{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-11-13_5_StR_620_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-11-13","aktenzeichen":"5 StR 620/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a\n\n5 StR 620/55\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache.\ngegen\n\nden ehemaligen Fabrikanten, jetzigen juristischen Hilfsarbeiter\n\nDr. Hugo SB :.: zum,\ngeboren am EEE 1915 in smmmm Kreis Tamm,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.November 1956, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ip\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\n“ das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n18. Dezember 1954\n\n1.) dahin abgeändert, daß der Angeklagte in\nden Fällen\n. a) Unterschlagung zum Nachteil Helmut\n\nKO uns: KIEE Aurch Vertrag\nmit den Eheleuten Mp-S@ib von\n17.10.1950,\n\nb) Unterschlagung gegenüber der Firma\n\nRED-K EEE durch Vertrag mit der\nA@B von 13.12.1950,\n\nce) Konkursvergehen\nfreigesprochen wird; insoweit trägt die\nLandeskasse die Kosten des Verfahrens;\n\n2.) im übrigen samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\nist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in\nHildesheim zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei\nFällen, wegen fortgesetzten versuchten Betruges in einem\nFalle, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug in einem Falle und wegen\nGläubigerbegünstigung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis verurteilt,\n\nGegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des\nAngeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts,\n\nw\nDie Verurteilunsen wegen fort esetzten Betruges in\n\nzwei Fällen, wegen Unterschlagung in zwei Fä Ten und\nwegen Unterschlagung in Tatstnhett mit Betrus in\n\neinem Falle,\n\nI.\n\nGemeinschaftliche Verfahrensrügen\n\nFür diese fünf Verurteilungen gemeinschaftlich rügt\ndie Revision Verletzung des § 265 StPO.\n\nDer Rüge liegt folgender, von der Revision vorgetragener und durch die Akten bestätigter Sachverhalt\nzugrunde:\n\nDem Angeklagten ist in Nr 1 des Eröffnungsbeschlusses\nzur. Last gelegt worden, in Rinteln und anderen Orten von\n1943 bis Juni 1951 durch eine fortgesetzte Handlung in\nder Absicht, sich bezw Dritten rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen, das Vermögen anderer dadurch\nbeschädigt zu haben, daß er durch Vorspiegelung falscher\nund Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte\nund unterhielt, indem er\n\na) von 1949 bis April 1951.\nmit 31 Beteiligten für über 810 000 ik Finanzwechsel tauschte, wovon etwa 660 000 M reine\n\n- 4.\n\n-4-\n\nRittwechsel darstellen, und diese gegenüber\nden diskontierenden Banken und sonstigen gut-\n\n gläubigen Empfängern als Warenwechsel deklarierte,\n\n»\n\neo)\n\na)\n\nvon etwa Juli 1950 bis April 1951\nmit 5 der Hauptrittwechselbeteiligten ungedeckte Rittschecks über 180 000 M tauschte,\n\nvon Juni 1950 bis April 1951\n\nvon 13 Geschäftspartnern Waren für insgesamt\nüber 42 500 M auf Kredit bezog und Zahlungsunfähigkeit verschwieg, sowie Zahlungsfähiskeit vorschwindelte, in 3 Fällen auch Rittwechsel als Warenwechsel und einen Rittscheck\ngab,\n\nvon Dezember. „1949 bis Dezember 1950 °\n\n‚in 7. ‘Fällen. ‚Maschinen und’ Bin chtundagedeire.\n» stände il’ Werte von mehreren 10 000 M mehr-\n\nfach sicherungsübereignete, wobei er jeweils\ndem zweiten Sicherungsnehmer die, voraufgegangene Übereignüng- verschwieg bezw eine solche\nausdrücklich leugnete,\n\nzu d - durch eine und dieselbe Handlung. fremde\n\nbewegliche Sachen, die er in Besitz und Gewahrsam\nhatte, sich rechtswidrig zugeeignet zu haben, inden\ner die ersten Sicherungsnehner durch die weiteren\nSicherungsübereignungen, die er ihnen nicht mit-\n\nteilte, schädigte,\n\n° Das Urteil hat, soweit es zur Verurteilung gekommen\n4st, in den unter 1 a und b aufgeführten Fällen einen\nfortgesetzten Betrug, in den unter 1 ec’ aufgeführten Fällen\neinen weiteren fortgesetzten Betrug, und in den unter 14\naufgeführten Fällen mehrere Unterschlagungsfälle, darunter\neinen in Tateinheit mit Betrug gesehen.\n\n5.\n\nBR en ren\n\n-5-\n\nÜber einen Hinweis nach § 265 StPO ergibt die\nSitzungsniederschrift nur folgendes:\n\nNachdem bereits in der Verhandlung vom 17.12.1954\nder Staatsanwalt und der Verteidiger ihre Schlußanträge\ngestellt hatten, wurde die Verhandlung vertagt. Am\n18.12.1954 wurde dann der Angeklagte darauf hingewiesen,\n\"daß in den Fällen des versuchten Kreditbetruges zu BI\nanstelle einer Fortgesetzten Handlung möglicherweise eine\nfortgesetzte Handlung und zwei weitere Einzelhandlungen\nangenommen werden könnten, und daß ferner bei der angeklagten Unterschlagung und Konkursvergehen zu IV, V statt\nfortgesetzter Handlung auch Einzelhandlungen angenommen\nwerden könnten\". Dabei bezogen sich die Nummern I, IV und\nV auf das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift,\n\nDem Angeklagten und dem Verteidiger wurde alsdann\nGelegenheit gegeben, sich in dieser Hinsicht zu verteidigen. Der Staatsanwalt und der Verteidiger verblieben\nbei ihren Anträgen, der Angeklagte hatte das letzte Wort.\n\nDie Revision meint, dieser Hinweis’ beziehe sich nicht\nauf die Abweichung vom Eröffnungsbeschluß in den hier\nerörterten Fällen. Überdies sei der Hinweis erst erfolgt,\nnachdem die Urteilsberatung bereits völlig abgeschlossen\ngewesen sei.