{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-11-19_5_StR_290_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-04-15","aktenzeichen":"5 StR 290/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2187 079\n\n5 StR_290/57\n(alts 5 StR 622/55)\n\nBeschluß\n\nPrupe\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Dr. jur. Arno 5 EEE ,\n\nzuletzt wohnhaft gewesen in KB, jetzt flüchtig,\n\ngeboren an EEE 1905 in vi (Westt.),\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung am 21.dJuni 1957\nbeschlossen;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n19.November 1956 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nNS\n\nDie Sirafkammer has den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Feiruges in Rückfall in vier Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von einen Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Mit Schreiben rom 6.Februar und 15.April\n1957, die am 9.Februar und 17.April 1957 beim Landgericht\neingegangen sind, beantragt der Angeklagte, ihn wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der kevision wieder in den\nvorigen Stand einzusetzen. In dem Schreiben vom 15.April\n1957 erkiärt ers \"Ich herehre jetzt eine Durchführung der\nRevision.\" Diese Erklärung ist als Revisionseinlegung zu\nverstehen.\n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf\nRechtsmittel verzichtet hat. Lie Sitzungsniederschri’t\nüber die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ergibt, daß\nder Angeklagte den Rechtsmittslverzicht nach Verkündung\ndes Urteils zu Protokoll erklärt hat, ohne den Yerzicht\nvon einer Bedingung abhängig zu machen. Gegenteiliges wird\nauch vom Angeklagten selbst nicht vorgetragen. Der in dieser\nWeise erklärte Rechtsmititelverzicht ist wirksan.\n\nDie Behauptung des Angeklagten, der Vorsitzende der\nStrafkanmer habe zuvor geäußert, daß im Falle eines Rechtsmittelverzichts der Haftbefehl aufgehoben werde, ändert\nhieran nichts. Die behauptste Äußerung des Vorsitzenden\nenthielt nur eine Belehrung des Angeklagten über die Folgen\neines etwaigen Rechtsmittelverzichts. Sie erklärt sich\ndaraus, daß der Angeklagte gerade auf die Aufhebung des\nHaftbefehls besonderen Wert legte. Eine solche Äußerung\ndes Vorsitzenden macht den Verzicht nicht unwirksan.\n\nRechtlich unerheblich ist auch die weitere Behauptung\ndes Angeklagten, er habe nur dashalb auf Rechtsmittel verzichtet, weil zuvor in einer Besprechung zwischen ihn,\nseinem Verteidiger und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft von diesem geäußert worden sei, das Urteil\nwerde nicht vor Anril/Mai 1957 vollstreckt werden, und\n\nweil er - irrigerweise - hieran geglaubt habe. Daß die\nStaatsanwaltschaft den Angeklagten entgegen der behaupteten Äußerung ihres Sitzungsvertreters vor Ablauf des\nerwähnten Zeitraumes zum Strafantritt aufgefordert hat,\nberechtigt den Angeklagten nicht, den Verzicht auf Rechtsmittel anzufechten oder zu widerrufen. Ein wirksamer\nRechtsmittelverzicht kann weder wegen Irrtums angefochten\nnoch widerrufen werden (vgl RGSt 57,83; 64,14/15/; BGH\nNIW 1952, 273).\n\nDamit erledigen sich ohne weiteres auch die Wiedereinsetzungsgesuche.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-15/5-str-290-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-15/5-str-290-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:37.895316+00:00"}}