung trifft nicht zu,\n\na) Es ist schon zweifelhaft, ob das erste Urteil des\nSchwurgerichts die Neigung des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten und zum Jähzorn, die es angenommen hatte, strafschärfend berücksichtigt hatte. Nur die Möglichkeit, daß\nes dies getan habe, obwohl davon nichts in den Strafzumessungsgründen stand, konnte der Senat bei seiner Entscheidung vom 29.Mai 1956 nicht ausschließen. Deshalb hob\ner auf eine Verfahrensbeschwerde, die diesen Punkt betraf, den Strafausspruch auf.\n\nAuf die Bedeutung, die das erste Schwurgerichtsurteil den damaligen Feststellungen über bestimmte\nCharaktereigenschaften des Angeklagten beigelegt haben\n\n-4-\n\nIn\n<Ttf\n\n-4-\n\nkönnte, kommt es jedoch jetzt aus folgenden Gründen nicht\nmehr an.\n\nb) Das Gerich+, an das eine Sache zurückverwiesen\nwird, damit es die Strafe neu festsetze, hat diese nach\nseinem eigenen pflichtgemäßen Ernessen zu bestimmen. Es\ndarf nur nicht \"nach Art oder Höhe!\" der Strafa zum Nachteil des Angeklagten von dem erston Vrteil abweichen, wenn\ndieses ausschließlich zugunsten des Angeklagten aufgehoben\nworden ist (§ 3538 Abs 2 StPO). Hiervon abgesehen, spielt\nder frühere Strafeusspruch keine Rolle mehr. Darauf, wie\ner begründet worden war, kommt es überhaupt nicht mehr an,\nEs wäre also ein rechtlicher Fehler, von ihm oder seiner\nBegründung auszugehen und die neue Strafe danach zu berecrnen, welche früheren Erwägungen beibehalten werden\nkönnen und welche nicht. Dadurch würde das Gericht gegen\nseine Pflicht verstoßen, selbständig die Strafe zu bemessen.\n\nAus diesem Grunde ist es auch nicht zu beanstanden,\ndaß das Schwurgericht wiederum prüft, ob mildernde Umstände\nvorliegen. Diese Frage war nicht, wie die Revision geltend\nmacht, schon rechtskräftig zugunsten des Angeklagten entschieden. Sie gehört zum Strafausspruch, und dieser war\naufgehoben. Das Schwurgericht mußte daher über die Zubilligung mildernder Umstände erneut befirden. Ailerdings\nhätte es, wenn es sie abgelehnt kätte, nach § 358 Abs 2 StPO\ngleichwohl keine höhere Strafe als zwei Jahre unä sechs\nMonate Gefängnis verhängen dürfen.\n\n3.) Das Schwurgericht hält eine empfindliche Strafe\nfür erforderlich, \"um dem Angeklagten, der noch mit seinem\nletzten Wort erklärte, daß er im Recht gewesen sei, das\nUnrecht seines Tuns voll zum Bewußtsein zu bringen\".\n\nDie Revision macht geltend, diese Erwägung beruhe auf\neiner Verletzung des § 261 StPO. Denn der Angeklagte habe\nnicht den Standpunkt eingenommen, im Recht gewesen zu sein.\nDas gehe aus dem hervor, was die Niederschritt als sein\n\n-\n\n5.\n\nletztes Wort enthalte.\n\nDieser Einwand ist im Revisionsrechtszugs nicht zulässig.\n\nSoweit es für das Urteil darauf ankommt, mit welchen\nAngaben zur Sache sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung verteidigt hat, ist es allein Aufgabe des Tatrichters, hierüber Feststellungen zu treffen. An sie ist\ndas Revisionsgericht gebunden, wie sich aus § 337 StPO\nergibt. Es darf sie auch nicht an Hand der Niederschrift\nnachprüfen (RGSt 49,315).\n\nDiese wäre dazu im übrigen kein geeignetes Mittel.\nIhre erhöhte Beweiskraft nach § 274 StPO beschränkt sich\nauf \"die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten\", betrifft also nicht den\nInhalt von Aussagen. Insoweit hat die Niederschrift keinen\nhöheren Beweiswert als die Urteilsgründe. Sie könnte diese\nschon deshalb nicht entkräften, weil sie nur die Wahrnehmungen des Vorsitzenden und des Protokollführers wiedergibt, das Urteil aber die Feststellungen enthält, die das\nganze Gericht oder seine Mehrheit dem Inbegriff der Hauptverhandlung entnimmt (§ 261 StPO). Daß diege unrichtig\nseien, ließe sich daher nicht mit der Sitzungsniederschrift\nbeweisen.\n\nII.\n\nDie übrigen Einwendungen, die die Revision als verfahrensrechtliche Mängel vorträgt, sind in Wahrheit\nsachlichrechtlicher Art. Sie dringen ebenfalls nicht\ndurch.