\n\n1.) Der Hinweis bezieht sich entgegen der Auffassung\nder Revision auf die in 1 d des Eröffnungsbeschlusses aufgeführten mehrfachen Sicherungsübereignungen. Diese\nmehrfachen Sicherungsübereignungen sind im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift unter IV gemeinschaftlich\nerörtert worden. Wenn es in dem Hinweis auch nur heißt, daß\nin den Unterschlagungshandlungen mehrere Einzelhandlungen\n\ngesehen werden könnten, so bezog er sich nach dem ge-\n\"samten Zusammenhang auch auf den nach Eröffnungsbeschluß\nund Urteil in Tateinheit mit den Unterschlagungshandlungen\n\n-6-\n\n-6-\n\nstehenden Betrug, da er andernfalls überhaupt keinen\n\nSinn gehabt hätte, Die Bezugnahme auf IV des Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift ergab das überdies auch\nklar. Der Hinweis besagte also, daß die Strafkammer die\nmehrfachen Sicherungsübereignungen als sowohl in sich\nselbständig als auch als selbständig gegenüber den übrigen\nin Nr 1 des Eröffnungsbeschlusses erwähnten Handlungen\nansehen wollte. Der Angeklagte, der einen Verteidiger\nhatte, hat dies zweifellos verstanden. Wenn er es nicht\nverstanden hatte, hätte er eine Rückfrage halten müssen,\n\n2.) Der Hinweis ist auch rechtzeitig erfolgt. Wie die\nSitzungsniederschrift ergibt, hatten nach dem Hinweis sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger noch die\n‚Möglichkeit, zu der neuen Rechtslage Stellung zu nehmen.\n\nEs wäre ihre Sache gewesen, eine Aussetzung der Verhandlung\nzu beantragen, falls sie glaubten, in diesem Augenblick\nnicht genügend vorbereitet auf die neue Rechtslage zu\n\nsein.\n\nDemnach liegt der gerügte Rechtsfehler insoweit nicht\nvor, als der Angeklagte wegen Unterschlagung in zwei\nFällen und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug\nin einem weiteren Falle verurteilt worden ist.\n\n3.) Hingegen ist § 265 StPO insoweit verletzt, als\nder Angeklagte abweichend vom Eröffnungsbeschluß statt\nwegen fortgesetzten Betruges in einamFall (1 a-c des\nEröffnungsbeschlusses) wegen fortgesetzten Betruges in\nzwei Fällen, nämlich 1a und b des Eröffnungsbeschlusses\n\neinerseits, 1c andererseits verurteilt worden ist.\n\nAuf diese abweichende rechtliche Beurteilung bezog\nsich der Hinweis nicht. Er betraf vielmehr außer den.\nSicherungsübereignungen nur die in Nr 2 des Eröffnungsbeschlusses erwähnten Betrugsversuchshandlungen,. derent-\n\"wegen der Angeklagte außerdem verurteilt worden ist. Diese\n\n-1-\n\n- 7-\n\nBetrugsversuchshandlungen sind unter B I des Ermittlungsergebnisses erörtert,\n\n4.) Daß die Verurteilung wegen zweier in sich fortgesetzter Vergehen gegen § 263 StGB auf der Verietzung des\n§ 265 StPO beruht, d.h., daß der Angeklagte oder sein\nVerteidiger bei oränungsmäßigem Hinweis noch weitere Ausführungen gemacht hätten, die die Strafkammer zu einem\nanderen Ergebnis hätten kommen lassen, läßt sich nicht\nausschließen. Das ist um so weniger möglich, als die Strafkammer in der ersten Gruppe (Wechselreitereien) nicht nur\nStundungsbetrug, sondern auch teilweise Eingehungsbetrug\nannimmt (UA S 214: \"Andererseits gewährten sie ihr im\nHinblick auf die angenommene Befriedigung ihrer Forderung\nweiteren Kredit durch neue Warenlieferungen ohne Vorkasse\noder Zug-um-Zug-Leistung\"), was sie UA S 331 gerade als\nentscheidenden Unterschied zwischen dem Fall Gras\nund der Gruppe der Wechselreitereien ansieht, und es im\nFalle Krp nindestens nicht von vornherein ausgeschlossen\nschien, den Eingehungs- mit dem anschließenden Erfüllungsbetrug als eine in sich fortgesetzte Handlung anzusehen,\ndie ihrerseits Tateinheit zwischen den beiden Betrugsgruppen herstellte.\n\nEs handelt sich hierbei im wesentlichen un Feststellungen zur inneren Tatseite, die durch Ausführungen\ndes Angeklagten oder des Verteidigers möglicherweise\nhätten beeinflußt werden Können.\n\nDie Verurteilungen wegen fortgesetzten Betruges in\nzwei Fällen müssen deshalb aufgehoben werden,\n\nII.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges durch\n\n\"Wechselreiterei,\n\n1.) Auf die zu diesem Punkt erhobenen weiteren\nVerfahrensrügen kommt es nicht mehr an, da die Verurteilung\n\n-8 -\n\n-8-\n\nohnehin, wie ausgeführt, aus verfahrensrechtlichen Gründen\naufgehoben werden muß,\n\n2.) Auch die Sachrüge greift durch.\n\nDer fortgesetzte Betrug’ des Angeklag+en richtet sich\nnach den Urteilsfeststellungen gegen vier Gruppen von\nGeschädigten: seine Hausbanken, nänlich die Non\nKreditbank (NKB) und die Stadtsparkasse RW, seine\ngutgläubigen Lieferanten, die Hausbanken seiner gutgläubigen Lieferanten und die Hausbanken von Austauschpartnern,\n\na) Die Täuschungshandlungen sieht das Urteil bei\n\nallen vier Gruppen darin, daß der Angeklagte oder seine\nMittäter ausdrücklich oder stillschweigend den Wechselempfängern gegenüber erklärt hätten, es handele sich bei\nden eingereichten Akzepten um Warenwechsel, während es\nin Wahrheit Austauschakzepte, also Finanzwechsel waren.\n\naa) Soweit die Strafkammer vollendeten oder versuchten Betrug gegenüber. den \"Hausbanken\" des Angeklagten,\nGer NEED Kreditvank uni der Stadtsparkasse Ri,\nannimmt, bestehen gegen die Feststellung der Täuschungs-\n‚handlung keine rechtlichen Bedenken, Das Urteil ergibt\nauch insoweit, welche Einzelakte gegenüber jeder der beiden\nBanken es der Verurteilung zugrunde legt. Es enthält genaue\nAufstellungen darüber, welche Wechsel der Angeklagte an\njede der beiden Banken weitergegeben hat, und welche davon\nAustauschwechsel waren. Daß der Angeklagte diese Austauschwechsel ausdrücklich oder stillschweigend als Warenwechsel\nbezeichnet hat, wird eingehend dargelegt; ein Rechtsfehler\nist in diesen Darlegungen nicht zu erkennen; was die Revision\nhiergegen vorbringt, geht im wesentlichen an den Urteilsfeststellungen vorbei, -\n\nIm Widerspruch zu den Peststellungen steht insbesondere\nauch die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe der\nStadtsparkasse REED niemals Wechsel \"zum Diskont!\" eingereicht, deshalb könne ihr gegenüber in ‚ger Übergabe von\n\n-9-\n\nu:\n\nWechseln keinesfalls die Erklärung gesehen werden, es\nhandele sich um Warenwechsel. Die Urteilsausführungen\nergeben eindeutig, daß der Angeklagte sämtliche Austauschwechsel, soweit er sie an seine Banken übergeben hat, zum\nDiskont übergeben hat, um sich dadurch einen zusätzlichen\nWechselkredit zu verschafien. Soweit daher in den. Aufstellungen vermerkt ist, \"Ausgang an IKB\" bezw \"Ausgang\n\nan Stadtsparkasse FÜ\", bedeutet das, daß der Angeklagte die betreffenden Wechsel den beiden Banken zum\nDiskont eingereicht hat. Daß in einigen Fällen die Banken\ndie Wechsel nicht diskontiert, sondern dem Angeklagten\nzurückgegeben haben, stellt das Urteil bei diesen Fällen\nausdrücklich fest; es nimmt insoweit auch nur eine Betrugsversuchshandlung an.