{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-11-27_5_StR_442_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-11-27","aktenzeichen":"5 StR 442/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 023\n5 StR 442/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektroschweißer Robert M EEE zus 1\ndort geboren am EB 1919,\n\nwegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.November 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 16. Juli 1956 wirä\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründer\n\nDie Strafkamer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen gemeinschaftlicher tätlicher Beleidigung\nzu neun Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\nSie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist\nnicht begründet.\n\nI.\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nIm Juli oder August 1955 veranlaßte der Angeklagte die\nam 3.Septenber 1941 geborene Sieglinde CP in seiner\nWohnung, ihm und den dort anwesenden drei anderen Männern,\nTUE, EEE uni Ce, ihren Geschlechtsteil zu zeigen,\nund versprach ihr hierfür Geld. Das Mädchen tat dies. Anschließend wies, er Sieglinde CE, der er das Geld\nnicht gegeben hatte, darauf hin, daß sie sich auf andere\nWeise Geld verdienen könne. Er bot ihr und C@B je 1.50 DM,\nwenn beide miteinander geschlechtlich verkehren würden.\nCE versuchte darauf, mit Sieglinde CE geschiechtlich zu verkehren, was aber nicht gelang. Nunmehr schlug\nder Angeklagte. vor, Ce solle am Geschlechtsteil der\nSieglinde lecken und diese solle dann das Glied des CM\nin den Mund nehmen. Beide gingen auf diesen Vorschlag zum\nSchein ein, Ce tat nur so, als wenn er mit seinem Mund\nden Geschlechtsteil des Kindes berührte, näherte sich ihr\naber in Wahrheit nur mit dem Mund. Sieglinde ihrerseits berührte das Glied des C@P mit dem Mund nur flüchtig. Daraufhin versuchte auf Anregung des Angeklagten WEB, den\nGeschlechtsverkehr mit Sieglinde auszuüben. Der Angeklagte\nschlug dann vor, daß auch TED mit Sieglinde geschlechtlich verkehre. Es gelang diesem aber nicht, sein Glied in\ndie Scheide des Kindes hineingustecken. Anschließend verlangte Sieglinde von den anwesenden Männern, alle sollten\nihre Geschlechtsteile zeigen, damit keiner etwas verrate.\n\n-\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nDarauf holte der Angeklagte seinen Geschlechtsteil aus\nder Hose und zeigte ihn.\n\nII.\n\nDie Strafkammer konnte die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen, er habe geglaubt, Sieglinde sei\nbereits 14 Jahre alt. Sie verurteilt den Angeklagten\ndeshalb nicht wegen eines Verbrechens aus § 176 Abs 1\nNr 3 StGB, sondern wegen tätlicher Beleidigung.\n\nHierzu führt sie ausı Der Angeklagte habe durch die\nunzüchtigen Handlungen dem ’Kinde gegenüber seine MiB-\nachtung und Nichtachtung kundgetan, indem er ihr seinen\nGeschlechtsteil zeigte, sich ihren nackten Geschlechtsteil\nzeigen ließ und die anwesenden Männer dazu ermunterte,\nder Reihe nach mit dem Kinde den Geschlechtsverkehr zu\nversuchen. Zwar stehe Sieglinde GEW in moralischer\nHinsicht in schlechtem Ruf. Aber auch moralisch verdorbene Kinder seien beleidigungsfähig. Die Rechtswidrigkeit der Beleidigung des Angeklagten werde auch nicht\ndurch die etwaige Einwilligung des Kindes in die unzüchtigen Handlungen ausgeschlossen, da Sieglinde bei.\nihrem Alter rechtswirksam auf die Wahrung ihrer geschlechtlichen Ehre nicht habe verzichten können. Der Angeklagte\nsei sich auch des Unzulässigen seines Tuns bewußt gewesen,\n\nIII.\n\n1.) Die Revision meint, in dem Verhalten des Angeklagten liege keine Beleidigung, weil Sieglinde auf geschlechtlichem Gebiet bereits vorher verdorben gewesen -\nsei.\n\nDas ist nicht richtig.\n\nDie Art, in der das Mädchen seine geschlechtliche\nEhre preisgab, mußte es der Gefahr allgemeiner Mißachtung\n\naussetzen. Nur, wer die geschlechtliche Ehre der Sieglinde\nnißachtete, insbesondere ihr eine geschlechtliche Ehre\n\nN\n\nüberhaupt absprach, konnte derartige Handlungen, noch dazu\ngegen das Versprechen eines Entgelts, von ihr verlangen.