\n\n1.) Die Revision meint, bei der Berücksichtigung\nder einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten habe das\nSchwurgericht übersehen, daß er im vorliegenden Falle\nzunächst der Angegriffene gewesen sei.\n\nDieser Vorwurf ist unbegründet. Das Schwurgericht\nhebt ausdrücklich hervor, \"daß Kül.ler, der dem Gericht\n\n- 6.\n\nBe «Tr\n\nvon dem Zeugen lb als vorlauter uni geltungsbedürftiger\njunger Mann geschildert wurde, dreimal tätlich auf den Angeklagten eingewirkt hat, bevor dieser zuschlug\". Diese\nBemerkung steht zwar in dem Teile des Urteils, der sich\nmit der Frage der mildernden Umstände befaßt. Sie schließt\naber die Annahme aus, das Schwurgericht könne diesen Unterschied zwischen dem jetzigen Falle und dem Sachverhalt, der\nder Vorstrafe zugrunde lag, übersehen haben,\n\n2.) Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, das\nSchwurgericht lasse im Ergebnis die Frage offen, ob der\nAngeklagte ein Schläger oder Raufbold sei oder nicht.\n\nDas Schwurgericht \"konnte nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme nicht die Feststellung treffen, daß der\nAngeklagte an sich ein Schläger und Raufbold ist. Bezeichnend war für das Gericht jedoch\", so fährt das Urteil\nfort, \"die Aussage des von der Verteidigung benannten Zeugen\nÜbereihn, der den Angeklagten seit 13/4 Jahr in seinem Lokal\nals soliden und ruhigen Gast kennt. Dieser bekundete aber\nauch, daß der Angeklagte in seiner Wohngegend als ein Mann\nbekannt ist, dem man aus dem Wege gehen sollte und bei dem\nder Schlag sitzt, wenn er einmal zuschlägt\" (UA S 5).\n\nDen gleichen Eindruck hat das Schwurgericht vom Angeklagten aus den Gründen gewonnen, die es kurz zuvor erörtert, nämlich auf Grund seines Verhaltens in dem früheren\nFalle und bei der jetzigen Tat. Es findet diese Auffassung\nnur bestätigt durch die Angaben des Gastwirts Übereihn über\nden Ruf des Angeklagten. Deshalb nennt es diese Zeugenaussage \"hezeichnend\". So verstanden sind die Ausführungen\ndes Urteilg frei von dem rechtlichen Fehler, zum Nachteile\ndes Angeklagten Schlüsse aus ungeprüften und unbewiesenen\nMeinungen anderer zu ziehen.\n\nDie Beurteilung des Angeklagten durch das Schwurgericht ist auch nicht widerspruchsvoll. \"Schläger und\nRaufbold\" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jemand,\n\n- 7 -\n\n‘\n\n-1-\n\nder aus Lust am Schlagen Streit zu suchen pflegt. Das\nist der Angeklagte, soviel das Schwurgericht feststellen kann, \"an sich\" nicht. Das bedeutet, daß es\nnicht in seiner Gewohnheit liegt, aus Freude an\nSchlägereien auf Streit geradezu auszugehen. Trotzdem\nkann er ein Mann sein, \"dem man aus dem Wege gehen\nsollte und bei dem der Schlag sitzt, wenn er einmal\nzuschlägt\". Damit ist gesagt, daß er immerhin unberechenbar, zuweilen zum Schlagen aufgelegt und ein\ngefährlicher Gegner ist, wenn es zu Tätlichkeiten\nkommt. Denn sein Schlag \"sitzt, wenn er einmal zuschlägt\". Gerade diese letzten Worte deuten darauf\nhin, daß dies bei ihm nicht, wie bei einem \"Schläger\nund Raufbold\", besonders häufig vorkommt und daß er\nsolche Zusammenstöße nicht gewohnheitsgemäß sucht.\n\n3.) Soweit die Revision eine \"ungentigende Auswertung der Möglichkeiten des § 228 StGR\" rügt und\ndazu Ausführungen macht, will sie das Ermessen das\nTatrichters durch ihr eigenes ersetzen. Das ist unzulässig.\n\n4.) Die sonstige Prüfung des Urteils, zu der\ndie Sachrüge nötigt, fördert keinen Rechtsirrtum\nzutage.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antragco des Oberbundesanwalts.\n\n-8 -\n\nEs erscheint dem Senat angemessen, dem Angeklagten\ndie Untersuchungshaft, die er nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils erlitten hat, in voller Höhe auf\ndie Strafe anzurechnen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-27/5-str-450-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-27/5-str-450-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:38.136706+00:00"}}