\n\nbb) Anders liegt es schon, soweit die Strafkammer\nBetrug gegenüber den gutgläubigen Lieferanten des Angeklagten annimmt. Wieviele und welche Lieferanten im einzelnen\ngetäuscht worden sind, läßt sich dem Urteil nicht mit\nSicherheit entnehnen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß\nalle privaten Firmen, an die nach den Aufstellungen Wechsel\nherausgegangen sind, soweit es sich nicht um Austauschpartner des Angeklagten handelte, Lieferanten waren, so\nfehlt es doch an einer hinreichend klaren Feststellung\ndarüber, daß der Angeklagte alle diese Lieferanten getäuscht\noder zu täuschen versucht hat, oder bei welchen dies der\nFall war, bei welchen nicht, Es heißt hierzu im Urteil:\n\n\"Soweit der Angeklagte die Austauschakzepte\nseiner Partner an Lieferanten weitergab,\nhat er diese in der Regei dadurch getäuscht,\n\ndaß er sie als 'Kundenwechsel' bezeichnete und\n\ndamit als Warenwechsel ausgab. Diese Täuschung\n\nwurde auch hier, was dem Vorsatz des Ange-\n\nklagten entsprach, im übrigen dadurch hervor-\n' gerufen, daß die hingegebenen Wechsel zum\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ngroßen Teil auf krumme Beträge ausgestellt\nwaren. Auch die Lieferanten legten ebenso wie\n\ndie Banken großen Wert darauf, nur Warenwechsel zu erhalten, da sie nur solche mit\nErfolg weitergeben. oder diskontiert erhalten\nkonnten. Auch sie haben daher die ihnen überlassenen Austauschwechsel nur deshalb angenommen, weil sie sie für Warenwechsel hielten.\nDa der Angeklagte mit seinen Lieferanten meist\nbereits in längerer Geschäftsverbindung stand\nund sich alsdann bei der Länge der Zeit aus den\nverschiedentlichen Absprachen und dem Schriftwechsel regelmäßig allgemein ergab, daß nur\nKundenwechsel gewünscht und gegeben werden\nsollten, was im übrigen auch dem Handelsbrauch\nentsprach, so ist auch insoweit, obwohl eine\nRechtspflicht zur Aufklärung des Wechselnehmers\nüber das dem Wechsel zugrunde liegende Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht besteht, ein\ntäuschendes Verhalten des Angeklagten als Unterdrückung wahrer Tatsachen auch dann anzunehnen,\nwenn er im einzelnen Falle die Austauschwechseil\nnicht ausdrücklich als Kundenwechsel bezeichnet\noder ihnen nicht durch die Wahl eines krummen\nWechselbetrages den Anschein eines Warenwechsels\ngegeben hat,\"\n\nDie Strafkammer sieht also die Täuschungshandlung des\nAngeklagten bei Übergabe der Wechsel entweder darin, aaß\ner sie ausdrücklich als Kundenwechsel bezeichnet oder auf\nkrumme Beträge ausgestellt hat oder darin, daß er keine\nErklärungen abgab, obgleich ihm aus längerer Geschäftsverbindung bekannt war, daß die betreffende Firma nur\nKundenwechsel entgegennehmen wollte, Daß aber in allen\nFällen, in.denen der Angelilagte die Wechsel nicht ausdrüicklich als Kundenwechsel bezeichnete oder auf krumme\n\n- 11 -\n\n11.\n\nBeträge. ausstellte, eine solche längere Geschäftsverbindung\nbestand, stellt das Urteil nicht fest,\n\nEs kommt hinzu, daß nach den Ausführungen UA S 201 die\nWechselausstellung auf krumme Beträge gerade dann nicht\nAnzeichen für eine Täuschungsabsicht sein muß, wenn mit\nden Austauschakzepten Lieferantenschulden beglichen werden\nsollen. Das schließt zwar nicht aus, daß das im Einzelfall\nGoch so war, etwa, weil die krummen Wechselbeträge gerade\nnicht genau mit der Höhe der zu besahlenden Warenschula\nübereinstimmten, Das Urteil läßt aber nicht erkennen, in\nwelchen Einzelfällen das so war.\n\nDaß die Strafkammer insoweit keine weiteren Feststellungen getroffen hat, erweckt rechtliche Bedenken.\n\nAuch bei einer fortgesetzten Handlung sind für jede\nEinzelhandlung, auf die das Urtsil sich stützt, ausreichende\nFeststellungen erforderlick; alle Finzelakte der fortgesetzten Tat müssen rechtlich nachprüfbar sein (vgl 5 StR\n147/54 vom 25.5.1954 = IM Nr 11 Vorbem zu § 73 StCB = IR\n1954,268). Die Durchführung dieses Rechtsgrundsatzes muß\nnicht etwa zu uferlosen Beweiserhebungen in so umfangreichen\nFällen wie dem vorliegenden führen, Vielmehr ist die Strafkammer nicht gehindert, die Hauptverhandlung auf die\nschwerwiegenderen und leichter nachweisbaren Einzelakte\nzu beschränken, wenn die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht\nfallen (vgl BGH aaO),\n\ncc) Noch unbestimmter sind die Feststellungen über die\n\n- 12 _\n\n- 12 -\n\nWeitergabe der Finanzwechsel an die Hausbanken der gutgläubigen Lieferanten, Die Strafkamnmer folgert eine solche\nWeitergabe aus dem allgemeinen Brauch, daß ein Kaufmann\neinen erhaltenen Wechsel nicht bis zur Fälligkeit in seinen\nBesitz behält, sondern in der Regel als Kreditmittel benutzt\n(UA S 214 ?f),. Eine positive Feststellung über einen solchen\nWeg der Wechsel ist aber nicht in einem einzigen Fall getroffen worden. |\n\ndd) Auch die Fälle des gemeinschaftlichen Betruges\nsind nicht ausreichend festgestellt. Welche Wechsel die\nAustauschpartner des Angeklagten an ihre Hausbanken, welche\nsie an ihre Lieferanten weitergegeben haben, ergibt das\nUrteil im allgemeinen nicht, Gegen die Annahme der Täuschungshandlungen gegenüber den Lieferanten der Austauschpartner\nbestehen dieselben Bedenken, die bereits zu bb) erörtert\nworden sind. Daß die Partner des Angeklagten, soweit sie\nihren Hausbanken Wechsel eingereicht haben, diesen vorgespiegelt haben, es handele sich um Fingnäwechsel, ergibt\nsich zwar ausreichend aus den Ausführungen des Urteils über\nihre Tarnmaßnahmen, Das Urteil ergibt aber nicht, in welchen\nUmfang dies geschehen ist. Festgestellt ist nur der Gesamtumfang der weitergegebenen Wechsel, nicht aber der Umfang\nder Weitergabe an die Lieferanten einerseits, an Banken\nandererseits.