\n\nDie Ausführungen der Revision laufen darauf hinaus, daß\n\nder Angeklagte dem Mädchen mit Rücksicht auf seine Verdorbenheit in geschlechtlicher Beziehung nur eine berechtigte Mißachtung zum Ausdruck gebracht habe. Aber auch\ndieser Gesichtspunkt greift nicht durch. Sieglinde war zur\nZeit der Tat 13 Jahre, der Angeklagte hielt sie für 14 Jahre\nalt. Ein Mädchen dieses Alters behält, auch wenn es geschlechtlich verdorben ist, den Anspruch auf Achtung seiner\ngeschlechtlichen Ehre, weil ihm das nötige Verständnis für\nden Wert der Geschlechtsehre und die Bedeutung ihrer Preisgabe fehlt. Es verdient nicht, mißachtet zu werden, sondern\nbedarf der Erziehung. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, daß Sieglinde mit dem Verhalten des Angeklagten einverstanden war. Sie konnte, wie die Strafkammer mit Recht\nausführt, ihre Geschlechtsehre nicht preisgeben (vgl RGSt\n74,224/226/; 75.179/181,182/; BGHSt 5,362).\n\n2.) Der Zusammenhang des Urteils ergibt eindeutig,\ndaß der Angeklagte sich bewußt war, der Sieglinde seine\nMißachtung in geschlechtlicher Beziehung zum Ausdruck zu\nbringen. Damit ist der Beleidigungsvorsatz ausreichend\nfestgestellt. Eine besondere Beleidigungsabsicht erfordert\n§ 1§ 5 StGB nicht.\n\nEin etwaiger Irrtum des Angeklagten darüber. daß sein\nVerhalten mit Rücksicht auf die Verdorbenheit des Mädchens\nrechtlich erlaubt sei, wäre ein Verbotsirrtum,. Die Strafkammer stellt aber ausdrücklich fest, der Angeklagte sei\nsich des Unzulässigen seines Tuns bewußt gewesen. Damit\nist ein Verbotsirrtum ausgeschlossen. Dafür, daß die Strafkammer mit dieser Feststellung nur gemeint habe, der Angeklagte sei sich des moralisch Anstößigen seiner Handlungsweise bewußt gewesen, bietet das Urteil kcinen Anhalt.\n\"önzulässig\" ist vielmehr nach allgemeinem Sprachgebrauch\ndasselbe wie \"unerlaubt\". Darauf, ob der Angeklagte die\n\nw\n\n-5-\n\n-5-\n\nStrafbarkeit seines Tuns gekannt hat, kommt es nicht an.\nEs genügt, wenn der Angeklagte sich des Widerspruchs\nseiner Handlungsweise zum Wohl der Allgemeinheit, zu\nden Normen, die für das Zusammenleben wesentlich sind,\nbewußt war. Das lag bei der Sachlage so nahe, daß es\nnäherer Ausführungen zur Begründung dafür, daß der Angeklagte das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt hat,\nnicht bedurfte.\n\nIV.\n\nAuch gegen die Strafzumessung bestehen im Ergebnis\nkeine Bedenken. Im Urteil heißt es hierzu:\n\n\"Hinsichtlich des Strafmaßes sprachen zu Ungunsten des Angeklagten seine vielen, 2.T.\neinschlägigen Vorstrafen und die Häßlichkeit\nder Tat, die den objektiven Tatbestand eines\nVerbrechens gemäß § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB erfüllt. Eine Geldstrafe kem daher nicht in\nFrage. Zugunsten des Angeklagten sprach\naußer seinem Geständnis die Tatsache, daß\nSieglinde Golitsch sich dem Verlangen des\nAngeklagten gegenüber bereitwillig gezeigt\nhat.\"\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe unzulässigerweise bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß die Tat\nobjektiv ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB war.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob unter Uüständen\n\nauch die unverschuldete objektive Schwere des Rechtsbruchs straferschwerend herangezogen werden kann (vgl\ndazu Jagusch Praxis der Strafzumessung S 25 IIL 6 b).\n‘ Denn bei richtiger Urteilsauslegung hat die Strafkamer\ndus nicht getan. Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt\noffensichtlich bei der Betonung der Häßlichkeit der Tat.\nDiese rückte in die Nähe des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB deshalb, weil die Beleidigung durch unzüchtige Handlungen\n\n-6-\n\n-6-\n\nbegangen worden ist und die Verletzte auch nach der Vorstellung des Angeklagten gerade dem Schutzalter der Vorschrift entwachsen war. Daß dieser Umstand entscheidend\n\nzu Lasten des Angeklagten die Strafhöhe beeinflussen mußte,\nlag auf der Hand. Das hat die Strafkammer offensichtlich\ngemeint.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker\n\n?\nX","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-27/5-str-442-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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