\n\nAuch dieser Rechtsfehler führt also zur Aufhebung\ndes Urteils,\n\nb) aa) Daß die Bankangesteilten über das Vermögen\nder Banken verfügt haben, wenn sie die Wechsel des Angeklagten oder seiner Austauschpartner diskontierten, bedarf\n\nkeiner Erörterung.\n\nAuch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Irrtum\nder Angestellten der NKB und der Stadtsparkasse Re\nund ihren Vermögensverfügungen ist einwandfrei dargetan.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nbb) Die Vermögensverfügungen der Lieferanten des\n\nAngeklagten (ebenso wohl auch die der Lieferanten seiner\n\nAustauschpartner) lägen, so führt das Urteil aus, darin,\ndaß sie die Firma SCB & Co auf ihrem Konto erkannt\nhätten, weil sie die Hingabe eines Kundenakzepts bereits\nals vollgültige Zahlung angesehen hätten. Wenn das Urteil\nfortfährt, in den Buchungen in den Handelsbüchern lägen\n\ndie Vermögensverfügungen, so meint es damit offensichtlich\nnicht, daß entgegen der Regel des § 364 Abs 2 BGB die\nWechsel an Erfüllungs Statt, nicht aber erfüllungshalber\nangenommen wurden, daß also die Kaufpreisforderung durch\nAnnahme des Wechsels erlosch und an ihre Stelle die Wechselforderung trat. Das ergeben die weiteren Ausführungen des\nUrteils zum Vermögensschaden, der teils darin erblickt\nwird, daß die Lieferanten infolge der Wechselannahme keine\nSchritte zur Eintreibung ihrer Warenforderungen unternahmen,\nteils darin, daß sie dem Angeklagten weitere Waren ohne\nsofortige Barzahlung lieferten. Diese Apfünrungen zeigen,\ndaß die Strafkammer die vermögensschädigdnde Verfügung\n\n(und auf sie kommt es an) nicht in der Gutschrift als\nsolcher, sondern in der Stundung der Kaufpreisforderung\n\nund der Gewährung weiterer Warenkredite sieht (darüber,\nwann in einer Gutschrift schon eine schädigende Vermögensverfügung liegen kann, vgl BGHSt 6,115/116/). Schon aus\ndiesem Grunde gehen die Ausführungen der Revision zu diesen\nPunkte fehl,\n\nce} Den Schaden der Banken sieht die Strafkammer in\nerster Linie darin, daß sie, in der Erwartung, Warenwechsel\nzu erhalten, Finanzwechsel erhalten hätten, also weniger\nbekommen hätten, als sie erwartet hätten.\n\nGegen diesen Ausgangspunkt der Strafkammer bestehen\nBedenken. Für die Frage, ob ein Vermögen durch eine\n\nTäuschungshandlung beschädigt ist, kommt es nicht darauf\n\nan, ob der Getäuschte (für sich selbst oder einen anderen)\n\n- 14 -\n\nit -\n\nweniger bekommt,als er erwartet hat, sondern darauf, ob\ner weniger bekommt, als er fortgibt (vgl BGHSt 3,99/T027).\n\nDas Reichsgericht hat in der Entscheidung 56,367, die\nBetrug durch Wechselreiterei behandelt, auch zunächst den\nWert eines Austauschwechsels mit dem eines Xundenwechsels\nverglichen, es aber zum Schluß darauf abgestellt, daß \"die\nAustauschwechsel ein Äquivalent für die von der Bank gezahlte Valuta nicht bildeten\". Hierfür läßt es allerdings\nwieder die subjektive Wertbemessung der Bank entscheidend\nsein. Darauf allein kommt es in der Regel nicht an.\n\nOb das Vermögen nach der irrtunsbedingten Verfügung\ngeringer ist als vorher, ist grundsätzlich objektiv, aber\nunter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des\nBeschädigten zu ermitteln.\n\nWechseldiskontierung ist ein Kreditgeschäft, Wenn\nsie Bank an den Angeklagten einen Wechselbetrag auszahlte,\nerwarb sie dadurch einen Wechselanspruch gegen ihn, den\nAkzeptanten und sonstige Wechselverpflichtete. Es kam also\ndarauf an, ob diese ‚Forderungen den hingegetenen Wechselsumnen ‘gleichwertig waren.\" rm\n\nDa. das. Urteil. aus. anderen Gründen aufgehoben werden 2\nmuß, kommt.es nicht. darauf an, ob sich aus. dem Zusammenhang\nseiner. Ausführungen entnehmen läßt, daß den Banken ein\nSchaden entstanden’ist,\n\n‚In der neuen Verhandlung und Entscheidung enpfiehlt es\nsich, die Frage nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen:\n\naa) Bargeld ist im Geschäftsverkehr schon deshalb mehr\nwert als eine auf den gleichen Betrag lautende Forderung,\nweil mit dem Bargeld Gewinne erzielt werden können. Der\nForderungswert kommt dem Bargeldwert um so näher, je leichter\nund schneller die Forderung verwertbar ist, d.h. verkauft\noder in Zahlung gegeben werden kann. Ein Wechsel, der\nrediskontfähig ist, kommt deshalb in seinem Wert dem hingegebenen Bargeld näher als ein Wechsel, der dies nicht ist.\n\n- 15.\n\n- 15 -\n\nDen Ausgleich zwischen dem Bargeläwert und dem\nForderungswert bilden die Zinsen. Die Forderung auf\n\n Kapitalrückzahlung und Zinszahlung muß also in ihrem Wert\n\ndem hingegebenen .Barwert gegenübergestellt werden, wenn .\nfestgestellt werden soll, ob ein Schaden entstanden ist.\nDabei ist nach dem Gesagten das Ausgleichsbedürfnis durch\ndie Zinsen und infolgedessen auch der übliche Zinssatz\n\num so geringer, je leichter verwertbar die Forderung ist,\n\nDa die hingegebenen Finanzwechsel nicht rediskontfähig\nwaren, können sie unter Berücksichtigung ihres Zinssatzes\nschon aus diesem Grunde für die Bank einen geringeren Wert\ngehabt haben als das hingegebene Geld.\n\nEine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges unter\ndiesem Gesichtspunkt würde die Feststellung erfordern,\ndaß der Vorsatz des Angeklagten sich auf diesen Schaden\nbezog.\n\nbb) Banken sind darauf angewiesen, zur Erfüllung\nihrer Aufgaben über einen Teil ihres Vermögens jederzeit\nverfügen zu können. Schon in der Beeinträchtigung dieser\nDispositionsfreiheit kann ein Vermögensschaden liegen.\nWenn der Schaden hierin gesehen wird, bedarf es auch insoweit\nder Begründung des Vorsatzes. j\n\ncc) Unabhängig hiervon konnte schließlich die Wechselforderung nebst Zinsen schon mit Rücksicht auf die Person\nder Wechselverpflichteten gegenüber dem hingegebenen\nKapital minderwertig sein.\n\nHierfür kommt es auf die Vermögensverhältnisse und die\npersönliche Zuverlässigkeit der Wechselschuläner ar. Das.\nUrteil ergibt, daß es jedenfalls an der persönlichen Zuverlässigkeit der Beteiligten fehlte. Ein Kaufmann, der in\n\n. größerem Unfange Wechselreitereien betreibt, beweist da-\n\ndurch seine kaufmännische Unzuverlässigkeit. Wechselforderungen gegen ihn sind nach allgemeiner Verkehrsauffassung\n\n-16-.\n\n.\nL\ni\n.\n\n2\n;\n?\n\n-16 -\n\nfür sich allein der hingegebenen Wechselsumme nicht gleichwertig.\n\nZu aa) - cc) Der Angeklagte hat sich damit verteidigt,\nseine Hausbanken seien durch die Diskontierung von Austauschakzepten nicht geschädigt worden, weil sie sich für ihre\nKredite, insbesondere auch’ für den Diskontkredit, doppelt\nund dreifach hätten sichern lassen. Insbesondere habe die\nNKB wegen ihrer Xredite einschließlich der Wechsel nur\nseinen Schwiegervater außer der Bürgschaft in Anspruch genommen und alle anderen Sicherheiten freigegeben.\n\nAuf diese Sicherheiten kommt es für den zu aa) erörterten Schaden nicht an.\n\nOb die Beeinträchtigung der Dispositiönsfreiheit bereits\neinen Vermögensschaden darstellt, hängt in wesentlichen\n\n-davon ab, wie weit die Kreäitgewährung sich von den allgemeinen Richtlinien der’ Bank entferüt. Hierfür können die\n\nhingegebenen Sicherheiten von Bedeütung sein,\n\nWird der Schaden in der Unzuverlässigkeit der Wechselschuläner und der dadurch bedingten Unsicherheit der Forderung gesehen, so bedarf es jedenfalls einer Berücksichtigung\nder hingegebenen Sicherheiten,\n\nDer Bundesgerichtshof hat zwar in der üntscheidung\n3 StR 147/53 vom 27.8.1953 in einem Fall, in dem sich der\nAngeklagte durch unrichtige Angaben ein Bankdarlehen erschlichen hatte, ausgeführt, das Landgericht habe sich nicht\nmit der Frage auseinanderzusetzen brauchen, ob die Bank\ndurch die selbstschuldnerische Bürgschaft der Ehefrau des\nAngeklagten und durch die Abtretung seiner Ansprüche aus\nder Lebensversicherung hinreichend gedeckt gewesen sei.\nDiese Sicherungen hätten jedenfalls nur die Möglichkeit\neiner Beseitigung des bereits durch die Kreditgewährung\neingetretenen Schadens geboten. in. dem vom 3.Senat entischiedenen Fall war, anders als hier, die Bank im Ergebnis\n\n- 17 -\n\n17 -\n\nfür ihre Forderungen nicht befriedist worden. Die Entscheidung beruft sich für ihre Ansicht auf RGSt 74,129/1307.\nDort hät aber das Reichsgericht folgendes ausgeführt:\n\n\"In den Fällen jedoch, in denen die sich aus dem\nDarlehensvertrag ergebenden Gegenansprüche des\nDarlehensgebers für sich dem Gegenstande des\nDarlehens nicht gleichwertig sind, bedarf es\neiner besonderen Prüfung, ob die gegebenen.\nSicherheiten vollwertig sind und die Gegenforderungen für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem hingegebenen Darlehensbetrage\ngleichwertig machen. Minderwertige Gegenforderungen werden aber dem Gegenstand des\nDarlehens regelmäßig nur durch solche Sicherheiten gleichwertig, die es dem Darlehensgeber\nermöglichen, bei Fälligkeit seiner Ansprüche\nohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen\nalsbald zu seinem Gelde zu kommen. Das kann\nunter Umständen durch Bestellung vollwertiger\nFaustpfänder, durch rechtswirksame und ausreichende Sicherungsübereignungen oder durch\ndie selbstschulänerische Bürgschaft eines\nZahlungsfähigen erreicht werden, Dagegen sind\nSicherheiten, bei denen der Darlehensgeber,\num sein Geld zu erhalten, z.B. einen Rechtsstreit führen oder erheblichere Kosten aufwenden muß, in der Regel aueh dann keine vollwertige Sicherung der an sich minderwertigen\nGegenforderungen des Darlehensgebers, wenn\nderen Befriedigung aus den Sicherheiten\nschließlich zu erwarten steht.\"\n\n‚Diesen Ausführungen des Reichsgerichts schließt sich\nder Senat an. Die Entscheidung 3 StR 147/53 ist von einem\nFerienstrafsenat erlassen; der 3,Strafsenat ist überdies\ninzwischen aufgeiöst.\n\n- 18 -\n\n18 -\n\nDie Strafkemmer wird gegebenenfalls auch zu prüfen\nhaben, welche Rolle äie Sicherheiten in der Vorstellung\ndes Angeklagten gespielt haben, ob der Gedanke an sie den\nSchädigungsvorsatz ausschloß oder jedenfalls zu einen\n(möglicherweise entschuläbaren) Verbotsirrtum geführt hat,\nDaß der Angeklagte seine juristischen Staatsprüfungen abgelegt hat, muß einen Verbotsirrtum nicht unbedingt ausschließen,\n\nIll.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges\ndurch Kreditkäufe,\n\nAuch diese Verurteilung muß nicht nur auf Grund der\nzu A I erörterten Verfahrensrüge, sondern auch aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden,\n\n1,) Im Falle DW nimmt die Strafkammer außer zwei\nvollendeten Teilakt sen des Betruges noch einen versuchten\nan. Sie sieht ihn darin, daß der Angeklagte mit Schreiben\nvom 23.4.1951 die Prolongation eines am 29.4. 1951 fälligen\nWechselakzepts erbat und erreichte. Daß die Betrugshandlung nur versucht war, begründet die Strafkammer damit,\ndaß die Firma DW auch ohne Wechselprolongation am\n29.4.1951 nicht mehr zu ihrem Geld gekommen wäre. Die Strafkammer hätte aber auch den Schädigungsvorsatz des. Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt prüfen müssen. Der Angeklagte hätte nur mit Schädigungsvorsatz gehandelt, wenn\ner am 23,4. angenommen hätte, er werde am 29.4. noch, evtl.\nmit Hilfe seines Schwiegervaters, in der Lage sein, den\nWechsel einzulösen, später aber nicht mehr.\n\n2.) Im Falle Cr sina die Ausführungen zum\n\n. Bchädigungsvorsatz des Angeklagten nicht klar, Die Straf-\n\nkammer sieht den Schaden des Gr in erster Linie\ndarin, daß er weniger erhalten hat, als ihr nach dem Kaufvertrag zustend, Zum Vorsatz stsllt sie fest, daß der\nAngeklagte dies wußte. Die Vermögensverfügung des Gr»\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nliegt aber in der Herausgabe des Wagens. Es kommt deshalb\nauf einen Vergleich seines Vermögens vor und nach dieser\nHerausgabe an. Die Ausführungen der Strafkammer an anderer\nStelle ergeben zwar, daß sie Gr trotz des Figentunsvorbehalts an dem Wagen durch dessen Herausgabe deshalb als\ngeschädigt ansieht, weil der Wagen im Besitz des Angeklagten nicht gegen Entwertung und gegen Veräußerung an\ngutgläubige Dritte geschützt war. Daß der Angeklagte sich\ndieses Schadens bewußt gewesen sei, ergibt das Urteil aber\n\nnicht klar. Es erscheint nach den bisherigen Feststellungen\n\nnicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte davon ausgegangen\nist, nach allgemeiner Verkehrsauffassung sei gegenüber dem\nbloßen Besitz des Wagens der Rückforderungsanspruch zuzüglich.\nder bereits geleisteten 300 3 gleichwertig. Wenn der Angeklagte hiervon ausgegangen ist, hatte er keinen Schädigungsvorsatz,\n\n3,) Auch im Falle Ki vergleicht die Strafkammer\nbei Erörterung des entstandenen Schadens wieder das, was\ndie Firma Ki zu erhalten erwartete, nämlich einen\nvon zwei zahlungsfähigen Wechselschulänern unterschriebenen\nWechsel, mit dem, was sie erhalten hat, nämlich einen nur von\neinem zahlungsfähigen Wechselscehuldner unterschriebenen\nWechsel. Sie hätte aber prüfen müssen, ob der Wechsel mit\nder Unterschrift des Ngn-Sie einer sofortigen Zahlung\ngleichwertig war.\n\nAuch für die späteren Lieferungen kam es auf die\nGleichwertigkeit zwischen den gelieferten Waren und dem\nWechsel mit der Unterschrift des vaBn-S MER an. Auch wenn\ndiese Wechsel erst nachträglich gegeben worden sind, war\ndieser Vergleich mindestens für die innere Tatseite von\nBedeutung. Waren die Wechsel der Leistung der Firma Kı ED\ngleichwertig, hatte der Angeklagte von vornherein die Absicht, mit ihnen zu zahlen, und war darüber hinaus 5 7\nauf Grund seines mit dem Angeklagten getroffenen Abkommens\nzur Akzeptierung der Wechsel verpflichtet, so fehlte es dem\n\n- 20 -\n\nAngeklagten am Schädigungsvorsatz,.\n\n4.) Zu Unrecht sieht dagegen die Revision einen Fehler\ndes Urteils darin, daß nicht insoweit Freisprechung .erfolgt\nist, als bei einzelnen Teilakten der betrügerischen Kreditkäufe kein Betrug festgestellt worden ist. Eine Freisprechung\nist, wenn wegen fortgesetzter Handlung angeklagt worden\nist, nur dann erforderlich, wenn von den in einer Anklageschrift zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefaßten\nHandlungen alle ausscheiden oder nur eine übrig bleibt\n(BGH NIW 1951, 726),\n\nIV.\n\nMehrfache Sicherungsübereignungen.\n\n1.) Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen\nUnterschlagung zum Nachteil Helmut KM una Dr. zn,\nweil er am 17.10.1950 Maschinen und Einrichtungsgegenstände,\ndie teilweise durch Vertrag vom 6.11.1948 dem Helmut Ke,\nteilweise durch Vertrag von 30.7.1949 dem Dr .KıD\nÜübereignet. waren, den: Eheleuten Mais-Saii> zur Sicherung\n\n.„übereignet. habe... ::\n\nDie erschöpfenden Feststellungen ergeben, aaß der\nAngeklagte in diesen Fall keine ‚Unterschlagung ‚begangen . hat.\n\nBein Abschluß’ eines Sicherungsübereignungsvertrages über\nfremde Sächen kommt es für die Frage, ob Unterschlagung\nvorliegt, darauf an, ob der Übereignende wußte, daß er durch\ndie Übereignungsverträge dem Gläubiger Eigentum nicht verschaffen konnte, oder ob er sich vorstellte, dem Gläubiger\ndurch den Übereignungsvertrag eine wirkliche Sicherung zu\nverschaffen. Nicht jede Handlung an einer fremden Sache,\n\nzu der nur der Eigentümer betugt wäre, ist schon eine Zueignung\nim Sinne des § 246 StGB. Dazu gehört vielmehr, daß die\n\nHandlung den Willen des Täters zum Ausdruck bringt, den\n\n‚Eigentümer von der Sachherrschäft auszuschließen und die\nSache seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Der Täter, der\n\n- 21.»\n\n- 21 -\n\nweiß, daß er durch die Sicherungsübereignung einer im\nfremden Eigentum stehenden Sache dem Vertragsgegner kein\nEigentum verschaffen kann, will das bestehende Eigentum\n\ndes bisherigen Eigentümers gar nicht antasten,. Er will\nlediglich denjenigen, mit dem er den Sicherungsübereignungsvertrag abschließt, täuschen, Es kommt in einem solchen\n\nFall nur ein Betrug in Frage (BCHSt 1,262/264 77).\n\nDaß der Angeklagte wußte, er könne seinem Schwiegervater an den bereits anderweit übereigneten Gegenständen\nkein Eigentum verschaffen, ergeben die Ausführungen des\nUrteils in den Fällen mehrfacher Sicherungsübereignungen\neindeutig.\n\nDa, wie das Urteil feststellt, die Eheleute Yw-: ln\nkeinen Strafantrag gestellt haben, ist eine Verurteilung\nwegen Betruges in diesen Falle ebenfalls nicht möglich,\n\nDas Revisionsgericht konnte daher den Angeklagten in\ndiesem Falle von sich aus freisprechen.\n\n2.) Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen\nUnterschlagung zum Nachteil Fge-Keiilw, weil er am\n13.12.1950 an die ABin RE einen Schnellmischer von\n5000 1 übereignet habe, den er bereits mit Vertrag von\n26.10.1950 der Firma Rp- N zu Eigentum übertragen\n. habe,\n\nDas Urteil leidet auch in diesem Fall an dem Mangel,\ndaß die Vorstellung des Angeklagten über den Eigentumsübergang nicht berücksichtigt worden ist, Der Angeklagte\ntäuschte nach den Urteilsfeststellungen die A weil er\nwußte, daß sie mit dem Vertrag vom 13.12.1950 kein Eigentum\nerwerben konnte. Damit scheidet aber eine Unterschlagung\naus den bereits im Falle KW angeführten Gründen aus.\nDaß ein Betrug oder Betrugsversuch hier nicht vorliegt, hat\ndie Strafkammer rechtsirrtunsfrei festgestellt.\n\nAuch in diesem Fall konnte daher das Revisionsgericht\nden Angeklagten schon von sich aus freisprechen,\n\nı=22-\n\n3.) Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen\nUnterschlagung zum Nachteil Fe-KB in Tateinheit mit\nBetrug zum Nachteil der Firma Rh.\n\nDer Angeklagte übereignete den 5000 1 Schnellmischer,\nder der Firma Fe KW serörte, äurch Vertrag vom\n28.12.1950 an die Firma Rh & Co, und zwar für eine\nrückständige Schuld von etwa 3000 M. Außerdem übereignete\ner ihr noch einen ihm gehörigen kleinen Mischer. Nach\nAbschluß des Vertrages vom 28.12.1950 lieferte die Firma\nRh der Firma Sch & Co nochmals Waren auf Kredit.\n\na) Die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt\naus den Gründen, die bereits im Falle der Mperörtert\nworden sind«\n\nb) Auch die Verurteilung wegen Betruges hält der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\naa) Die Vermögensverfügung sieht die Strafkamner\ndarin, daß die Firma Rh der Firma SCHE & Co einen\nWarenkredit von „4000 DM ‚eingeräumt und weitere Lieferungen\ngetätigt habe...\n\nWas die Strafkammer unter \"Einräumung eines Warenkredits von 4000 am\" meint, ist nicht. ganz klar. Die\nMischer sind zwar an die Firma Re für \"durchgeführte\nund noch durchzuführende Warenlieferungen in Höhe bis zu\n4000 M\" übereignet worden. Daß aber die Firma Rh sich\nrechtlich verpflichtet hätte, der Firma Sc & Co einen\nWarenkredit von 4000 M zu gewähren, ergibt das Urteil nicht,\nWas über das spätere Verhalten der Firma Rh zes ist,\nspricht gegen eine solche rechtlighe Verpflichtung.\n\nBestand sie aber nicht, denn konnte die Vernögensverfügung nur in der Stundung der zur Zeit der Sicherungsübereignung bestehenden Forderungen und in der neuen Lieferung vom Januar 1951 liegen, über deren Umfang und Wert\n\"nichts gesagt ist.\n\n- 23 -\n\n_\n\nbb) Daß die Firma RnB nicht schon dadurch in\nihrem Vermögen geschädigt worden ist, daß sie weniger\nerhielt, als ihr nach dem Vertrage vom 28.12.1950 zustand,\nergibt sich schon aus den obigen Darlegungen zu den übrigen\nBetrugsfällen.\n\naaa) Der Schaden beim Stundungsbetrug könnte nur darin\nbestehen, daß die Firma Rei vei einem sofortigen Vorgehen gegen den Angeklagten ohne jede Sicherung größere\nMöglichkeiten gehabt hätte, zu ihrem Gelde zu kommen, als\nbei der Stundung und der Übereignung des kleinen Wischers,.\n\nHierzu fehlt es an Ausführungen.\n\nbbb) Der Schaden durch die Lieferung vom Januar 1951\nwürde in dem Unterschied zwischen dem Wert dieser Lieferung\nund der gegen den Angeklagten entstandenen Kaufpreisschuld\nunter Berücksichtigung der Sicherungen bestehen, die die\nFirme Ru hierfür erhielt,\n\nAls Sicherung scheidet der große Mischer aus. Es bleibt\naber zunächst der kleine Mischer. Falls, was das Urteil\nnicht klar erkennen läßt (vgl UA S 405,406), Mee-Sein\nschon zu diesem Zeitpunkt die Bürgschaft für die Forderung\nübernommen hatte, ist auch sie bei Bewertung der Forderung\nzu berücksichtigen. Bei Bewertung des kleinen Mischers ist\nzu beachten, daß dieser auch außerdem für die bei Abschluß\ndes Vertrages noch vorhandene Restschuld haftete, und daß\ner, soweit ersichtlich, dem Vermieterpfandrecht unterlag,\n\nDie Strafkamnmer wird unter diesem Gesichtspunkt neu\nprüfen müssen, ob der Firma Rh ein Schaden entstanden\nist,\n\nB.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten Betruges,\n| I. Verfahrensrügen.\n\nDer Angeklagte rügt unrichtige Behandlung eines\n\nBeweisamtrages. Er habe die Zeugen Pgw, EEE»\noo. - 214 -\n\n- 24 -\n\nund den Direktor der Volksbank Bo dafür benannt,\n\ndaß er sie nicht getäuscht und auch nicht den Versuch dazu\n\ngemacht habe, \"zumal die der Verurteilung zugrunde gelegten\nSchreiben neben persönlichen Verhandlungen bestehen\".\n\nDas Gericht habe zu Unrecht diesen Beweisamtrag mit\nder Begründung abgelehnt, ‚saß die Beweismittel völlig\nungeeignet seien. Die Rüge ist begründet,\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte\nin seinem Schlußwort den Hilfsbeweisamtrag gestellt, Piww,\n\nHe uni sen Direktor der» Volksbank in BEER\n\ndarüber zu hören, daß sie nicht getäuscht worden seien.\nIm Urteil heißt ss dazu:\n\n\"Der von dem Angeklagten in seinem Schlußwort\ngestellte Hilfsamtrag auf Vernehmung des\n\nMaklers Pi, des Technikers Ho\nund des Direktors der Volksbank BeEEEREEREND\n\nals Zeugen dafür, daß er in Seinen verschiedenen Schreiben keine falschen Angaben\ngemacht habe und diese Personen. nicht getäuscht\nworden seien, ist’ gemäß § 244 Abs 3 StPO abgelehnt worden, weil die Beweismittel nach\n‚Lage.der Sache. zur Klärung der in ihr Wissen,\ngestellten Tatsachen völlig ungeeignet sind. \"\n\nEs kann dahingestellt bleiben; ob die Sitzungsniederschrift ihre Beweiskraft für den Wortlaut des Beweisthemas\ndadurch verloren hat, daß das-Urteil ein weitergehendes\n\nBeweisthema angibt. Denn auch, ‚wenn man von dem Wortlaut\nder Sitzungsniederschrift ausgeht, aringt die Rüge durch.\n\nDer Beweisamtrag durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Beweismittel völlig ungeeignet sei.\n. Denn daß die genannten Zeugen für die Frage, ob sie getäuscht worden sind, geeignetes Beweismittel sind, liegt\nauf der Hand,\n\n- 25 _\n\n- 25 _\n\nObgleich die Strafkammer den Angeklagten nur wegen\nVersuchs verurteilt hat, karn das Urteil darauf beruhen,\ndeR Ho nicht vernommen worden ist. Denn es geht\n(UA S 245) davon aus, daß Ho ich habe täuschen\nlassen, und es zieht daraus Schlüsse für die Täuschungs-\n‚absicht des Angeklagten schon im Fall 5\n\nAus diesem Grunde würde der Beweisamtrag übrigens\nauch dann zu Unrecht abgelehnt sein, wenn man die Ablehnung\nwegen Ungeeignetheit des Beweismittels dahin umdeuten würde,\ndaß die behauptete Tatsache ohne jede Bedeutung für den\nAusgang des Verfahrens sei.\n\nBei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an,\nob such TB und der Direktor der Volksbank hätten vernommen werden müssen, und ob auch insoweit das Urteil auf\neinem etwaigen Verstoß beruht.\n\nII. Sachrügen.\n\n1.) Fall run\n\na) Ob in dem Schreiben des Angeklagten an Timm»\nschon der Beginn einer Täuschungshandlung gegenüber einen\nin Aussicht genommenen Geldgeber liegt, ist im wesentlichen\nTatfrage. Sie kann im Augenblick noch nicht entschieden\nwerden, Die Strafkammer wird bei ihrer Prüfung die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof in\nBGHSt 4,270/273/ aufgestellt hat.\n\nb) Bei der Erörterung der versuchten Schadenszufügung\nführt die Strafkammer aus, es sei unerheblich, daß der\nAngeklagte beabsichtigt habe, den Geldgeber durch eine\nBürgschaft seines Schwiegervaters zu sichern, Durch eine\nLeistung des Schwiegervaters auf Grund einer solchen Bürgschaft würde ein vorher entstandener Schaden nur wiedergutgemacht worden sein. ;\n\nDie Strafkammer begründet dies u.a. Gamit, daß der\nGeldgeber anstatt der erwarteten und zugesagten Xapitalbeteiligung an einem ertragsfähigen und wirtschaftlich\n\n- 26 -\n\n- 26 -.\n\ngesunden Unternehmen mit entsprechend guten Gewinnaussichten lediglich eine solche an einen ertragslosen und\nkonkursreifen Betriebe erhalten hätte, also eine Minder-\n\nleistung.\n\nEs ist bereits mehrfach ausgeführt worden, daß der\nSchaden des Getäuschten nicht in dem Unterschieä zwischen\ndem, was er erwartet hat, und dem, was er bekommen hat,\nbestent.\n\nIm vorliegenden Fall ist aber der Schädigungsvorsatz\ndes Angeklagten ausreichend begründet, Die Urteilsfeststellungen ergeben eindeutig, daß der Kreäitgeber im Betrieb\nmitarbeiten, also außer seinem Geld auch seine Arbeitskraft\nin den Betrieb hineinstecken sollte. Eine Bürgschaft des\nSchwiegervaters würde allenfalls einen Ausgleich für die\nKapitalbeteiligung gegeben haben, keinesfalls aber für die\nhereingesteokte Arbeitskraft,\n\n2a) Im Fall Hole 7:10: das Urteil einwandfrei,\ndaß der Angeklagte den He zu täuschen versucht\nkat und ihm einen Schaden zufügen wollte. Ein sachlicher\nFehler ist also insoweit nicht vorhanden.\n\nb) Nicht unbedenklich sind allerdings die Ausführungen\nder Strafkammer zum Rücktritt vom Versuch; Am 16.5.1951 kam\nes gar nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte den. Ho\nüber die Lage der Firma Sc & Co aufklärte. Denn- in\ndiesem Schreiben wollte der Angeklagte ja den Hogmuuuuuimiuup\nnicht mehr zu einer Beteiligung an der Firma SCHE :. Co\nveranlassen, sondern dazu, an einer neu zu gründenden Firma\nteilzunehmen, über deren Vernögenslage naturgemäß noch nichts\ngesagt werden konnte. Deshalb liegt an sich in dem Schreiben\nvon 16,5.1951 ein Rücktritt vom Versuch,\n\nIndessen war dieser Rücktritt nicht freiwillig. EB war\nnämlich dadurch veranlaßt worden, daß der Angeklagte das\nVergleichsverfahren hatte beantragen müssen. Dieses Tatsache\n\n- 27 -\n\n- 27 -\n\ndem Ho, ern dieser wirklich an der Firma teilnehmen wollte, zu verheimlichen, war schlechterdings\n\nunmöglich, Der Angeklagte war also durch Umstände, die von\nseinem Willen unabhängig waren, dazu gezwungen, dem\nHo den Eintritt des Vergleichsverfahrens mitzuteilen und dadurch seine Aufforderung, für die Firma Sc\n& Co einen Beteiligungsbetrag zu geben, zurückzunehmen.\n\n3.) Im Falle Volksbank Pepe stehen sachliche\n\nBedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten. Der\nSchädigungsvorsatz des Angeklagten ist nicht ausreichend\nfestgestellt.\n\nDer Kunde der Volksbank wollte, wie das Urteil ergibt,\nsich nur mit Kapital an der Firma als stiller Gesellschafter\nbeteiligen. Für eine solche Kapitalbeteiligung wäre aber\nmindestens möglicherweise die Bürgschaft der Eheleute\n“>-S@Bine ausreichende Gegenleistung gewesen; das\nSchreiben läßt es auch nicht ausgeschlossen erschethen,\ndaß die Bürgschaft sich auch auf die Verzinsung von 12%\nbeziehen sollte. Daß es nicht darauf ankommt, ob der Geldgeber weniger bekommen sollte, als er erwartet hatte, ist\nbereits mehrfach dargelegt worden,\n\nc.\n\nDie Verurteilung wegen Konkursvergehens (Gläubigerbegünstigung)\n\nAuch diese Verurteilung kann nicht bestehenbleiben,\n\nRechtsfehlerhaft ist die Annahme des Urteils, der\nAngeklagte habe der Frieda Kr eine Sicherung gewährt, Aus\nden Urteilsfeststellungen ergibt sich nämlich, daß der\nabgeschlossene Sicherungsübereignungsvertrag mangels Bestimmtheit der übereigneten Gegenstände rechtlich unwirksan\nwar. Zur Sicherheit übereignet werden können immer nur\neinzelne Gegenstände, nicht eine Gesamtheit von Gegenständen,\nBei Übereignung von Teilen ‚eines Warenlagers muß eindeutig\nfeststehen, welche einzelnen Gegenstände aus diesem Lager\n\n“ - 28 -\n\n28 -\n\ndem Sicherungnehmer übereignet werden (rel BGH IV ZR 24/56\nvom 13.6.1956=NJW 1956,1315, Diese Voraussetzung wäre im\nvorliegenden Fall nur erfüllt, wenn sich in dem Warenlager\nam 29.Januar 1951 insgesamt nur 320 Stück Halbfertig-Waren-Klosettsitze mit Deckel befunden hätten, die fertig lackiert,\njedoch noch nicht montiert und verpackt waren. Das ist\n\nnach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen. Die tägliche\nproduktion von Klosettsitzen betrug nach TA S 26 damals.\nmindestens 100 Stück, das schließt aus, da5 am 29.1.1951\nnur 320 fertig lackiert, aber noch nicht montiert und\nverpackt waren.\n\nEin Schuldner, der einen Sicherungsübereignungsvertrag\nschließt, der mangels gentigender Bestinntheit der übereigneten Sachen nicht wirksam ist, gewährt den Gläubiger\nnoch keine Sicherung im Sinne des § 241 KO. Das Vermögen\ndieses Schuldners wirä durch einen derartigen Sicherungsübereignungsvertrag nicht berührt, Es liegt hier anders\nals in dem vom Reichsgericht in JW. 1934,1289 entschiedenen\nFall. Das Reichsgericht hat dort: ausgesprochen, daß eine,\netwaige Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB ohne _\nEinfluß auf die Vollendung des Vorgehens gegen § 241 KO sei,\nDas wird damit begründet, daß der begünstigte Gläubiger\ngegenüber den anderen Gläubigern eine bessere Rechtsstellung erhalte und deren Ansprüche durch einen derartigen\nwegen Sittenwidrigkeit unwirksamen Sicherungsübereignungsvertrag gefährdet würden. Eine solche Gefähräung liegt\n\nPa\n\n- 29 -\n\n- 29 -\n\nin einem.Falle nicht vor, in dem sich die Nichtigkeit\ndes Vertrages aus der Unbestimmtheit der übereigneten\nGegenstände ergibt.\n\nAus diesem Grunde muß der Angeklagte freigesprochen\nwerden, soweit ihm Konkursvergehen zur Last fällt.\n\nD.\n\nDer Senat hält es für angebracht, gemäß § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO die Sache an ein anderes Gericht zurückzu-\n\nverweisen,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-13/5-str-620-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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